Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1912)
- Date
- 1912-05-31
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis, durch den Luchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere verlriebsflellen) bezogen vielteljährlich 5 J]L — Postscheckkonto 32 t; Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße ^6/^9, zu rich-en. Verlag von Rudolf Blosse, Berlin. Tlttftfllt den ausländischen Juden in den preußischen SynaiJlUJuU.. sivsiengemeinden ein Wahlrecht zu? Von Rechtsanwalt Dr. Michaelis (Hamm i. W.). — Die Woche. — Aus dem Jahresbericht der Wiener israelitischen Allianz. — Ein jüdisches Heldenpaar. Von Helene Cohn (New Zork). — Alfred Pribram. — Jeui llcton, Ersterben. . '. . Von Eduard Kaufmann. — Literarische Miteilungen. — Sprechsaal. Der Gcmeindebote «Beilage zur »Allgemeinen Zeitung des Judentums.") Berlin, Königsberg i. Pr., Breslau, Aus der Provinz Posen: Lissa i. P., Stargard i.Pom., Dortmund, Vom Regierungsbezirk Osnabrück, Sofia, Petersburg. --Van üliti und ftetn. Ttrht üm ausländischen Inden in den preußischen Synsgllgengemrinden ein Wahlrecht?u? Von Rechtsanwalt Dr. Michaelis (Hamm i. W.). (Schluß.) as Gesetz stellt lediglich die Bedingungen für das aktive Wahlrecht fest; über die Wählbarkeit zur Repräsentantenversammlung sagt es nichts. Bezüglich des Vorstandes bestimmt § 43 nur, daß die Wahlen der Mitglieder desselben der Genehmigung der Regierung unterliegen. Somit stände dem Wortlaut des Gesetzes nach nichts im Wege, daß in beide Körperschaften Ausländer gewählt würden. Beim Vorstands freilich wird das schon durch § 43 wohl ausnahmslos „ verhindert werden. Und auch bei den Repräsentanten ist es mit Rücksicht auf die — wie wir sahen, nach zutreffender Gesetzesauslegung: rein inländische — Wählerschaft sehr wenig wahrscheinlich. Indes muß auch bezüglich des passiven Wahlrechts der Ausländer betont werden, daß das Gesetz selbst, wenn es richtig verstanden wird, ein solches versagt. Denn die Organisation der Synagogengemeinden beruht nach dem Gesetz von 1847 auf dem Grundgedanken der Selbstverwaltung (§ 38 und §§ .44 ff.) mit staatlicher Aufsicht, und damit werden eben als Mitglieder der beiden Gemeindeorgane alle Nichtmitglieder der Synagogengemeinde, sonach auch alle nicht-staatsangehörigen Bezirkseingesessenen, begrifflich ausgeschlossen. Die SyNagogengemeinden gehörten nach dem zur Zeit der Publikation des Judengesetzes geltenden Allgem. Preuß. Landrecht zu den „erlaubten Privatgesellschaften", von denen der 6. Titel des 2. Teils des Landrechts handelt. Als deren Organe werden die Repräsentanten oder Stellvertreter und . die Vorsteher genannt. Es ist nun anerkannten Rechtes *), daß die Vorsteher, von welchen nach Landrecht wenigstens einer bestellt-werden m u ß, während Repräsentanten gewählt werden k ö n n e n, nur aus den Mitgliedern der Gesellschaft entnommen werden dürfen. Das gleiche wird man aber anzunehmen haben, wenn das . Spezialgesetz, auf welchem die Organisation -der Gesellschaft beruht, wie in unserem Falle die Bestellung auch von x) 93ergl. den Landrechtskmnlneutar von Koch, Anm. 81 zu § 130 II. 6 A. L. R. Repräsentanten vorschreibt und diesen unter anderem das Recht erteilt und die Pflicht auferlegt, die Verwaltung des Vorstandes zu kontrollieren. Es ist selbstverständlich, daß diese wichtige Funktion nur von Mitgliedern der Gemeinde ausge-. übt werden soll. Im Gegensatz zu Vorstand und Repräsentanten, den Organen der Selbstverwaltung, stehen die „Verwaltungsbeamten" (§ 45 des Gesetzes vom 23. Juli 1847), deren Wahl und Anstellung dem Vorstande übertragen ist. Die Beamten brauchen nicht Mitglieder der Synagogengemeinde zu sein (so zum Beispiel hindert nichts, zur Besorgung reiner Verwaltungsgeschäfte, wie der eines Steuererhebers oder dergl., auch Christen anzustellen); an sich wären daher auch Ausländer als Gemeindebeamte wählbar, wenn nicht § 71 Abs. 2 des Gesetzes entgegenstände. 2. Hannover. Ausländische Juden besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht. Nach § 49 der Bekanntmachung vom 19. Januar 1844*) sind stimmfähig alle männlichen Mitglieder der Gemeinde, welche zur; selbständigen Besetzung zugelassen sind. Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob die Ausländer zu den Mitgliedern der Gemeindegehören oder nicht, da zum mindesten die zweite Voraussetzung für das aktive Wahlrecht fehlt. Zur „selbständigen Besetzung" jüdischer Landeseinwohner soll nämlich. nach § 9 des Gesetzes vom 20. September 1842-') Erlaubnis der Obrigkeit nötig sein, und diese wieder erfordert,. : nach § 13 daselbst, daß der die Erlaubnis Nachsuchende ein Wohnrecht an dem Orte besitzen oder gesetzmäßig erwerben muß*). Kein Ausländer, weder ein christlicher, noch ein - jüdischer, hatte aber damals in Hannover und hat heute in Preußen ein. Wohn rech t. Bezüglich der Wählbarkeit der Ausländer (als Vorsteher, Gemeindeausschuß- und Schulvorstandsmitglieder, Rechnungs- Führer uswJ Müssen dieselben Erwägungen wie für Altpreußeu , gelten, das heisit sie ist zu verneinen. Auch im hannoverschen ' Gesetz vom 20./September 1842 handelt ein besonderer Ab- . schnitt) von den ausländischen Juden, denen es vor allem die Niederlassung verbietet. Die ganz ähnlichen Bestimmungen führen zu den gleichen Schlüssen wie den für Altpreußen festgestellten. 3. K u r h e s s e n. Unsere Streitfrage ist hier kaum von Bedeutung. Weder die Gemeindeältesten noch die Mitglieder der Vorsteherämter werden nach dem, Gesetz vom 30. Dezember 1823*) gewählt, sondern von den zuständigen Staatsbehörden 0 Rechtsverh. Seite 338 ff-. 2) Rechtsverh. Seite 174. 3) Vergl. auch die Entscheid, des — unzuständigen — Bezirksausschusses zu Hildesheim, Rechtsverh. Seite 690. 4) Rechtsverh. Seite 211. 5) Rechtsverh. Seite 377. ./ -