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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-12-01 · Heft 48 (1.12.1911) · p. Seite 568

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 48 (1.12.1911)
Date
1911-12-01
Page
Seite 568 (sequence 4)
Language
German
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diese vor Erteilung der ihr vorbehaltenen Genehmigung und durch Ausübung ihres Genehmigungsrechts durchsetzen kann. Man war darüber einig, daß die Kammer sich nicht mit - den .Details der Kirchen Verfassung zu beschäftigen, sondern sich aus wesentliche und ' ihr wichtig erscheinende Punkte zu beschränken habe. Zu § 6 be* antragte der Berichterstatter, daß mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde Neben derjenigen Kirchengemeinde, in der der Rabbiner seinen Amtssitz hat — diese ist nach der Kirchenverfassung verpflichtet, die Amtswohnung des Rabbiners, zu beschaffen — auch Bezirksgemeinden zum Ersatz des Kostenaufwandes für die Amtswohnung herangezogen werden können, wenn das mit Rücksicht auf die Steuerverhältnisse der Kirchengemeinden des Amtssitzes geboten erscheine. Dieser Antrag wurde angenommen. Strittig war sodann die Frage, ob die Bestreitung der Kosten eines ritualmäßigen Frauenbades aus den Kirchengemeindeetat übernommen werden darf. Der Mitberichterstatter beantragte, anderseits die Einrichtung des Ritualbades obligatorisch zu machen. Für den Fall der Annahme dieses.An-ß träges, der aber wieder zurückgezogen wurde, war von anderer Seiles beantragt worden, auch die Kosten eines von einem Teil der Gemeinde^ geforderten liberalen Religionsunterrichts der . Jugend auf Ber-f langen der betreffenden Gemeindegenossen auf den. Kirchengemeindeetat zu übernehmen. Die Regierung erklärte dazu, es stehe nichts im Wege, daß die Oberkirchenbehörde zweierlei Religionsunterricht, einen orthodoxen und einen liberalen in einer Gemeinde erteilen lasse. (§ 8 der Kirchenverfasfung,) Es wurde beschlossen, § 8 folgendermaßen zu fassen: „Es könne außer den Obliegenheiten der Gemeinden auch die Bestreitung anderer, auf Herkommen beruhender oder zur Befriedigung des religiösen Bedürfnisses einer größeren Anzahl von Gemeindegenossen dienenden Anstalten und Aufgaben auf den Kirchengemeindeetat übernommen werden." Es wird also die Anführung . von Beispielen solcher Anstalten, worunter auch das Ritualbad gehört, aus der Kirchenverfassung weggelassen. Es' wurde sestgestellt, daß unter den fakultativen, von der Kirchengemeinde zu unterstützenden religiösen Bedürfnissen auch religiöse Erziehungsbedürfnisse zu verstehen seien. § 9 regelt die Verpflichtung der Kirchengemeinde, i^en. Bedarf mit Umlagen nach Maßgabe der von den einzelnen Kirchengenossen zu zahlenden direkten Staatssteuern zu decken. Die Vermögens- und die Familiensteuer sowie die Verehelichungssteuer sollen also aufgehoben werden. Der Berichterstatter beantragte, daß die Umlagen nicht, wie vorgesehen, aus drei, sondern für jedes Jahr festzusetzen seien. Der Mitberichterstatter wollte die Möglichkeit offen halten, mit Genehmigung der Oberkirchenbehörde auch einen anderen Maßstab als die Höhe der direkten Staatssteuern für L bie . Umlageverteilung festzustellen. Es wurde vom Vorsitzenden beantragt, eine Maximalgrenze in Höhe von 10 Prozent des Staatssteuerbetreffs einzuführen, wovon aber das Ministerium solle dispensieren können. Dieser Antrag wurde mit 5 gegen 4 Stimmen angenommen. Für den Antrag, die Möglichkeit der Abweichung von dem Staatssteuerfuß zuzulassen, wurde geltend gemacht, daß er eine Forderung der Parität sei, da dieses Recht auch die christlichen Kirchen hätten, und daß er weiter der Kirche das Maß von Autonomie belasse, das ihr zu verkümmern keinerlei Anlaß vorliege. Dagegen wurde geltend gemacht, man solle keine Streitigkeiten über die Zweckmäßigkeit dieser oder jener Steuerordnung auskommen lassen und kurzerhand den staatlichen Modus auch für die Kirche vorschreiben. Der Antrag wurde mit.6 gegen 3 Stimmen abgelehnt. ■ Zu dem Thema „Judentum und Deutschtum", das Herr Landtagsabgeordneter Karl Funck im Rahmen, seines Vortrags auf der Frankfurter Generalversammlung des Vereins zur Abwehr des Antisemitismus eingehend behandelt hatte, ist dem Redner folgende interessante Zuschrift von dem Direktor der Jacobsonschule (Realschule und Realprogymnasium) in Seefenu. Harz, Herrn Dr. Friedland, zugegangen: ■mmSi . «Hochgeehrter Herr! In der Rede, die Sie bei der diesjährigen Generalversammlung des Vereins zur Abwehr des Antisemitismus in Frankfurt a.M. gehalten haben und. die ich als Jude mit inniger Freude und Zustimmung gelesen habe, weisen Sie auf die Wirksamkeit der Juden auf dem Gebiete der Jugenderziehung hin und nennen als besondere- Beispiele die Gründungen von Masse in Wilmersdorf und von Si m on in Ahlen. Gewiß konnten ukeT wollten Sie nicht eine Reihe ähnlicher Institutionen, deren es noch in Deutschland gibt, zitieren. Es sei mir aber gestattet, Sie auf eine Anstalt hinzuweisen, die gerade in dem von Ihnen gewünschten Sinne der „Assimilation" schon seit mehr als 100 Jahren segensreich wirkt; das ist die Jacobsonschule, die seit einigen Jahren meiner Leitung anverlraut Ist. r- ,,!.. Die Jacobsonschule ist von Israel Jacobson im Jahre 1801 gestiftet worden und wird bis auf ven 'heutigen Tag vornehml!^ aus den Stiftungsfonds erhalten, welche ihr vom Stifter selber oder dessen Erben vermacht worden sind. Die Anstalt besteht aus einxm Alumnat, in dem zurzeit 170 Zöglinge wohnen, und einem Realproghmnasium und einer Realschule, die außer von den Alumnen von beinahe ebensovielen Stadtschülern besucht werden. Von den Hausschülern sind etwa 80, welche entweder ganz frei (zurzeit sind 39 Freizöglinge da) oder gegen ein geringes Entgelt (600 Mark jährlich) Verpflegung' und Unterricht erhalten, und zwar, werden diese Benefizien satzungsgemäß an würdige Schüler ohne Unterschied der Konfession oder Religion vergeben. Von den rund 7000 Schülern, welche die Anstalt seit ihrem Bestehen ins Leben geschickt hat, sind über die Hälfte christlicher Konfession. Söhne von Landwirten, Schullehrern, Beamten -genießen bei uns Nunmehr seit Generationen gemeinsam mit Knaben jüdischer Händler und Handwerker die Wohltaten der Jacob sonschen Stiftung, und es ist erfreulich, daß auch wohlhabende christliche Eltern uns gern ihre Kinder zur Erziehung anvertrauen. Gegenwärtig sind 66 christ- . liche Zöglinge im Alumnat und auf der Schule insgesamt 186 christliche Schüler. Bei der Anstellung der Lehrer wird nicht nach dem Glaubensbekenntnis, gefragt, und es sind zurzeit 6 Oberlehrer- und 2 ElementarlehrersteÜen von christlichen Herren besetzt. Daß unsere Anstalt der hiesigen Stadt bzw. dem Staate Bräunschwei a die Kosten für die Unterhaltung einer höheren Schule erspart, - sei nebenbei bemerkt. So wirkt die 'Stiftung Jacobsons seit 110 Jahren im Sinne £ der Annäherung und Versöhnung des jüdischen Stammes und der 1 christlichen Deutschen, und wenn ich das harmonische Zusammenleben z der Lehrer und Schülerder verschiedenen Bekenntnisse in unserem Kreise beobachte, so habe ich die stille Hoffnung» daß das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Duldung auch im Leben nicht fehlen wird. Das ist ein Stück Arbeit zUr Abwehr des Antisemitismus, das wir Erzieher hier'leisten, und ich glaube, hochgeehrter Herr, daß Sie und Ihre Gesinnungsgenossen, die Sie trotz aller Verdächtigungen Ihren Liberalismus in dieser Hinsicht nicht verleugnen, von dieser eigenartigen Anstalt mit Interesse hören werden. Uebrigens besteht am hiesigen Orte eine Gründung eines Sohnes | von Israel Jacobson, das Jacobsonsche Waisenhaus, welches gleich-1 falls statutengemäß ein Viertel der verfügbaren Plätze christlichen? Waisenknaben zuweist. Mit dem Ausdruck größter Hochschätzung ganz ergebenst Dr. Friedland, Direktor." $ Da es nun einmal unmöglich ist, in Rußland eine politische, soziale, wirtschaftliche Frage anzuschneiden, ohne aus die Judensrage zu stoßen, so hat sich die Reichsduma mit -ihr auch aus Anlaß der Finnlandvorlagen beschäftigen müssen, wobei sich die Karten in recht kurioser Weise vermischt haben. Im liberalen, demokratischen Finnland sind die Juden noch viel schlimmer dran, als im übrigen Reiche. Wenn sie hier gewissen Einschränkungen unterworfen sind, so ist ihnen das Wohnrecht in Finnland überhaupt untersagt, und sogar die Durchreise ist ihnen verboten. Die einzigen in Finnland lebenden Juden sind Nachkommen von Soldaten, denen nach dem Krimkriege gestattet worden war, ihren Wohnsitz im ganzen Reiche frei zu wählen. Aber auch mit diesen ist später die finnländische Gesetzgebung rauh umgesprungen

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