Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 12 (22.3.1912)
- Date
- 1912-03-22
- Page
- Seite 137 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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I. Die Verteilung der Stimmzahl zum Gemeindetag erfolgte nach dem alten Statut nach dem Gesichtspunkte der finanziellen Leistungen an den Gemeindebund. Das neue Statut will die Seelenzahl der einzelnen Bundesgemeinden und Provinzialverbände zum Maßstab der Vertreterzahl machen. Dabei aber soll das durch die Entwickelung der Verhältnisse herbeigeführte Anwachsen der Riesengemeinde Berlin und selbst anderer Großgemeinden bei weitem nicht voll zur Berücksichtigung gelangen, sondern ihnen nur eine geringere, angemessene Vertreterzahl Zugebilligt werden, die ein Ueberwiegen des Einflusses der Großgemeinden ausschließen. Die hier folgende vergleichende Uebersicht der Stimmenverteilung .1. nach dem alten Statut, 2. dem Entwurf des Ausschusses aus dem vorjährigen Gemeindetage und 3. nach den Beschlüssen der gemischten Kommission ergibt das folgende Bild: Nach dein . Nach dem Nach d. Antrag d. Zahl der Stimmen der alten Statut Ausschußantrag gem.Kommission a) Klein- und Mittelgemeinden 1024 1192 1371 t>) der Grvßgemeinden 57 458 203 o) der Gemeindeverbände 21 140 196 Es ist also eine Vermehrung der Stimmzettel eingetreten :i) der Klein- und Mittelgemeinden um .... 347 Stimmen gegenüber dem alten Statut um .... 179 gegenüber dem Ausschußantrag, b) der Großgemeinden um ....... . 146 „ gegenüber dem alten Statut, und eine Minderung von . . . ....... 155 gegenüber dem Antrag des Ausschusses, e) der Gemeindeverbände eine Vermehrung um . . 85 gegenüber dem alten Statut, und eine Minderung von. 34 gegenüber den Anträgen des Ausschusses. Durch 'die Statutenänderung behalten also die Klein- und Mittelgemeinden nicht nur eine Zweidrittel-, sondern sogar eine Dreiviertelmehrheit, da sie mehr als % aller Stimmen haben gegenüber einem knappen Sechstel der Stimmzahl der Großgemeinden. Bemerkt sei hierzu noch, daß der Ausschuß selbst aus sein Stimmrecht, das er ursprünglich in Anspruch genommen hat, verzichtet hat, so. daß die Ausschußmitglieder als solche nach den Beschlüssen der gemischten Kommission nicht stimmberechtigt sind. Die bescheidene Vermehrung der Stimmenzahl der Großgemeinden bedarf kaum einer Begründung. In ihnen leben fast die Hälfte aller Glaubensgenossen; die Beiträge, die sie dem Deutsch-Israelitischen Geineindebund und seinen zahlreichen Institutionen zuwenden, machen mehr als die Hälfte aller Beiträge aus. Das alte Statut entstand zu einer Zeit, als die Zahl der Bundesgemeinden kaum 100 betrug und letztere säst ausschließlich größere oder mittlere Gemeinden waren. Es ist nur ein Gebot der Gerechtigkeit, daß z. B. — was nach dem alten Statut Tatsache ist — etwa fünf kleine Gemeinden mit 20, 30 oder 40 Seelen, die zusammen vielleicht 100 bis 200 Seelen zählen, nicht den gleichen Einfluß ausüben wie Berlin mit seinen 140 000 Seelen. Da nach den Vorschlägen des neuen Statuts jede Gemeinde bis 200 Seelen eine Stimme, jede Gemeinde von 201 bis 500 Seelen zwei Stimmen, jede Gemeinde vor, 501 bis 1000 Seelen drei Stimmen und jede Gemeinde von mehr als 1000 Seelen für je angefangene weitere 1000 Seelen je eine weitere Stimme erhalten sollen, hätte Berlin eigentlich 142 Stimmen zu beanspruchen. Statt dessen erhält diese aus 56 verschiedenen Gemeinden zusammengesetzte Riesengemeinde mit ihren 140000 Seelen nur 50 Stimmen, da das neue Statut die beschränkende Bestimmung enthält, daß keine Gemeinde mehr als 50 Stimmen erhalten darf. II. Bei der Abänderung, die das neue Statut für die Voraussetzung der Wahlfähigkeit zum Vertreter einer Gemeinde vorsieht, war der leitende Gesichtspunkt der, daß die Bundesgemeinden durch Vertreter aus ihren eigenen Reihen auf dem Gerneindetage vertreten sein sollen, und nicht etwa durch Personen, die zu der Gemeinde, die sie vertreten wollen, keinerlei Beziehungen haben. Der dem Gemeindetage verantwortliche Ausschuß des Gemeindebunds will, daß alle Gemeinden selbst, und zwar durch ein Gemeindemitglied auf dem Gemeindetage vertreten seien. Denn nur. diese können am besten wissen, was die Verhältnisse in ihren eigenen Gemeinden wünschenswert erscheinen lassen. Der 'Ausschuß muß daher daraus bestehen, daß die Gemeinden sich selbst vertreten sollen und sich nicht der Zustand aus den letzten Gemeindetagen wiederhole, wonach mehr als 200 der kleinen Gemeinden durch Berliner, zum Teil recht junge Herren vertreten waren, die die von ihnen vertretenen Gemeinden kaum dem Namen nach kennen und von ihren Bedürfnissen und Wünschen nichts wissen. - ,.v - Da. es nun vielleicht: der einen oder, anderen der . kleinsten Gemeinden — wenn auch in gewiß seltenen. Fällen -—.nicht möglich fein könnte, eine geeignete Persönlichkeit aus der eigenen Gemeinde zum Gemeindetag zu senden, vielleicht auch die Mittel der Reise nach Berlin sehr schwer auszubringen sind, hat das neue Statut dieBestim- . lnung getroffen, daß sich mehrere Gemeinden, bis zu 10, zusammentun und gemeinsam einen Vertreter für den Gemeindetag bestimmen dürfen. Es können also 2 oder 3 oder 4 oder 5 oder 6 Gemeinden (bis zu 10) je nach Wunsch und Möglichkeit sich zusammentun und sich solidarisch durch einen Herrn, der allerdings Mitglied oder Beamter einer der vereinten Gemeinden sein muß, vertreten lassen. Notwendig wird das übrigens nur in den seltensten Fällen fein, da es nicht allzu häufig Vorkommen wird, daß sich in einer jüdischen Gemeinde nicht wenigstens ein Mitglied vorfindet, das geeignet und imstande wäre, alle vier I a h r e auf einen Tag nach Berlin zu kommen, wenn es sich um wichtige Angelegenheiten des jüdischen Gemeindewesens handelt. Aber die Bestimmung, die die Entsendung eines gemeinsamen Vertreters seitens mehrerer Gemeinden vorsieht, ermöglicht die Vertretung mit einem ganz minimalen Kostenaufwand. Wenn zehn Gemeinden z. B. gemeinsam einen Vertreter entsenden würden, und wenn man die Kosten der Reise nach Berlin und des eintägigen Aufenthalts mit dem hohen Satz von 80 Mk. ansetzt, würden auf jede Gemeinde nur 8 Mk. entfallen, und zwar alle vier Jahre, da Gemeindetage ja nicht alljährlich, sondern nur alle vier Jahre in der Regel stattsinden. Die 8 Mk. für die , einzelne Gemeinde werden also nur alle vier Jahre auszubringen sein, demnach jährlich etwa nur 2 Mk. Es bedürfte also nur der Einsetzung eines sehr geringen Betrages in den Jahresetat einer Kleingemeinde, damit sie sich die Vertretungsmöglichkeit aus dem Gemeindetage sichere. Es ist dies auch von einzelnen Gemeinden bereits geschehen, indem sie schon jetzt einen gewissen Betrag für diesen Zweck in ihrem Gemeindeetat eingesetzt haben. Im übrigen muß hierzu noch bemerkt werden, daß eine von der Statutenkommission vorgeschlagene und auch von den Ausschußmitgliedern gebilligte Resolution besagt, daß, sobald der Deutsch- Israelitische Gemeindebund die notwendigen Mittel besitzt, den Vertretern der kleinen Gemeinden aus Verlangen eine Reiseentschädigung gewährt werden soll. Bei den jetzigen Finanzverhältnissen des D. I. G. B. könnte diese Reiseentschädigung nur gewährt werden, wenn man diese Beträge den bedrängten kleinen und leistungsunfähigen Gemeinden, die vom Gemeindebund unterstützt werden, entzöge. Trotz dieser Darlegungen ist seitens der Opposition geltend gemacht worden, daß es vielfach kleineren Gemeinden nicht möglich sein könnte, durch einen Mann ihres Vertrauens auf dem Gemeindetage vertreten zu sein. Um auch diesem Bedenken, dessen Nichtigkeit dahingestellt bleiben mag, Rechnung zu tragen, hat der Ausschuß in seinerletzten Sitzung am 10. März 1912 den in der gemischten Kommission gestellten vermittelnden Antrag Apfel-Baer zum Beschluß erhoben. Dadurch wird es den Gemeinden in Preußen ermöglicht, aus den Mitgliedern der Bundesgemeinden einer ganzen Provinz Vertreter zum Gemeindetage zu entsenden,, während, in dem übrigen Deutschland die Gemeinden nicht bloß auf die Provinz beschränkt sind, sondern das Recht haben, aus dem ganzen Bundesstaat ihre Vertreter zu entehmen. Die weitere Abänderung, die das neue Statut gegenüber dem alten enthält, sind wesentlich redaktioneller Natur. Von. einschneidender Bedeutung ist nur noch der § 18. Hier wird nämlich die Höchstzahl der Ausschußmitglieder, die nach dem alten Statut 36 beträgt, aus 45 erhöht und ferner die Möglichkeit gegeben, daß auch Frauen in den Ausschuß gewählt werden können. Durch diese beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Ausschußmitglieder wird zugleich die Möglichkeit geschaffen, daß nunmehr noch mehr als bisher Rabbiner und Lehrer in den Ausschuß berusen - werden — hierüber verbreitet sich eine besondere Resolution — und Vertreter aller Richtungen innerhalb der deutschen Judenheit für die Mitarbeit an den großen und sich stetig erweiternden Aufgaben des Gemeindebundes gewonnen werden können... Das sind die Abänderungen, die das neue Statut vorschlägt. Jeder Einsichtige und Besonnene wird bei einer sachlichen Prüfung zu der Ueberzeugung gelangen müssen, daß auch hierbei die Grundtendenz ist: das Interesse aller Gemeinden, namentlich aber