Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 14 (5.4.1912)
- Date
- 1912-04-05
- Page
- Seite 164 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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alle solche amtlichen Schriftstücke zuerst erhalten zu haben scheint, schrieb, ehe er das Schriftstück seinen Kollegen mitteilte, darunter: „Ich werde die gelehrte Antwort über die Tauche besorgen." Seine Kollegen Gumpertz und Bendix überließen ihm diese Antwort, ob sie diese dann mit ihrem Namen Unterzeichneten und ob die Antwort überhaupt abgegangen ist, steht nicht sest, da in den Akten stur, das Konzept erhalten ist. Der Vorsitzende des Kollegiums, David Hirsch, weigerte sich, seine Unterschrift zu geben, mit der Begründung: „Er habe geglaubt, Friedlaender wolle seine Arbeit privatim an die Behörde schicken; als offizielles Aktenstück könne er die Erwiderung nicht unterschreiben, da Herr Stadtrat Friedlaender kein kompetenter Richter in geistlichen Angelegenheiten ist." Das Friedlaendersche Gutachten wird in folgendem durchaus in neuer Orthographie gegeben. Demgemäß wird die Schreibung: „Beh, Policeh" nicht beibehalten. Dagegen werden seltsame Formen, z. B.: „Betrist" gewahrt, auch Sprachfehler nicht verbessert. Das Gutachten Friedlaenders lautet: Aebrr dir Tsuchr des weiblichen Geschlechts drr Mseliten nach talmudischer Vorschrift von D. Friedlaender den 31. Jan. 1813. Die hochlöbl. Großherz. Würzburgische Landes-Direktion verlangt in ihrem verehrten Anschreiben vom 9. Dez. v. I. Nachweisung Ueber die Tauche der Weiber der Israeliten (nach ihrer Reinigung), Wo solche verordnet ist. Wie der wörtliche Inhalt dieser Verordnung laute und Wo dieser nachzulesen sei? Hoffentlich wird nachstehender unterthäniger Bericht genügen, und die Fragen erschöpfen. Mit Beantwortung der letzten anzufangen, befinden sich die Verordnungen: a. Maimonides III. Teil Trakat Mikwoth Abschnitt I Fol. 358 und Abschnitt IV Fol. 361 Amsterd. Ausg. b. Jore dea Traktat Tevilah Fol. 170 a Absch. 197 seq. und Tractat Majon umikwo Fol. 178 b Abschn. 201 seq. Berl. Ausg. Beide Schriften legen den Talmud als Quelle zum Grunde, wie dieses in den Kommentaren näher ausgeführt ist. Aus allen ergiebt sich zuerst, daß die Meinung die Tauche müsse durchaus in kaltes Quellwasser geschehen ganz unrichtig ist. Dieses ist nirgends geboten, noch die Erwärmung des Wassers verboten. Dieses bestätigt auch der Gebrauch. In Berlin und in allen Städten, wo das Vermögen der Judenschasten es erlaubt, wird nur warm gebadet und getaucht. In einem dazu eingerichteten Keller-Gebäude quillt das Wasser aus der aufgegrabenen Erde und wird durch die Vorrichtung von Oefen oder Röhren erwärmt. In einem gewöhnlich dabei befindlichen ebenfalls erwärmten Raume reiniget sich die Badende, steigt dann in das warme Wasser und muß so untertauchen, daß der ganze Körper vom Wasser bedeckt wird. In den Gemeinden und an Orten, wo einzelne Familien wohnen, deren Vermögen nicht hinreicht, solche Bäder zu.erbaun wird wohl die Braut und die Ehefrau ins kalte Wasser, in Quellen, Bächen, Strömen u. s. w. sich tauchen müssen, wenn sie dem talmudischen Gesetz Genüge leisten will oder sie wird das Ehebett unbestiegen lassen müssen. Indessen soll dieser Gegenstand, der allerdings die Aufmerksamkeit der hohen Landespolizei verdient, bei dem E o n - sistorium der Israeliten in .Cassel (in preußischen Staaten giebt es keine Consistorien) zur Sprache gekommen und darüber Verordnungen abgefaßt sein, die dem Klima des Landes und dem Geiste der Zeit angemessen sind. Ob diese Verordnungen auch im Druck erschienen sind, ist Res. unbekannt. Was nun das ganze Bade und Tauche Gesetz an und für sich anbetrist, so ist a. in der h. Schrift über das B ad en der Weiber nach der Reinigung und ihrer T a u ch e in Quellwasser durchaus nichts vorgeschrieben. Die Anordnungen des Talmud gründen sich entweder aus Tradition (nipi hasclimuah) oder auf Argumentationen. Der Talmud aber setzt fest, daß alle dgl. Vorschriften eben so verbindend sind, als wenn sie ausdrücklich in der h. Schrift niedergeschrieben wären. b. Daß von derTauchein derselben nichts erwähnt wird, ist so unumstößlich wahr, daß sogar das Zeitwort: Tauchen zaval, vom menschlichen Körper gebraucht, in den fünf Büchern Mosis nicht vorkommt. e. Was nun die. Beschaffenheit des Wassers betrifft, das zur Tauche durchaus erforderlich ist, so lautet des Maimonides. oben Abschnitt IV Fol. 361 angeführte Vorschrift in einer treuen Uebersetzung folgendergestalt: Entscheidung des Gesetzes (din torah) ist, daß alles gesammelte Wasser zur Tauche hinlänglich sei, wenn nur in der Tauche der ganze Körper auf einmal überdeckt wird, es mag geschöpftes (durch Menschenhände. zusammengebrachtes) oder ungeschöpstes (Quell- oder in Zisternen durch Regen und Schnee gesammeltes) Wasser sein. Die Sopherim (Schreiber, so werden die Talmud-Verfasser auch genannt) verordnen, daß das erste zur Tauche nicht hinlänglich sei. Ja, (sie lehren), jeder Wasser-Vorrat (also auch Quell- und Zistern-Wasser) in welche drei Maß (Lag) Geschöpftes hineingefallen ist, sei dadurch zur Tauche untauglich geworden.' Dieses haben sie durch (die Argumentation) heekisch ausgemittelt, denn es heißt ufw." Die ferneren Verordnungen über Reinigen, Baden und Tauchen sind übrigens mit der Skrupulosität ausgeführt, die den Talmudisten eigentümlich ist und nicht mehr hierher gehören. Daß alle diese Anordnungen eine höchst lobenswerte Fürsorge für Gesundheit und Reinlichkeit bezwecken, leuchtet in die Augen. Sie waren im Orient gewiß um so viel notwendiger und in jedem Fall auch bei nördlicherem Klima nicht überflüssig. Warum aber verordneten die Sopherim durchaus Quell- und Zisternenwasser und warum wurde das Baden in einer noch so großen Badewanne mit geschöpftem Wasser ausgeschlossen? Es ist davon kein Grund angegeben und auch nirgends als in der Art ihrer Argumentationen zu suchen, welche sich an dem wörtlichen Ausdruck der h. Schrift sklavisch bindet. War es etwa die Besorgniß, daß das durch das Baden Einer Person verunreinigte Wasser zum zweiten und dritten Male gebraucht und schädlich werden könnte? Aber das ist ja mit dem Zistern-Wasser eben der Fall, und selbst bei dem gegrabenen unvermeidlich, wenn das gebrauchte nicht abgeleitet und neues zugelassen werden kann. — Hierüber ist aber, nach des Ref. Kenntniß, nirgends etwas vorgeschrieben, obschon es in der Tath aus Fürsorge für Gesundheit geschehen sollte und wahrscheinlich auch geschieht. v. F. * Eine Kritik des vorstehenden Gutachtens will ich hier nicht geben, muß diese vielmehr Kompetenteren überlassen. Sollte sich auch Herausstellen, daß Friedlaenders Kenntnis des Gegenstandes keine ganz erschöpfende war, daß vielleicht die Angelegenheit nach den talmudischen und jüdischen Quellen über-