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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-03-08 · Heft 10 (8.3.1912) · p. Seite 111

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 10 (8.3.1912)
Date
1912-03-08
Page
Seite 111 (sequence 3)
Language
German
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notwendig gebunden sind". Die Juden können alle akademischen Lehr-, alle Schul- und Gemeindeämter, „zu welchen sie' sich geschickt gemacht haben", verwalten. Nur die Zulassung zu staatlichen Verwaltungs- und richterlichen Aemtern, oder, wie es in der damaligen Rechtssprache heißt, zu „öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern" war noch der Zukunft Vorbehalten; diese staatlichen Rechte, die Wilhelm v. Humboldt ihnen im vollen Umfange hatte zugestehen wollen, - blieben ihnen noch versagt. Aber trotzdem bedeutet dieses Edikt, das eine vollständige Aenderung der Rechtslage der Preußischen Juden herbeiführte, einen ungeheuren Fortschritt, so groß, wie ihnen noch keiner zuvor zuteil gewordenwar, und jubelnd dankten sie ihrem Könige dafür, daß sie nicht mehr Knechte waren und auch nicht als solche bezeichnet werden durften. Aber gar bald mußten die Juden einsehen, daß sie sich zu früh gefreut hatten, mnd mußten die alte Erfahrung, die sich im Laufe ihrer Geschichte so oft wiederholt hat, von neuem machen: daß es nämlich nicht als Unrecht gilt, wenn man sich über verbriefte Rechte hinwegsetzt, soweit diese die Juden betreffen. Im Zeitalter der Romantik, da ein getaufter Jude mit angeblich wissenschaftlichen Mitteln den „christlichen Staat" schuf, vergaß man bald des Judenedikts, schränkte es auf die Teile ein, die vor dem Wiener Kongreß zu Preußen gehört hatten, und suchte die Juden wieder gewaltsam in das Ghetto zurückzustoßen. Aber daß dieser Versuch mißlang, daß alle Zurücksetzung die Gleichberechtigung nicht mehr dauernd zu hemmen vermochte, das war die Frucht des Judenedikts von 1812. Es war schon zu sehr ein Axiom der öffentlichen Meinung geworden, daß auch die Juden preußische Staatsbürger seien, daß man an diesem Grundsätze nicht mehr ernstlich zu rütteln wagte. Die Judengesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts hat in dem Edikt aus dem Jahre 1812 ihre sichere Grundlage. . ' ' ' ’ Die Vorschriften des Judenedikts gelten heute nicht mehr; sie sind durch Bestimmungen der preußischen Verfassung und anderer Landes- und Reichsgesetze aufgehoben. Und doch hat das Edikt auch für die Gegenwart Bedeutung. Es mahnt uns an gewaltige Kämpfe, die unsere Väter um ihr Recht geführt, und an Siege, die sie erfochten haben, es mahnt uns aber auch daran, daß wir das Erbe-unserer Väter erst erwerben müssen, um es zu besitzen. Wenn auch die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz vom 3. Juli 1869, klar und deutlich die uneingeschränkte Gleichberechtigung enthalten, so sind die Juden in der Praxis auch heute, hundert Jahre seit jenem Edikt, nicht als ebenbürtige Staatsbürger anerkannt. Daß es so ist, liegt nicht an den Gesetzen, sondern an ihrer Ausführung durch die Verwaltung, liegt daran,, daß die Verwaltungsorgane durch eine dem Geiste der Gesetze widersprechende. besondere Judenpolitik die gesetzlich verbriefte Gleichberechtigung in wesentlichen Punkten in ihr Gegenteil verkehren. So weckt uns die Erinnerung an das ^Gesetz, durch das. unsere Väter zu. St^tsbürgern erstärt^urden, zu immer neuen Kämpfen, nicht mehr um Gewährung, sondcen um Bewährung von. Rechten, um wirkliche Anerkennung der Juden als Staatsbürger. ■ Die Woche. Berlin, 5. März 1912. us jeder antisemitischen Ärrrempelung eine Haupt-und Staatsaktion zu machen, ist niemals unsere. Absicht gewesen. Darum geben wir ohne jeden Kommentareine Aeußerung des antisemitischen Abgeordneten Werner aus der Reichstagssitzung vom 1. März wieder, und gönnen dem Herrn das billige Vergnügen, seinem gepreßten Herzen Lust gemacht zu haben. Bedauerlich ist der. ungeheure Einfluß der jüdischen Presse. (Lachen links.) Wir haben ja hier schon eine jüdisch-nationale Volkspartei. (Lachen links.) Der unter jüdischem Einfluß stehende Hansabund hat die Volksschichten verhetzt. Dreihundert Großjuden beherrschen unser Volksleben. (Lachen links.) Die Ullstein-, Mosse- und Sonnemann- Presse beherrscht die öffentliche Meinung. Wir brauchen Aufklärung! (Zuruf links: Ja, die brauchen Sie!) Gegenüber der Presse der Linken brauche^ wir einen stärkeren Schutz der persönlichen Ehre! (Zurufe bei den Sozialdemokraten:'Bruhn!) Wir müssen die Sozialdemokratie überwinden und das Volk wieder zum Licht führen. (Hurrarufe links.) * Ueber die Paßfrage in Rußland wird erst jetzt ein amtliches Schriftstück bekannt, aus dem ersichtlich ist, daß der Standpunkt der russischen Negierung keineswegs immer so judenfeindlich gewesen ist, wie er offiziell erscheint. Dieses Schriftstück lautet: Nachdem mehrere Kommissionen unter Alexander H., unter Alexander III. und Nikolaus II. mit der Regelung der russischen Paßverhältnisse sich beschäftigt und darin einige Reformen durchgesührt hatten, wurde zur Zeit, als Swjatopolk-Mirsky Minister des Innern war, eine neue Kommission eingesetzt, die ein Projekt zur vollständigen Umgestaltung des russischen Paßsystems verfaßte. Swjatopolk-Mirsky folgte hierbei nicht seinen eigenen Neigungen, sondern handelte im Sinne einer kaiserlichen Anordnung vom 17. (30.) Dezember 1903 und im Einverständnis mit allen Ressorts, „die an der Paßfrage interessiert" waren. An der Spitze dieser Kommission stand der bekannte spätere Minister des Innern. Durnowo, ein Mann, dessen reaktionäre Gesinnung niemals durch andere Tendenzen getrübt war. Der von der Kommission ausgearbeitete Entwurf und die Begründung dazu wurden auch noch den zuständigen Ressorts zur Begutachtung mitgeteilt. Das Ergebnis der Arbeit dieser Kommission bildeten die Entwürfe 1. eines neuen Paßreglements und 2. die Motive hierzu. Die Grundbestimmungen des von der Kommission ausgearbeiteten Paßgesetzentwurses wurden von dem damaligen interimistischen Inhaber des Ministeriums des Innern, Senator Durnowo, dem Zaren vorgelegt, und am 19. Januar 1905 wurde die kaiserliche Genehmigung gegeben, diese neuen grundlegenden Bestimmungen dem Reichsrat zur Beratung zu unterbreiten. Am 22. April 1905 legte der Minister des Innern Bulygin das Projekt dem Reichsrat vor. Nach der Einführung der Verfassung im Oktober 1905 und der Reformierung des Reichsrates ist der Entwurf liegengeblieben und bis . jetzt geheimgehalten worden. Ein Zufall bringt ihn ans Tageslicht. Es ist bei dem gegenwärtigen Stand der russisch-amerikanischen Paßsrage von großem Interesse, aus dem Entwurf zu erfahren, wie er sich zu der zwischen Amerika und Rußland hauptsächlich strittigen Frage stellt. ,; In diesem Projekt lautet der Punkt 38 folgendermaßen: „Juden,, Untertanen auswärtiger Staaten, die nach Rußland kommen, unterliegen den allgemeinen für Ausländer geltenden Paßvörschriften." Aus der langen Begründung sind folgende Auszüge von Interesse. „Im Sinne des Artikels 230 Ausgabe von 1903 des Paßgesetzes sind die russischen Botschaften, Gesandtschaften und Konsularbehörden berechtigt, die Pässe von Juden ebenso wie von anderen Ausländern nur dann zu visieren, wenn sie „Bankiers und Chefs bekannter bedeutender. Handelshäuser" sind. Sonst müssen „ausländische Juden, insbesondere Kommissionäre bedeutender ausländischer Handels-, Häuser," zum Betreten des russischen Bodens die Genehmi- - gung des Ministers des Innern nachsuchen und dürfen dann;■ „Orte in Rußland, die durch ihre Industrie oder ihren Handel bekannt sind, anssuchen und dort nach Bedarf eine bestimmte Zeit sich aufhalten." Diese an und für sich unbestimmte Vorschrift, die in der Anwendung eine ganze Reihe von Zweifeln hervorzurufen geeignet war, hat mit der Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen zwischen . Rußland und den Auslandsstaaten wesentliche Schwierigkeitenfür den russischen Handel und für die russische Industrie gezeitigt. Infolgedessen wurden, im Jahre 1891 aus dringendes Verlangen des damaligen Finanzministers, Wirklichen Geheimen Rates Wyschnegradski, i.m Interesse einer Erleichterung unserer Handelsbeziehungen zu Westeuropa im Einvernehmen mit. dem Ministerium des Aeußern seitens

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