Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 21 (24.5.1912)
- Date
- 1912-05-24
- Page
- Seite 242 (sequence 2)
- Language
- German
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Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien für Einländer und Preußische Staats- 'bürger; diese Eigenschaft behalten sie aber nur, wenn sie fest bestimmte. Familiennamen führen .und sich in ihren Handelsbüchern usw. der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache und bei ihren Namensunter.schriften keiner anderen als deutscher oder lateinischer Schristzüge bedienen?) Düs Edikt galt jedoch lediglich in den Provinzen, in denen es bei seiner Erlassung publiziert worden war, nicht auch in den neuen oder wiedererworbenen Gebieten?') Dies führte dazu, daß es im Jahre 1847 in der Monarchie im ganzen 18 verschiedene. Judenversassungen gab, ein Zustand, der als dem allgemeine Staatsinteresse nachteilig empfunden wurde?) Daher sprachen mehrere Petitionen von Provinziallandständen und eine Petition des Abgeordneten v. Gottberg die Bitte aus, - man möge das Edikt vom 11. März 1812 aus die ganze Monarchie ausdehnen. Schon vorher, 1824—1828, hatte der Preußische Landtag (das ist der Provinzialländtag der Provinz Preußen) neben dem Antrag aus scharfe Prüfung der Staatsangehörigkeit der vorhandenen Juden und Fortschassung der Fremden vorgeschlagenjenes Edikt — wenn auch mit wesentlichen Beschränkungen — in die neu- und wiedereroberten Provinzen einzuführen.; Sonach wird man einen inneren Zusammenhang zwischen dem Edikt und dem „Judengesetz" vom 23. Juli 1847 nicht bestreiten dürfen, wie denn das Edikt selbst in seiner Schlußbestimmung sich eine künftige gesetzliche Regelung „des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der . Juden" vorbehält. Wenn daher im Entwurf des Judengesetzes und in diesem selbst von den in Preußen oder innerhalb eines Synagogenbezierks wohnenden Juden, von den -„jüdischen Einwohnern" (§ 50 des Gesetzes) oder dergleichen die Rede ist, so können damit nur die Juden des Edikts gemeint sein, das heißt die zu- „Einländern" und „Staatsbürgern" erklärten. 'Denn das Edikt erwähnt (in 8 31) auch die fremden Juden, versagt diesen aber das Niederlassungsrecht, solange sie nicht das preußische Staatsbürgerrecht erworben haben. - Daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 nur die inländischen Juden im Auge hat, wenn es von den Juden schlechthin spricht, ^ergibt ferner eine Vergleichung des Wortlauts des 8 1 des Entwurfs mit 8 1 der endgültigen Fassung des Gesetzes. Der Entwurf beginnt nämlich: „Die Juden, welche in den vorbezeichneten Landesteilen ihren Wohnsitz haben, genießen --— neben gleichen Pflichten gleiche bürgerliche Rechte mit Unseren christlichen Untertanen-", während im Gesetz selbst der . Eingangs-Paragraph beginnt: „Unseren jüdischen Untertanen sollen-". Da es sich hier nur um eine redaktionelle Aenderung handelt, — denn selbstverständlich wollte auch der Entwurf nur den jüdischen „Untertanen", das heißt .also den Staatsangehörigen, gleiche Rechte wie den christlichen Untertanen gewähren —, so ist jener Schluß gerechtfertigt. . Will man freilich allein der Frage des Wahlrechts der Ausländer aus den Grund gehen, so zwingen die Worte „Unseren jüdischen Unt ert an e n " in 8 1 des Gesetzes noch nicht unbedingt zu einer den Ausländern ungünstigen Interpretation. Denn 8 1 steht im ersten, die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Verhältnisse regelnden Titel des Gesetzes, während der zweite Titel, der unter anderem den für das , aktive Wahlrecht grundlegenden 8 41 enthält, die Organisation 'der Judengemeinden, also eine ganz andersartige Materie . i) Rechtsverh. Seite 6. 2) Vergl. die Kabin.-Order v. 8. August 1830 (Rechtsverh. Seite 11). 3) Vergl. das Gutachten der 1. Abt. der Kurie der drei Stände des -Vereinigten Landtags über den Entwurf des Judengesetzes in „D. Erste Verein. Landtag in Berlin" 1847, Verlag von Karl Reimarns, Teil II, Seite 1706. gehandelt. Es ließe sich.daher der Standpunkt verteidigen, daß zwar.die Sätze des ersten Titels, ihrer legislatorischen Absicht nach nur für die inländischen Juden hätten bestimmt.sein können und sollen, daß es aber der Zweck des zweiten Titels sei, die s ä m t l ich e n jüdischen Glaubensgenossen eines geographischen Bezirks ohne Rücksicht aus ihre Staatsangehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft zusammenzufassen und für sie Verwaltungsvorschristen zu geben. Indes auch hier Hilst ein Blick in den Entwurf des Gesetzes. Dort war nämlich die Anordnung des Stoffes eine andere. Aus den die Gleichberechtigung der Juden statuierenden 8 1 folgten sofort die Normen über die Gemeindeorganisation usw., die im .wesentlichen den den zweiten Titel der endgültigen Fassung des Gesetzes einleitenden 88 35 ff. entsprechen. Erst an einer viel späteren Stelle des .Entwurfs werden dann die Bestimmungen über die Zulassung der Juden zu öffentlichen Aemtern, zum freien Gewerbebetrieb, über ihre Ausschließung von ständischen Rechten usw. angesügt. Da auch hier der Unterschied zwischen dem Entwurf und dem Gesetz lediglich aus formalen, nicht aus inneren Gründen beruht ^), so ist wiederum der Schluß berechtigt, daß die Juden, für welche die Organisationsvorschriften gegeben sind, identisch sein sollten mit den in 8 1 des Entwurfs wie des Gesetzes gekennzeichneten, das heißt den staatsangehörigen Juden. Weiter ist aus dem Entwurf für unsere Zwecke noch 8 8 zu verwerten. Die Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut insofern nicht dem 8 41 des Gesetzes, als danach das aktive Wahlrecht zustehen soll „sämtlichen männlichen, volljährigen, unbescholtenen Mitgliedern der Judenschast, welche entweder ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe selbständig betreiben, oder sich sonst ohne fremde Unterstützung selbständig ernähren und mit der Entrichtung der Abgaben während der letzten drei Jahre nicht im Rückstände geblieben sind".' Hätte man an die Ausländer als Wähler gedacht, so würden die hier gesperrt gedruckten und später als überflüssig gestrichenen Worte keinen Sinn gehabt haben. Denn der Erwerb von Grundbesitz in Preußen war damals ausländischen Juden unter allen Umstanden verboten -); und ein stehendes Gewerbe dursten nach der geltenden Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 (8 18) alle Ausländer nur „mit Erlaubnis der Ministerien in Unseren Staaten", die einem Juden natürlich niemals erteilt wurde, betreiben. Endlich ist noch zu bemerken: Im Gesetze vom 23. Juli 1847 selbst handelt 8 71 ausschließlich von den nicht-naturalisierten, also den ausländischen Juden. Für unsere Frage ist nur der letzte Absatz von Bedeutung: „Fremden Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise . und zum Betrieb erlaubter Handelsgeschäfte nach näherem Inhalt der darüber bestehenden oder künftig zu erlassenden polizeilichen Vorschriften gestattet." Das kann selbstverständlich nur.dahin verstanden werden, daß den fremden Juden außer den hier genau bezeichneten, geringwertigen Rechten keinerlei andere eingeräumt würden, vor allen Dingen also nicht ein Recht zu dauernderNiederlassung,ein Wohnrecht. Nach alledem kann es kaum einem Zweifel unterliegen, daß nach der Absicht des Gesetzgebers auch der zweite, die Organisation der Synagogengemeinden betreffende Titel des Gesetzes vom.23. Juli 1847 nur für die inländischen Juden bestimmt sein, und daß insbesondere auch nur diesen ein Wahlrecht bezüglich der Gemeindeorgane verliehen werden sollte. Wenn, wie schon erwähnt, in fast allen Shnagogen- 1) So auch das in Anm. 7 zitierte Gutachten. 2) Vergl. §§ 6, 7 und 11 des Edikts vom 11. März 1812 (Rechtsverh. Seite 7). ... j