Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 5 (2.2.1912)
- Date
- 1912-02-02
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
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Nun aber die Kehrseite dieses Gesetzes. Der Gemeindebeamte soll jetzt bei seinem kleinen Gehalte noch vier Prozent des Gehaltes zur Versicherung selbst zahlen. Das ist ihm. der noch eine Familie zu " erhalten hat, durchaus nicht möglich, wenn er nicht bei der jetzt schon so teuer gewordenen Lebenshaltung Not leiden soll. Wenn dieses Gesetz wirklich segensreich sein soll, wenn nicht Wohltat Plage werden soll, so ist es eine hohe Pflicht der Gemeinden selbst, diese Last den Beamten zu nehmen und auf ihre eigenen Schultern zu übernehmen, da sie ja selbst der späteren Sorge im Falle der Pensionierung enthoben sind. Ist dies den kleineren Gemeinden nicht möglich, so dürften meiner Ansicht nach die Großgemeinden diese hierin unterstützen. Auch zu der Erhaltung der Kultuseinrichtungen in den Kleingemeinden sollten die Großgemeinden beisteuern. Ist es richtig, daß eine Gemeinde, welche früher zwei Beamte hatte, später in die Lage kommen muß, nur einen Beamten zu halten? Wie sieht es den Andersgläubigen gegenüber aus, wenn wichtige Institutionen wie der Predigt-Gottesdienst und die Erteilung des Religionsunterrichtes an den höheren Schulen aufhören muß, weil es der Gemeinde nicht möglich ist, die Mittel hierfür aufzubringen? Wenn wir den Hauhaltungsplan der Großgemeinden überblicken, so müssen wir uns wundern, welche große Summen für den Kultus verwendet werden. Sollte es da bei der sprichwörtlich gewordenen jüdischen Wohltätigkeit nicht möglich sein, einen kleinen Teil zur Unterstützung der minder leistungsfähigen Gemeinden beizutragen? ■ ~ Es sind auch hierin bereits rühmenswerte Anfänge gemacht worden: Es wird dafür gesorgt, daß auch in den kleinsten Gemeinden geregelter Religionsunterricht erteilt wird. Aber es sind noch Anfänge. Es muß auch für die nicht ganz kleinen, für die weniger leistungsfähigen Gemeinden gesorgt werden. Zu den wesentlichsten Erfordernissen eines jüdischen Kultus gehört nun einmal in der heutigen Zeit neben dem geregelten Religionsunterricht auch die Abhaltung eines Predigtgottesdienstes. Freilich, es ist nicht zu leugnen, der ganze Kultusapparat ist vorläufig in den jüdischen Gemeinden noch sehr groß. Aber es wird auch hierin im Laufe der Zeiten eine Vereinfachung eintreten, zu der die Entwicklung des Judentums führen muß. Die Berliner jüdische Gemeinde hat die löbliche Einrichtung getroffen, den Gottesdienst zu verkürzen, das „Leinen" ist in vielen Synagogen durch einfaches Rezitieren der Thora ersetzt. Und so frage ich weiter: „Kann denn dieser verkürzte Gottesdienst nicht vom Rabbiner allein geleitet werden, wie dies schon in den Gemeinden Amerikas der Fall ist? (Allerdings vor der Einwanderung der russischen und osteuropäischen Juden.) Soll nicht gerade der Rabbiner im Mittelpunkt des Gottesdienstes stehen wie der katholische oder evangelische Geistliche? Die Reform gemeinde in Berlin hat diese Frage gelöst. Wenn der Gottesdienst zumeist in deutscher Sprache verrichtet wird, so hieß es naturgemäße daß die Gebete vom Prediger deutsch vorgetragen werden. Ich stehe nicht auf dem Standpunkte der Reformgemeinde, aber ich glaube, daß sich dies auch in Gottesdiensten, wo das Hebräische zum größeren Teile beihehalten ist, wird durchführen lassen. Es liegt mir fern, meine Ausführungen gegen die Kantoren zu richten. Ich weiß, daß sie Treffliches geleistet haben und noch leisten. ' Der Schwerpunkt des Gesanges soll meiner Ansicht nach im Chor oder im Gemeindegesang liegen, wie dies tatsächlich Lewandowski in seinen Kompositionen beabsichtigt hat — und hier wird besonders in den Großgemeinden ein wohlgeschulter Chor nie eines Kantors, d. h. Chordirigenten entbehren können. Freilich, wenn der Prediger in der Zukunft den Gottesdienst leiten sollte, so werden für ihn einige musikalische Vorkenntnisse notwendig sein, ungefähr dieselben, die der katholische Priester besitzen muß, der die Messe zelebriert. Und gibt es nicht unter den Predigern Männer, die hierin eine große Befähigung besitzen? Ich erinnere mich, wie tief ergreifend der unvergeßliche Rabbiner Joel in Breslau das Lied der Totenfeier, das er von Abraham Geiger übernommen, in einer bestimmt elegischen Melodie vorgetragen hat. Ich glaube, die Entwicklung unseres Synagogenritus wird im Laufe, der Zeit — freilich allmählich — dahin führen. Für die mittleren und kleinen Gemeinden besonders wird diese Entwicklung schon in kürzerer Zeit notwendig sein. Dr. Tiktin-Oels. E Der Wanderdkttrl im Talmud. Von Rabbiner Dr. Tänzer-Göppingen. (Schluß.) mmerhin hat man damals schon die gleichen Erfahrungen \ gemacht, die heute so ziemlich jeder Verwalter einer Armenkasse zu verzeichnen hat, daß nämlich der Wanderbettler zuweilen auch davor nicht zurückschreckt, das Mitleid in erhöhtem Maße durch vorgespiegelte Krankheiten und Gebrechen rege zu machen. So lesen wir in der Mischnah (Peah 8, 9) die Warnung: „Wer weder blind, noch lahm, noch sonst mit einem Gebrechen behaftet ist, dergleichen jedoch vortäuschy werde noch vor seinem Tode wirklich damit behaftet sein." Hierbei wird auf Deut. 16, 20, verwiesen. Gerechtigkeit habe auch der Arme zu beanspruchen und zu erwarten, in wohltuendem, wie in strafendem Sinne. Im „Buche der Frommen" des R. Jehuda Hachasid aus Regensburg, gestorben 1217, wird (Nr. 318) unter Bezug hierauf von einem Bettler berichtet, der eine Krankheit simulierte, sogar für sich beten ließ und dann wenige Tage später wirklich schwer erkrankte. Auch im Jore Deal) werden die Verwalter von Armenkassen an verschiedenen Stellen (256, 1 usw.) vor Betrügern gewarnt. Der Wanderbettler blieb demnach, wenigstens in älterer Zeit, von der Gelduuterstützung so ziemlich ausgeschlossen. Darum lesen wir auch (Peah 8, 7) die Vorschrift: Es dürfe dem von Ort zu Ort ziehenden Armen nicht weniger gegeben werden als ein Brot von bestimmtem Geldwerte. Will er übernachten, dann erhält er auch ein Nachtlager, bleibt er über Sabbat, dann auch das Erforderliche, um die vorgeschriebenen drei Mahlzeiten halten zu können. Man ging da wohl von dem an anderer Stelle ausgesprochenen Grundsätze aus (Kethub. 67 b), daß man wohl (nach Deut. 15, 8) verpflichtet sei, den Armen seinen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, nicht aber ihn reich zu machen. Bei Bemessung dieser Bedürfnisse wurde allerdings in weitgehender Weise auf die Lebensgewohnheiten des Verarmten Rücksicht genommen und selbst dem verwöhntesten Geschmack Rechnung getragen. Hiervon hat uns der Talmud mehrere hochherzige