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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-05-24 · Heft 21 (24.5.1912) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 21 (24.5.1912)
Date
1912-05-24
Page
– (sequence 1)
Language
German
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76. Jahrgang Nr. 21 Berlin, 24. Mai 1912 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Luch- Handel o^er die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. —- Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag : Kuäolk Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. TTttfTfllt Steht den ausländischen Juden in den preußischen Synatjilljull» nopengemeinden ein Wahlrecht zu? Von Rechtsanwalt Dr. Michaelis (Hamm i. W.). — Die Woche. — Der dreizehnte außerordentliche Deutsch - Israelitische Gemeindetap. — Die Tätigkeit de-5 Mig'liß Gismani. Die Demission des (Lroßrabbiners. Der Zusammentritt des Mig'liß Oumoumi. Von Hugo Sußnihki. — Zum 10jährigen Bestehen der Fürsorge-Erziehungsanstalt für israelitische Mädchen des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes. — Feuilleton: Heimatlos. Bon Leo Herzberg-Fränkel. — Büchereiulauf. —S Prechsaal. Der Gemeindcbote lBeilage zur »Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin. Königsberg, Memel, Breslau, Stettin, Köslin, Gelnhausen, Wiesbaden, Wien. — Von N/ah und ftern. Steht den ausländischen Inden in den preußischen Synsgogengemeindkn rin Wahlrecht Von Rechtsanwalt Dr. MicbTrelis (Hamm i. W.). I. n zahlreichen preußischen Städten haben sich aus dem \ Ausland eingewanderte Judensamilien zu längerem oder kürzerem Aufenthalt niedergelassen; in den Großstädten bilden die Ausländer aber schon heute vielfach einen nicht unerheblichen Bruchteil der jüdischen Gesamteinwohnerschaft. Der Zuzug, insbesondere von galizischen Händlern zeigt offenbar steigende Tendenz. So gewinnt die Frage nach der Rechtsstellung der Juden, die nicht die Reichsangehörigkeit besitzen/) innerhalb der preußischen Synagogengemeinden an Aktualität und Bedeutung. Streitig ist insbesondere, ob den Ausländern das wichtigste aller idealen Rechte, das Wach l.r echt, zukommt.. Wie es scheint, nimmt man zienrlich allgemein an, daß den geltenden Organisationsgesetzen, ein Unterschied zwischen deutschen und nichtdeutschen Juden sremd sei, und daß die Nationalität auch als Voraussetzung für die. Stimmfähigkeit und Wählbarkeit nicht in Betracht komme. Daher suchen wir auch in den .Gemeindestatuten, die als Ergänzung des Gesetzes namentlich in Altpreußen vorgeschrieben sind, aber nicht immer auf der Höhe ihker Zweckbestimmung stehen, über unsere Frage-meist vergeblich Auskunft; soweit sie überhaupt Normen über das Wahlrecht enthalten, begnügen sie sich oft genug -damit, die Vorschriften des Gesetzes vom 23. 7, 1847 (§§ 41 u. ff.) wörtlich abzuschreiben.') . Eine für die ganze Monarchie Präjudizielle Entscheidung des höchsten Preußischen Verwaltungsgerichtshofs über unsere r) Die jüdischen Angehörigen der nichtpreußischen deutschen Bundesstaaten werden mit Rücksicht aus Art. 3 der Reichsverfassung auch in den Synagogengemeinden den preußischen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt werden müssen.; 2) Eine vor Jahren vom D. I. G. B. veranstaltete Umfrage (vgl. „Mitteilungen" Nr. 60, Mai 1903) ergab bezüglich der preußischen Gemeinden nur, daß das Statut zu Kattowitz den Ausländern das aktive und passive Wahlrecht für die Repräsentantenversamwlung zugesteht, . für den Vorstand versagt. " Frage kann nach geltendem Recht leider nicht herbeigesührt werden. Im Urteil vom 26. 2. 07*) weist das Oberverwaltungsgericht nach, daß der von den Angelegenheiten der Synagogengemeinden handelnde 8 54 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. 8. 1883 Klagen im Verwaltungsstreitverfahren über das Wahlrecht nicht züläßt, daß vielmehr Streitigkeiten aus diesem Gebiet durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden sind. Diese Behörden sind die Regierungspräsidenten in erster, die Oberpräsidenten in zweiter Instanz. Die Rechtsprechung ist infolgedessen keine einheitliche, und die wenigen bisher bekannt gewordenen Entscheidungen lauten bald zugunsten, bald zuungunsten des Wahlrechts der Ausländer?). Die Zentralinstanz, der Minister des Innern, könnte allerdings durch einen generellen Erlaß seine maßgebliche Ansicht kundtun, und es scheint, als ob dies früher einmal geschehen sei. Im Statistischen Jahrbuch des D. I. G. B. von 1898 (und nochmals in den oben, Anm. 2, erwähnten „Mitteilungen") findet sich nämlich eine Verfügung vom 20. 7. 1897 des Magistrats des oberschlesischen Städtchens Neustadt abgedruckt, die so beginnt: „Nachdem der Herr Minister des Innern entschieden hat, daß nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. 7. 1847 ausländische Juden, welche im Jnlande wohnen, sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht zur Repräsentantenversammlung-erwerben können, usw." Nähere Angaben über Datum, Adresse, Aktenzeichen und über die Veranlassung dieses Ministerialbescheids erfahren wir jedoch nicht. Auffallend, sind auch die Worte „erwerben können", die daraus schließen lassen, als habe der Minister das Wahlrecht der Ausländer noch von anderen Bedingungen als nur vom in-, ländischen Wohnsitz abhängig machen wollen. H. Solange wir einen endgültigen, für. die Nachgeordneten Instanzen der ganzen Monarchie bindenden Bescheid des Ministers nicht besitzen, muß versucht werden, eine Lösung der Rechtsfrage im Wege der Interpretation der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu finden. Als Ergebnis, um es vorwegzunehmen, werden wir seststellen müssen, daß den in Preußen wohnenden ausländischen Juden weder das aktive noch das passive Wahlrecht zusteht. 1. In Altpreußen sind zunächst einige Tatsachen aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 23. Juli 1847, unserer einzigen Rechtsquelle, bemerkenswert. Das Edikt vom 11. März 1812 erklärt alle im preußischen Staate wohnhaften, mit Generalprivilegium, Naturalisations- 1) Abgedruckt Seite 690 ss. der von mir herausgegebenen Sammlung „Die Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen" (Berlin bei Lvuis Lamm, 1910; in den folgenden Anmerkungen kurz „Nechtsverh." zitiert). 2) Bergl. z. B. die beiden letzten Statistischen Jahrbücher des I. G. B.

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