Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1912)
- Date
- 1912-05-10
- Page
- Seite 222 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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richt, den Horwitz 1864 über die Schule erstattet, ergibt sich mit aller Deutlichkeit, welchen Anteil Horwitz an der Errichtung des für seine Zeit vortrefflichen Hauses gehabt hat, das am 14. Juni 1863 feierlich eingeweiht und erst vor wenigen Jahren abgerissen worden ist, um dem jetzigen Anstaltsgebäude Platz zu machen. Mit Dankbarkeit sei auch des großen Eifers gedacht, mit dem Horwitz das Werk der festen Anstellung und ausreichenden Dotierung der Lehrer seiner Anstalten betrieb, das er im Jahre 1863 durch das Zustandekommen der Grundsätze für die Schulverwaltung der jüdischen Gemeinde glücklich vollendet sah. Wohl hat Horwitz in seinem Aufsätze über Moritz Veit diesem das Verdienst an hem Zustandekommen des Werkes zugeschrieben, aber so sehr der Sinn Veits für soziale^ Ge-- rechtigkeit anerkannt werden soll, das.treibende . Element bei. der ganzen Angelegenheit ist doch wohl Horwitz gewesen. . Und das treibende Element war er wohl auch bei der Wiedereröffnung der Lehrerbildungsanstalt, 'wenigstens spielte Horwitz bei dieser Gelegenheit"eine höchst bedeutsame Rolle, und sicherlich wäre es nicht zur-Wiedereröffnung der Anstalt gekommen/wenn er nicht damals Rektor der Knabenschule gewesen wäre? Moritz Veit hatte das Zunzsche Lehrerseminar mit ins Leben gerufen, hatte es am 18. November 1840 durch eine Weiherede eröffnet, die/ zeigt, welche ernste Gedanken ihn bewegten, und welche Hoffnungen er auf die Anstalt setzte; er hatte es aber nicht hindern können, daß sie am 31. März 1860 geschlossen wurde. Die segensreiche Tätigkeit Horwitz, den er schon lange kannte und schätzte,, auf den er ' schon 1845 empfehlend hingewiesen.hatte, als jener den Plan seiner Privatschule darlegte, legte ihm den Gedanken nahe, die Lehrerbildungsanstalt wieder zu errichten und. unter die Leitung von Horwitz zu stellen. So sehen wir/denn, wie beide, Veit und Horwitz, von 1856 ab rastlos an der Ausarbeitung von Organisations- und Lehrplänen, tätig sind. Aber erst am 6. November 1859 kann die Anstalt mit. einer dritten Klasse ttitb 13 Schülern eröffnet und Horwitz in sein Amt eingeführt werden. Die von dem Leiter aufgestellten eingehenden Tagesordnungen und die Protokolle der Konferenzen geben uns ein Bild von den Schwierigkeiten, mit denen die junge Anstalt zu kämpfen hatte. Die Schüler sind ungleichmäßig vorgebildet. Einige besitzen gute Kenntnisse des Hebräischen, weisen aber in der allgemeinen Bildung große Lücken auf, bei andren ist das Umgekehrte der Fall; viele sind an ein rechtes Schulleben, an straffe Zucht und feste Ordnung nicht gewöhnt. Es taucht der Plan einer Präparandenanstalt auf, durch die jene Ungleichmäßigkeit der Vorbildung beseitigt werden soll, von der allerdings später nicht mehr die Rede ist. Die ökonomische Lage vieler Zöglinge ist wenig günstig, und so droht auch von dieser Seite dem Gedeihen der Anstalt Gefahr. In einer Konferenz spricht Horwitz'die Ansicht aus, daß das Seminar, wie es bisher konstruiert sei, und wie es sich rekrutiere, nur eine Scheinexistenz habe. Dennoch gelingt es dem organisatorischen Geschick, dem hingebungsvollen. Eifer des Leiters, dem seine Kollegen treu zur Seite stehen, das Schiff der Anstalt glücklich durch dieses Meer von Gefahren zu bringen, und als am 22. Oktober 1862 zum erstenmal eine Abgangsprüfung abgehalten wird, können sämtliche Zöglinge mit dem Prädikat „sehr gut befähigt" oder „gut befähigt" und der Berechtigung zur Anstellung an jüdischen Gemeinde- und Privatschulen entlassen werden. Da droht der Anstalt eine neue Gefahr,. Die Prüfungskommission hatte der Polizeipräsident als Aufsichtsbehörde der Schulen der jüdischen Gemeinde zusammengesetzt, auf sein Ersuchen hatte das Provinzialschulkollegium eine Kommission zu der EntlassuNgsprüsung gesandt, dem Unterrichtsminister aber war weder über die Gründung des Seminars noch über das ihr gewährte Recht der Entlassungs- Prüfung berichtet worden. Als dieser durch Men Zufall davon erfuhr, entschied er kurzerhand, daß das Seminar als Privatanstalt nicht das Recht zu Entlassungsprüfungen habe, und daß die an ihm wirkenden Lehrer nicht befugt seien, Zöglinge der Anstalt für anstellungsberechtigt zu erklären.; Horwitz' ganze Persönlichkeit, seine Tapferkeit und seine Klugheit zeigen sich deutlich in der Art, wie er dieses Schreiben ausnimmt. Sobald er den Brief erhalten hat, schreibt er an bei damaligen Vorsitzenden des Schul- und Talmud-Thora-Vorstandes: „Der angeregte Punkt betrifft die Existenz des Seminars. Aul — aut; von einem Handel kann nicht die Rede sein, und zwischen einer gewaltsamen Unterdrückung und einem unwürdigen Hinschleichen würde ich unbedingt das erstere wühlen. Da jedoch diese Alternative noch nicht so peremptorisch hingestellt ist, so ist vorerst strengste Diskretion nötig; ein Rumoren und Reden nach außen hin oder gar durch irgendeinen Unberufenen oder die Presse würde im Voraus unsere Existenz untergraben. Was zu tun sei? Zunächst besonnene Orientierung und Auffindung dev geeigneten Fäden. Ich werde in aller Stille und Bedächtigkeit der Sache nachspüren. Indiskretion' und Uebereilung sind von mir am wenigsten zu fürchten" Wenn nun auch die Akten nur von den Verhandlungen Zeugnis ablegen, die zwischen dem Gemeindevorstand und dem Minister gepflogen werden, so scheint aus dem ganzen Ton, aus dem energischen Freimute, der in den Briefen zum Ausdruck kommt, in denen das Recht der Anstalt vertreten wird, die Persönlichkeit Horwitz zu sprechen. Ein halbes Entgegenkommen des Ministers, der für die Abitürientenprüfungen eine Königliche Kommission einsetzen will, der die Befugnis zusteht, in einzelnen Fächern durch die Lehrer der Anstalt Prüfen zu lassen, von deren Kognition.aber die Prüfung in der Religion ausgeschlofsen ist, ruft Horwitz wiederum auf den Plan, und in einem sehr ausführlichen Schreiben setzt er dem Schul- und Talmud-Thora-Vorstande auseinander, warum es bei diesem Bescheide nicht sein Bewenden haben darf. Er sieht die rechtliche Stellung der Anstalt nicht verbessert durch die Erlaubnis, die den Mitgliedern der Kommission gewährt worden ist, in einzelnen Fächern durch die Lehrer der Anstalt prüfen zu lassen, er verlangt vielmehr auf das entschiedenste, daß den Lehrern die Teilnahme an der Prüfung als ein Recht zugestanden werde. Für noch verhängnisvoller aber hält er die Bestimmung, nach der die Prüfung in der Religion zu vollständiger Bedeutungslosigkeit verurteilt wird. Bei dem Bestehen einer solchen Bestimmung müsse, so führt er aus, das Bestehen der Lehrerbildungsanstalt zu einer sittlichen Unmöglichkeit werden. Nur das Bedürfnis nach Neligionslehrern habe die Notwendigkeit einer Bildungsanstalt von jüdischen Elementarlehrern erzeugt, und nur die Ausbildung von solchen rechtfertige die Verwendung von Fonds, die ursprünglich nur für religiöse Studien gestiftet worden seien. Die Religionswissenschaften aus dem allgemeinen Prüfungszeugnisse herauszuverlegen, heiße den Zweck des Seminars aufheben. Es handle sich hier um die Ehre der Religion, und ein Fortbestehen der Anstalt auf Grund der in der Ministerialversügung. sich kundgebenden Anschauung sei undenkbar. So schwer ein solches Opfer sein müsse, so gehöre es nicht zu den größten Opfern, welches die Juden für die Erhaltung und Würdigung ihrer Religion schon gebracht haben. Und schließlich fordert er für den Fall, daß der Minister nur königlichen Beamten das Recht zugestehen sollte, allgemeingültige Zeugnisse auszustellen, für das Lehrerkollegium das Recht, als eine Königliche Prüfungskommission zu gelten. Dieses Recht wurde nun allerdings nicht gewährt, immerhin wurde die Angelegenheit in einer Weise geregelt, durch die, wie Horwitz selbst sagt, die Sache des Seminars gesichert und die wesentlichsten Bedenken beseitigt wurden. Wohl wurde der Anstalt das ihr früher zugestandene Recht nicht zurück-