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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-05-31 · Heft 22 (31.5.1912) · p. Seite 254

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 22 (31.5.1912)
Date
1912-05-31
Page
Seite 254 (sequence 2)
Language
German
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bestellt. Gewählt werden dagegen die Kreisvorsteher (§ 24 1. c.) jedoch „von sämtlichen Aeltesten der Synagogengemeinden unter Leitung des Kreisrates". Von der Gemeinde bestellt werden die Vorsänger (8 5 1. e.) und die Rechnungssührör (§ 47 J. c.). Die Bestellung der Vorsänger bedarf der vorgängigen Genehmigung der Behörde und der Bestätigung des Vorsteheramtes, der Rechnungssührer untersteht der Aussicht der Gemeindeältesten. Daß Mitglieder der Synagogengemeinde nur Inländer sein können, ergibt sich zwar aus dem Gesetz vom 30. Dezember 1823 selbst noch nicht, Wohl aber aus dem „zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten" erlassenen Gesetz vom 29. Oktober 1833?) . Die dort gegebenen Bestimmungen gelten nämlich nach den Eingangsworten des § 1 nur für die „Staatsangehörigen israelitischen Glaubens", und der dritte Absatz des § 1 lautet: „Die israelitischen Untertanen bilden auch keine anderen Gemeinden im Staate, als welche sich auf ihre Religionsübung und die davon abhängigen Einrichtungen beziehen." Hiernach kann auch für Kurhessen ein Wahlrecht der Ausländer nicht anerkannt werden. 4. Nassa u. Nach der Verordnung vom 7. Januar 1852'-) werden die Vorsteher (II § 1) und die Rechner (III 8 1) ernannt. Dagegen werden die Vorstehergehilsen (II 8 I, Abs. 3) von der Gemeinde gewählt. Darüber, ob auch Ausländer wahlberechtigte Gemeindemitglieder sein können, scheint es in Nassau an gesetzlichen Bestimmungen zu fehlen. Die Frage nach dem Passiven Wahlrecht ist ohne Bedeutung, da auch die Vorstehergehilsen von der Behörde bestätigt werden müssen, und die Bestätigung ausländischer Juden wohl stets ausgeschlossen sein wird. 5. Frankfurt. Hier erledigt sich unsere Frage ohne weiteres durch den Wortlaut des Regulativs vom 8. März 1839 im Sinne der für Altpreußen, Hannover und Kurhessen gefundenen Entscheidung. Das aktive Wahlrecht bei den Gemeindeausschußwahlen besitzen nur israelitische „Bürger" (III Ziff. 1 I. e.) und nur diese können auch in den Vorstand und in den Gemeindeausschuß gewählt werden (II Ziff. 2 und III Ziff. 1, Abs. 1. c.* 2 3 * 5). 6. Schlesw i g. Die Verordnung vom 8. Februar 1854*) betrifft nur inländische Juden. Das ergibt sich aus der Ueberschrist der 1. Abteilung („Von den bürgerlichen Verhältnissen der im Herzogtum Schleswig heimatberech - tigten Juden") und aus verschiedenen Wendungen in den ersten. Paragraphen. (So in 8 I: „Den Juden, welche H e i m a t s r e ch t e im Herzogtum Schleswig erworben haben"; in § 2: „Die hinsichtlich der Gewinnung des Bürgerrechts in den verschiedenen Städten bestehenden Vorschriften sind in demselben Umfang für die jüdischen als für andere Untertanen geltend"; in 8 3: „Jeder im Herzogtum einheimische Jude — — —" usw.). Daher sind auch als Mitglieder der „kleineren Gemeinden", die nach 8 17 1. c. gebildet werden dürfen und, wo sie bestehen, unter sich Vorsteher wählen sollen, nur inländische Juden anzusehen. 7. H o l st e i n. Das gleiche wird dem Gesetz vom 14. Juli 1863°) zu entnehmen sein. Denn wenn in 8 1 „den Juden" bezüglich des Aufenthaltes, der Niederlassung und der Freizügigkeit dieselben Rechte gewährt werden, wie den christlichen Untertanen, wenn nach 88 2, 3, 4, 5 und 7 „die Juden" bezüglich der Erlangung des städtischen Bürgerrechts und sonstiger Rechte und Pflichten den anderen Staats¬ *) Rechtsverh. Seite 181 ff. 2) Rechtsverh. Seite 407 ff. 3) Rechtsverh. Seite 418 fs. *) Rechtsverh. Seite 194 ss. und 431 fs. 5) Rechtsverh. Seite 200 ff. und 437 ff. a n g e h ö r i g e n gleichgestellt werden, so ist eben kein Zweifel, daß unter diesen vom Gesetz nicht näher bezeichneten „Juden" lediglich Inländer gemeint find. Daher werden auch die Gemeinden nach 8 10 I. c. nur von staatsangehörigen Juden gebildet, was wiederum nach 8 134. c. das aktive und passive Wahlrecht der Ausländer ausschließt. III. Das aus einer Interpretation der geltenden Einzelgesetze gewonnene Ergebnis findet seine Rechtfertigung in Erwägungen allgemeiner Natur. Sicherlich istnicht zu bestreiten, daß sich auch unter den ausländischen Juden zahlreiche Elemente finden werden, die des Ehrenrechts der Stimmfähigkeit würdig wären, und deren Einsicht der Gemeindeverwaltung zum Vorteile gereichen könnte. Das gilt namentlich von den Ausländern, die jahre- und jahrzehntelang in Preußen ansässig sind, denen aber die Naturalisation versagt bleibt. Indes vermag ein großer Teil von ihnen sich nicht von den uns fremden und oft wenig sympathischen Anschauungen und Lebensgewohnheiten ihrer Heimat zu befreien, und es erscheint unerwünscht, daß sie einen irgendwie erheblichen oder gar entscheidenden Einfluß aus die Angelegenheiten unserer Synagogengemeinden gewinnen. Mit dieser Konsequenz aber muß gerechnet werden, wenn man ein Wahlrecht der Ausländer im Prinzip an-' erkennt. Ist doch dann — zum Beispiel in kleineren Grenzgemeinden — sogar die Möglichkeit einer Majorisierung der Inländer gegeben. Mau denke auch an den Fall, daß das Statut einer altpreußischen Synagogengemeinde keine Bestimmungen über die Wahl der Kultusbeamten enthält?) Dann hat die Wahl durch sämtliche Gemeindemitglieder zu erfolgen. Gelten als solche auch die Ausländer, so kann es geschehen, daß bei der Wahl deren spezielle Wünsche in erster Linie Berücksichtigung finden, und sich die nicht aus Lebenszeit angestellten Kultusbeamten das dauernde Wohlwollen derselben sichern müssen. Damit aber würde dann der legislatorische Grundgedanke des 8 71 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, wonach die Anstellung ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogenbeamte ohne ministerielle Genehmigung verboten ist, einigermaßen in Frage gestellt werden. Denn wie Reichsgericht und Kammergericht wiederholt entschieden haben?) soll durch die Vorschrift verhindert werden, daß der ausländische Synagogenbeamte seinen Einfluß auf das sittliche und das gesamte sonstige Leben der Gemeinde in einer den Interessen des Staates zuwiderlaufenden Weise ausübe. Wie nun aber, wenn der Beamte zwar die preußische Staatsangehörigkeit besitzt, sich aber von der die Gemeinde beherrschenden Ausländermehrheit abhängig fühlt'4 — In Hannover ist der Gemeindevorsteher zugleich Schulvorsteher (8 18 der Schulordnung vom 5. Februar 1854; Rechtsverh. Seite 348). Dort würde also den Ausländern, wenn sie das passive Wahlrecht besäßen, jener vom Reichsgericht als bedenklich bezeichnet mögliche Einfluß vom Gesetze selbst eingeräumt werden. (Vergl. auch die in anderem Zusammenhang bereits zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 07, Rechtsverh. Seite 690 sf.). Es braucht ferner wohl kaum daran erinnert zu werden, daß bei jedem Ausländer jederzeit mit der Möglichkeit einer Ausweisung zu rechnen ist. Oft bedarf es nur eines geringfügigen Gewerbedelikts und der freundlichen Denunziation eines jüdischen oder christlichen Konkurrenten, um der Behörde die Unterlage für das recht einfache und prompte Verfahren zu verschaffen. Es liegt aber aus der Hand, daß es einer ordnungsmäßigen Gemeindeverwaltung nicht förderlich sein kann, wenn etwa ein größerer Bruchteil der Wähler oder y Vergl. § 52 d. Ges. vom 23. Juli 47, Rechtsverh. Seite 256. 2) Rechtsverh. Seite 659 fs.

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