Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 5 (2.2.1912)
- Date
- 1912-02-02
- Page
- Seite 56 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Beispiele ausbewahrt (Keth. a. a. O.). Jedoch mit der Geldunterstützung aus der Armenkasse, Kuppah, war man sehr vorsichtig. So z. B. sollte ein Armer, der an den einzelnen Türen bettelt, von der Kuppa ganz ausgeschlossen sein, da er deren nicht bedürfe, späterhin jedoch legte R. Papa, der selbst Verwalter einer solchen Armenkasse war, dies dahin aus, daß dem Hausbettler nur eine kleine Gabe aus der Kasse zu verabfolgen sei (B. B. 9 a, I. D. 250, 3). Und auch der Private sei nicht gehalten, einem solchen Bettler eine größere Unterstützung zu geben (S. Cohen z. St.). Den Armen selbst war es zur Pflicht gemacht, nur in Fällen zwingendster Not von der Armenünterstützung Gebrauch zu machen. . Jede Art von Arbeit, und selbst die unreinlichste, müsse, auch vomverarmten Gelehrten, vorgezogen werden. (I. Deah 255, 1; auch hierzu Pes. 113 a, B. Bath. 110 a.) Und darum sollte auch, wer Lebensmittel für einen Tag (zwei Mahlzeiten) hatte, nichts von der täglich verteilten Tamchuj nehmen, wer für eine Woche zu leben hatte, nichts von der wöchentlich verteilten Kuppa. Wer 50 Sus besaß und mit diesen Handel trieb, oder 200 Sus, ohne mit diesen Geschäfte zu machen, sollte überhaupt keinerlei Armen-, Unterstützung annehmen. Fehlte ihm jedoch etwas, an diesen 200 Sus, dann durfte er selbst 1000 Sus Unterstützung auf einmal annehmen, d. h. er war nicht gebunden, nur soviel anzunehmen, als ihm zu den 200 Sus fehlte (Peah 8, 7, Jore Deah 253, 1). Besonders interessant, weil eine heute ziemlich häufige Erscheinung behandelnd, ist die hieran im I. D. sich knüpfende Ergänzung: Wenn jemand seine Heimat verläßt und von Stadt zu Stadt wandert, um Geld zu sammeln (um dann daheim Weib und Kind von dem gesammelten Gelde ernähren zu können, - (Pis. Tesch. z. St.), dann gelte die ganze Strecke, die zu durchziehen er sich daheim vorgenommen, als einmalige Unterstützungsannahme und er könne deshalb, auch wenn er in der einen Stadt bereits 200 Sus erhalten, dennoch auf dem ganzen ursprünglich in Aussicht genommenen Wege Gelder einsammeln. In den Responsen des R. David b. Simra wird diese Erlaubnis noch damit begründet, daß in diesem Falle ja jeder Geber wisse, der Arme besitze bereits 200 Sus, benötige aber für seine Zwecke auch mehr, weshalb diese Gaben nicht als Armenunterstützung, sondern als Geschenke gedacht seien. Jedoch dürfe ein solcher nicht aus der Armenkasse bedacht werden, weil dadurch andere Arme verkürzt werden. Die schon genannten und weitere ähnliche, die Annahme von Unterstützungen einschränkende Bemessungen hebt Karo jedoch durch die Bemerkung auf, daß sie nur für das talmudische Zeitalter zutreffend gewesen seien, heute dürfe man die Wohltätigkeit in Anspruch nehmen, bis man ein genügendes Betriebskapital habe, um von dessen Ertrag sich und seine Familie ernähren zu können (I. D. 253, 2). Im „Buche der Frommen" (Nr. 1043) wird entschieden, daß es unstatthaft sei, Unterstützungsreisen zu machen, um seiner Tochter eine größere Mitgift zu sammeln und einen reicheren Eidam zu gewinnen. Mit Genugtuung, stellen Maimonides (H. Mat. An. 9, 3) und Karo (I. D. 256, 1) fest, daß man noch niemals von einer - jüdischen Gemeinde gehört habe, in der nicht eine Armenkasse (Lnppab) bestehen würde. Dagegen sei die Tamchuj nicht allenthalben zu finden. Als allgemeine Regel gilt, daß jedermann, ohne Ausnahme, Zedokoh geben müsse, und Maimonides stellt dieses Gebot über alle anderen (a. a. 0.10,1). Hierdurch werde man nie in Schaden gebracht. Auch müsse die Unterstützung in teilnehmender, brüderlicher Weise erfolgen. Kein Verlangender dürfe vollständig abgewiesen werden (Maim, a: a. O. 7, 7, I D. 249, 4).1 Auch nichtjüdische Arme nicht (Gittin 61a, Maim. a. a. O., I. D. 251,1). Doch ist bei beschränkten Mitteln die Unterstützungsverpflichtung eine abgestufte. So haben die eigenen Verwandten, je nach dem Grade der Verwandtschaft, das Vorrecht vor den Nachbarn, diese vor den anderen Armen, die einheimischen Armen vor den auswärtigen, der kränke Arme hat jederzeit das Vorrecht vor dem gesunden. Die unterstützungsbedürftige Frau geht dem Manne voran, weil sie sich schwerer zum Vetteln an den Türen entschließt, ebenso hat der Thorakundige, auch wenn er ein Bastard ist, das Vorrecht vor dem sonst den ersten Rang genießenden Cohen, so dieser unwissend war. Doch dürfe der Gelehrte sich niemals als solcher bezeichnen und aus eine größere Unterstützung Anspruch machen (B. d. Fr. Nr. 328). Das Speisen Hungriger geht der Bekleidung Bedürftiger voran und dürfe hierbei nicht erst die Unterstützungswürdigkeit geprüft werden (I. D. 251). . Mit überschüssigem Armengelde sollen die Verwalter arme Mädchen ausheiraten, da dies die edelste Zedokoh sei (I. D. 249, 15). Sehr bezeichnend aber ist die Einteilung der verschiedenen Arten der Armenunterstützung in folgende 8 Rangstufen: 1. Die höchste Stufe, nimmt jen e Art der Hilfe ein, die dem Sinkenden, aber noch zu Stützenden, gilt, durch freundschaftliches Geschenk, Darlehen, geschäftliche Assoziation oder Zuweisung von Arbeitsgelegenheit, damit er sich selbst erhalten könne. 2. Als dieser folgende, edelste Art eigentlicher Armenünterstützung habe jene zu gelten, bei der weder der Arme seinen Wohltäter, noch dieser den Armen kennt, wie dies z. B. in der „Zelle der Verschwiegenen" im zweiten Tempel (Schekal^ 4, 7) geschehen, oder heute bei-den Armenkassen der Fall ist. Doch müsse man die Gewähr haben, daß die Kasse, von einem gewissenhaften, zuverlässigen Mann verwaltet werde. 3. Da zwar der Spender wisse, wen er unterstützt, nicht aber der Arme, von wem er empfängt, so pflegten die Gelehrten heimlich Geld in die Wohnungen der Armen zu legen. 4. Da der Arme den Spender kennt, nicht aber dieser den Armen, so pflegten andere Gelehrte eingewickelte Geldbeträge hinter sich zu werfen, die dann die Armen aushoben. 5. Die Verabreichung des Almosens an den Armen selbst, ehe es dieser verlangt. 6. Die zwar den eigenen Verhältnissen entsprechende Gabe, bei der aber die Bitte des Armen abgewartet wird. 7. Das zu gering bemessene, aber immerhin freundlich gegebene Almosen. 8. Das mürrisch gegebene Geschenk. (Maim. a. a. O. 7 ff., I. D. 249, 6 ff.) Diese Rangliste mit ihrer zarten Rücksichtnahme auf das von Maimonides als so besonders leicht verletzbar geschilderte (a. a. O. 10, 5) Gemüt des Armen gereicht dem Judentum zur besonderen Ehre und entspricht durchaus dem Geist der Brüderlichkeit, von dem die jüdische Armenpflege allezeit erfüllt gewesen ist. Aus allem Angeführten erkennen wir erstens, daß die modernen Abwehrmaßregeln mit ihren Zentralisationsbestrebungen. * der Bekämpfung des Privatbettels, des Schwindlertums, der Errichtung von Armenkassen unter zuverlässiger Leitung durchaus dem altjüdischen Religionsgesetz entsprechen, und sodann, daß die dem Armen zu erschließende Selbsthilfe durch Arbeitsnachweis von jeher im Judentum an der Spitze jeglicher Art von Unterstützung gestanden hat. Mögen deshalb die dahin zielenden Bestrebungen des Deutsch-Jüdischen Gemeindebundes, der deutschen B. V. Logen und anderer verwandter Vereinigungen die wohlverdiente nachhaltige Förderung finden. rÄM .