Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 48 (1.12.1911)
- Date
- 1911-12-01
- Page
- Seite 567 (sequence 3)
- Language
- German
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einzelne Rabbiner sollen die Scheidewand beseitigen, die * — ursprünglich als Scheidewand zwischen den Juden und den« Andersgläubigen erdacht — jetzt zu einer Scheidewand zwischen I ihnen und der Mehrzahl der Juden geworden ist. Wo \ mehrere Gemeindeanstalten zu gleichen Zwecken bestehen, z. B. zwei Krankenhäuser, zwei Waisenhäuser,-zwei Altersheime, verwalte man eins in alter Weise, eifis nach den Grundsätzen, nach denen die Mehrheit der -jüdischen Bevölkerung, selbst der Kreise, die Aufnahme in jene -Anstalten finden, heute tatsächlich lebt — eine Forderung, die auch von einem orthodox gesinnten Herrn dem Verfasser gegenüber als berechtigt anerkannt wurde. Auch auf verhältnismäßig neu entstandene Gewöhnz heiten erstreckt sich die Anhänglichkeit der Menschen. Der alten Generation mögen ruhig ihre alten Gewohnheiten bleiben, aber der neuen Generation, die jene alten Gewöhn-, heiten keinesfalls übernimmt, biete man die Möglichkeit,; neue, ihr zusagende Gewohnheiten zu erwerben, und diese - werden dann für die nächstfolgende Generation bereits wieder: die Kraft alter Gewohnheiten haben. Bietet man ihr diese! Möglichkeit nicht, gleichgültig mit welcher Begründung, so wird die neue Generation sich überhaupt keine religiösen I Gebräuche aneignen, und man soll sich dann über diese Tatj sache, die man selbst verschuldet hat, nicht beschweren. t . (Fortsetzung folgt.) Dir Mache. Berlin, 28. November. er staatsrechtliche Ausschuß der Württembergischen Abgeordnetenkammer behandelte vor kurzem den Entwurf eines Gesetzes betreffend die israelitische Religionsgemeinschaft und in Verbindung damit die Kirchenverfassung der Württemberger Juden, die zwar nicht wie ein Gesetz von den Ständen verabschiedet ist, aber doch mit dem Gesetzentwurf der ständischen Kognition unterliegt. Immerhin ist die Angelegenheit der neuen Kirchenverfassnng einen Schritt vorwärts gekommen, und die in der stattgehabten Beratung gefaßten Beschlüsse scheinen in manchen Punkten eine wesentliche Verbesserung des ursprünglichen Entwurfs gezeitigt zu'haben: In Artikel 1 Absatz 1 wird, was bisher nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, die israelitische Religionsgemeinschaft als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet. Dem wurde zugestimmt mit der Aenderung, daß das Wort Neligionsgemeinschaft durch Landeskirche ersetzt wird, obwohl mehrfach betont wurde, daß das Wort Kirche einen spezifisch christlichen Charakter habe. Es wurde sodann festgestellt, daß nach dem Entwurf sowohl der gesamten Religionsgemeinschaft als den einzelnen Kirchengemeinden die Rechtspersönlichkeit zukomme. In Absatz 2 des Artikels 1 wird der israelitischen Kirche im Gegensatz zu dem bisher geltenden Staatskirchentum das Recht autonomer Reglung ihrer Angelegenheiten bei Festsetzung ihrer Kirchenverfassung, jedoch nur mit königlicher Genehmigung, zugestanden. Dem Absatz wurde zugestimmt, obwohl gegen dieses Genehmigungsrecht Bedenken geltend gemacht wurden. Von einer Seite wurde nämlich die Auffassung vertreten, die israelitische Religionsgemeinschaft oder, die israelitischen Gemeinschaften sollten sich, ohne daß sie zu Körperschaften des öffentlichen Rechts erklärt würden, als Privatvereine konstituieren. Die Mehrheit des Ausschusses stellte sich jedoch auf den Standpunkt, daß ein erheblicher Teil der die Kirchenversassung regelnden Verordnung in das staatliche Gesetz herübergenommen werden müßte, wenn auf das staatliche Genehmigungsrecht sollte verzichtet werden können. Sie war der Meinung, daß. wenn man einer Lockerung des Bandes zwischen Staat und Kirche nähertreten wolle, man dabei nicht mit der israelitischen Kirche den Anfang machen dürfe. Artikel 2 regelt die staatliche Mitwirkung! der israelitischen Oberkirchenbehörde und deren Rechtsstellung. Es ist darin vorgesehen, daß der ganze engere Rat, bestehend aus sieben -Mitgliedern, vom König auf Lebenszeit ernannt werden solle. Der Berichterstatter Abgeordneter Kübel beantragte, diese.Bestimmung auf die besoldeten Mitglieder (den Vorsitzenden, einen Theologen und einen Juristen) zu beschränken und zu bestimmen, daß die übrigen Mitglieder .vom weiteren Rat gewählt werden, weitere Bestimmungen über die Wahl aber der Kirchenverfassung Vorbehalten bleiben sollen. Von einer Seite wurde beantragt, diese übrigen Mitglieder direkt von den Kirchengemeinden wählen zu lassen. Der Minister berief sich diesen Anträgen' gegenüber auf.die Stellung des Oberkirchenrats als eines Landeskollegiums und auf den Grundsatz, daß alle Behörden mit den Befugnissen der Landeskollegien ausschließlich, dom König ernannt würden. Nach eingehender Auseinandersetzung wur.de der Antrag auf direkte Wahl durch die Kirchengemeinden gegen zwei Stimmen abgelehnt, der Antrag Kübel einstimmig angenommen. Artikel 3 befaßt sich mit der Frage der Bestreitung des kirchlichen Aufwandes und sieht vor, daß, falls die Mittel der israelitischen Zentralkirchenkasse soweit nicht ausreichen, das Erforderliche auf die Kirchengemeinde umgelegt werden kann. Der Referent beantragte, zu bestimmen, daß außer den Rabbinern auch die Vorsänger und Religionslehrer ihren Gehalt aus der Zentralkirchenkasse und nicht aus den Kassen der einzelnen Kirchengemeinden beziehen sollen. Er beantragt ferner, daß der aufzustellende Etat und die Rechnungsergebnisse jeweils zu veröffentlichen seien. Gegen düs letztere hatte der Kultusminister keine Einwendungen, und er schlug weiter vor, einen Absatz hinzuzufügen: „Den ständig angestellten Vorsängern und Religionslehrern werden die Gehälter durch Vermittlung der Zentralkirchenkasse ausgezahlt." Man verständigte sich dahin, daß das letztere nicht im Gesetz, sondern in der Kirchenverfassung vorgesehen werden soll. Ein vom Mit-Berichterstatter vorgeschlagener Artikel 4 ä lautete: „Der Austritt aus der israelitischen Landeskirche oder Religionsgemeinschaft muß bei dem zuständigen Äabbiner vom Austretenden selbst entweder schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden. Die Änstrittserklärung tritt erst näch" vier'Wochen in Kraft. Hierauf ist dem Austretenden von dem Rabbiner eine Bescheinigung darüber auszustellen." Es wurde betont, daß das Recht des Austritts aus der Religionsgemeinschaft nicht verkümmert, werden dürfe, weshalb es gesetzlich fixiert und nicht bloß in der abänderbaren Kirchenverfassung statuiert werden sollte. Die Regierung gab die Erklärung ab, daß die Bestimmung in der Kirchenordnung nicht bloß ausgenommen sondern auch bei ihr belassen werde, wie sie denn eine Konsequenz des Dissidentengesetzes sei. Es seien also alle Befürchtungen unbegründet, es könnte der Landeskirche ermöglicht werden,- jemand wider seinen Willen festzuhalten. Der Antrag wurde hierauf gegen eine Stimme bei zwei Stimmenenthaltungen ab gelehnt. ' '• - Dem Artikel 5 (Errichtung und Auslösung von Kirchentzemeinden) wurde zugestimmt. Artikel 6 sieht eine Befugnis der Kirchenvorsteherämter vor, über einzelne Kirchengenossen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Würde des Gottesdienstes und zür Wahrung des amtlichen Ansehens Ordnungsstrafen (Verweis, Geldstrafe bis zu 6 Mark) zu verhängen. Diese Befugnis, wurde stark angefochten. Die Streichung der Befugnis wurde gegen zwei Stimmen beschlossen. Nur eine Disziplinarstrafbesugnis gegen die den Kirchenvorsteherämtern unterstehenden Beamten bei Dienstverfehlungen wurde beibehalten. Am 21. d. M. trat der staatsrechtliche Ausschuß der Abgeordnetenkammer in die Beratung der eigentlichen Kirchenverfassung ein, wobei der Minister des Kirchen- und Schulwesens Auskunft über die gegenwärtigen Steuerverhältnisse der israelitischen Kirchengemeinden gab: Danach wirft zurzeit die.Familiensteuer das Haupterträgnis ab, während in Zukunft nach dem Entwurf die vermögenderen Gemeindegenossen einen viel größeren Anteil an der gesamten Steuerlast zu tragen haben. Bei Beratung der Kirchenverfassung, die von der israelitischen Kirchenbehörde zu beschließen ist, schlug der Berichterstatter vor, der Regierung gegenüber Wünsche auszusprechen, die