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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-05-24 · Heft 21 (24.5.1912) · p. Seite 246

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 21 (24.5.1912)
Date
1912-05-24
Page
Seite 246 (sequence 6)
Language
German
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246 -MW Der dreizehnte außerordentliche Deutlchilrselitilche Gemeindetsg. Berlin, 17. Mai 1912. V^^ohl noch kein Gemeindetag feit Bestehen des Bundes V' V' hatte eine gleich große Fülle von Teilnehmern auf- ' zuweisen, wie die gestrige Tagung des Deutsch-israelitischen Gemeindebundes im Oberlichtsaal der Philharmonie. 1020 Gemeinden und sämtliche Provinzialverbände waren vertreten, und die Gesamtstimmenzahl betrug 1099, die aus rund zirka 500 Personen sich verteilte. Die zionistisch-orthodoxe Koalition, die die Opposition bildete, war offensichtlich in verschwindender Minorität, und es kann wohl ohne Widerspruch festgestellt werden, daß die Freunde der Satzungsänderung und der Ausschußantrüge weit über eine Zweidrittelmajorität -verfügten. Die Erkenntnis dieser Sachlage mag bis zu einem gewissen Grade die überschäumende Leidenschaftlichkeit und das obstruktionslüsterne Verhalten der Opposition psychologisch erklären, das auch diesmal wieder, zu turbulenten und der deutschen Judenheit unwürdigen Szenen führte. Die Lust, sich am jüdischen öffentlichen Leben zu beteiligen, kann durch solche Exzesse der Zuchtlosigkeit nicht gerade gefördert werden. Andererseits aber darf fanatischen Rücksichtslosigkeiten nicht das Feld geräumt werden. Nur der Großmut der Majorität ist es zuzuschre'iben, daß die schrillen Dissonanzen des Tages in eine friedlich-harmonische Abendstimmung ausklangen. So gab es schließlich, wenigstens formell, weder Sieger noch Besiegte. Und das ist freudig zu begrüßen im Interesse einer friedsamen, gedeihlichen Fortarbeit des der deutschen Gesamtjudenheit zum Segen gereichenden Deutsch-israelitischen Gemeindebundes. Kurz nach 10 Uhr vormittags wurde die Tagung durch eine Begrüßungsansprache des Vorsitzenden des Deutsch-israelitischen Gemeindebundes Herrn Professor P h i l i p p s o n eröffnet. Mit Bedauern vernahm man, daß dies wohl die letzte Tagung des Deutschisraelitischen Gemeindebundes sein würde, die er als Vorsitzender d es Gemei nd ebu nde s eröffne. (Hoffentlich liegt in dieser Andeutung kein unwiderruflicher Entschluß des hochverdienten Vorsitzenden des Deutsch-israelitischen Gemeindebundes. Die Red.) Dann schlug er als Vorsitzenden der Versammlung Herrn Sanitatsrat Dr. Stern/ zum stellvertretenden Vorsitzenden Justizrat Blau, zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden Landgerichtsrat Löwe und zu Beisitzern die Herren Rabbiner Professor Dr. Guttman, Justizrat D z i a l o s z y n s k i, Rabbiner Dr.' Werner, Bankier L o e v h - Rawitsch und Rechtsanwalt Dr. Apfel vor. Zunächst lehnte Herr Loevy die Annahme ab, da seine Freunde den zweiten Vorsitzenden für sich verlangten, was die Majorität ablehnte. Herr Rechtsanwalt Dr. Kö llen scher verlangte unter Bezugnahme auf 8 17 der Statuten namentliche Abstimmung über die Wahl des Präsidiums, und als diese abgelehnt wurde, legte er formellen Protest gegen die Bureauwahl ein. Mit dem Begehren auf namentliche Abstimmung verband er die Darlegung, daß vor Prüfung der Legitimationen der Delegierten eine Abstimmung überhaupt nicht zulässig sei. Der Opposition seien 160 Mandate kassiert, und einstweilen sollten alle zugelassen werden, auch die Vertreter, deren Mandate angezweiselt würden. Gleich hier sei bemerkt, daß von 24 Gemeinden, die gar nicht dem Gemeindebund angehören, Vollmachten ausgestellt worden waren, daß eine weitere Anzahl Mandate von den betreffenden Gemeinden zurückgezogen waren, von wieder anderen Gemeinden, die nur eine Stimme haben- bis zu sechs Vollmachten und auf die der-, schiedenften Namen ausgestellt waren, viele andere Mandate, darunter zumindest ebenso viele von Freunden der Statutenänderung wie von den Gegnern, zu spät eingeliefert waren. Sämtliche Mandate waren zudem von einer durch den Ausschuß als Vorprüfungskommission eingesetzten Deputation, der die Herren Direktor L e s z i n s k i, die Justizräte Makower und M e n d e l, die Rechtsanwälte Dr. L a m m und Hantle (der aber der Sitzung fernblieb) und Generalsekretär Dr. N e u m a n n angehörten, bereits geprüft worden. Die Debatten über diese Fragen führten zu den stürmischsten Szenen und ließen nur zu deutlich die Absicht einer ohstruktionellen Taktik der Opposition erkennen. Zwei Stunden tobten die unruhevollen turbulenten Stürme. Da endlich wurde eine neu'ngliedxrige Wahlprüsungskommission eingesetzt, bestehend aus den Herren Direktor L e s z y n s k i, Rechtsanwalt K o l l e n s ch er, Rechtsanwalt A P f e l, Justizrat ' Makower, Justizrat M e n d e.L Rechtsanwalt V i c t o r, Referendar B e r n h a r d K a h n, Rechtsanwalt Kämpfer, und Dr. Reumann. Bis zum Abschluß der Arbeiten der Prüfungskommission 1 sollten keine Abstimmungen zulässig sein. Damit' war endlich in der ersten .Nachmittagsstunde der Boden für eine sachliche Beratung der Statütenvorlag'e geschaffen worden, die durch ein außerordentlich eingehendes Referat des Herrn Rechtsanwalt Dr. Salomo n cingeleitet wurde. Nach einem historischen Rückblick auf die bisherige Geschichte des Statutenentwurfs und eingehender Begründung der Notwendigkeit einer Abänderung des bisherigen Statutes, die in feiner Weise mit dem Organisationsgesetzcntwurf in Verbindung stehe, ging der Herr Referent auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ein. Wir dürfen sie im allgemeinen als unseren Lesern bekannt voraussetzen. Non Interesse sind indessen zunächst die Ausführungen über die Anwendung des Proportionalwahlshstems für die Bildung des Ausschusses. Der Referent führte darüber aus: „Die Wahl des Ausschusses erfolgte bisher vom Gemeindetag, und hierbei soll es sein Bewenden behalten. Zwei Abänderungsvorschläge sind in der Gemischten Kommission mit großer Mehrheit abgelehnt worden. Der weitgehendste rührt von Herrn L ö b her. Danach sollen die Ausschußmitglieder nicht vom Gcmeindetag, sondern von den einzelnen Gemeinden gewählt werden. Dieser Vorschlag ist begrifflich und praktisch unmöglich. Einmal entsenden ja gerade die Gemeinden ihre Abgeordneten zum Gemeindetag, dainit sie dort vertreten sind. Weshalb sollen also gerade zu dem nächtigen Amt, der Wahl von Ausschußmitgliedern, die Abgeordneten nicht berufen sein? Sodann bitte ich, zu erwägen, wie sich in der Praxis die Wahl nach dem Löbschen Vorschläge gestalten wird. Wir haben über tausend Bundesgemeinden. In allen diesen einzelnen Gemeinden müßte eine Abstinunung über die Wahl von 45 Personen erfolgen. Der Agitation wäre Tür und Tor geöffnet, und nicht der Tüchtigste würde berufen, sondern der beste Agitator. Wie das Abstimmungsergebnis festzustellen ist, ist mir ganz unklar geblieben. Es verlohnt aber nicht, darauf einzugehen, denn der Vorschlag, den. auch Herr Löb für neu bezeichnet hat, ist meiner Einsicht nach a limine abzuweisen. Ein zweiter Vorschlag, der von verschiedenen Seiten gestellt ist, geht dahin, auf dem Gemeindetag die Wahl der Ausschußmitglieder nach dem Proportionalwahlsystem vorzunehmen. Es soll hierdurch erreicht werden, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind, lieber das Prinzip der Verhältniswahl läßt sich streiten. Ich persönlich halte es theoretisch für das richtige System. Aber es "ist bisher praktisch unerprobt, noch nicht einmal in einzelnen Gemeinden zur Anwendung gekommen und auf eine so komplizierte Körperschaft, wie es der Gemeindebund ist, ganz unanwendbar, zumal eine brauchbare juristische Formulierung sehr schwierig ist. Es liegt aber auch vom Standpunkt der Minderheit aus keine Notwendigkeit vor, von dem bewährten einfachen Wahlsystem abzugehen, denn die Verstärkung des Ausschusses von 36 auf 46 Mitglieder erfolgt ja gerade zu dbm Zwecke, um auch der Minderheit Sitz und Stimme im Ausschuß zu geben. Deshalb ist die Verhältniswahl abzulehnen." Nach Richtigstellung der in Flugblättern eines gegnerischen Komitees unwahrerweise aufgestellten Behauptung, daß die Ausschußmitglieder als solche ein Stimmrecht hätten, wendet sich der Referent zum Thema: passives Wahlrecht. Der bisherige Modus habe zu den schlimmsten Mißständen geführt. Stand die Einberufung eines Gemeindetages bevor, dann begann die Mandatshascherei. Es bildeten sich Komitees, die die Gemeinden um Blankomandate ersuchten und die Verteilung der Mandate auf einzelne Personen selbst in die Hand zu nehmen versprachen. Häufig kam, wenn ein Komitee schon ein solches Blankomandat erhalten hatte, ein anderes und veranlaßte die Gemeinde, das alte zu widerrufen und es ihm zu erteilen. Und dieser Zustand wird in der gegnerischen Presse dahin definiert: „Frei und unbeschränkt konnte bisher jede Gemeinde ihre Vertretung dem Manne ihres Vertrauens übergeben!" — O nein! Den Mann ihres Vertrauens muß die Gemeinde in ihrer Mitte suchen. Soll der Gemeindetag eine Tagung von Gemeinden sein, so müssen wir auf ihm Männer sehen, die die engste Fühlung mit den Gemeinden haben, die sie die Ehre haben, zu vertreten. Deshalb ist das Prinzip, das der Ausschuß in seinem ersten Entwurf aufgestellt hatte, daß Vertreter einer Gemeinde nur ein Gemeindeangehöriger sein darf, das allein

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