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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-11-17 · Heft 46 (17.11.1911) · p. Seite 552

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 46 (17.11.1911)
Date
1911-11-17
Page
Seite 552 (sequence 12)
Language
German
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Die Abreise war für morgens festgesetztunddie Leute standen schon frühzeitig in aufgeregter Erwartung vor dem Eschkelesschen Hause. Sie kamen geradeswegs - aus dem Tempel hierher, weil matt das Aussteitzen in den Wägen sehen mußte. (Fortsetzung folgt.) In Sachen der Angestellten-Versicherun g geht uns folgender Aufruf mit der Bitte um Veröffentlichung zu: Kollegen! In kurzer Frist, vielleicht noch vor Ende dieses Monats, wird das vom Reichstage gegenwärtig mit großer Beschleunigung beratene Versicherungsgesetz für Angestellte im wesentlichen' in der von der Reichstagskommission bereits bestimmten Fassung zur Veröffentlichung gelangen. Dadurch wird auch für die jüdischen Gemeindebeamten jeder Art eine ZwangsVersorgung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingeführt. Die Versicherung hat durH die Gemeinde oder die sonst für uns, als Arbeitgeber in Betracht kommenden Instanzen zu geschehen. Gemeinden und Beamte haben zu dieser Versicherung in gleichen Teilen vom Gesetz bestimmte Beiträge'zu zahlen. Die vom Staat beabsichtigte allgemeine Angestellteu- Versicherungskasse entspricht aber den Bedürfnissen und Ansprüchen der jüdischen Gemeindebeamten hinsichtlich ihrer Versorgung nicht. Diese allgemeine Versicherungskasse bietet uns weder eine finanziell genügende, noch eine unsere^ Berufs- und Standesverhältnissen zupassende Versorgung. Die Pensionen der staatlichen Versicherungskasse betragen nur'etwa ein Drittel einer staatlichen Beamtenpension unter gleichen Voraussetzungen. Die staatliche Angestellten-Versicherungskasse gewährt Ruhegeld nur bei fast allgemeiner Arbeitsunfähig k.e i i, nicht wie wir es fordern, müssen, bei Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Berufe. Sie zwingt die bei ihr Versicherten zur Vermeidung einer Pension eventuell in einem anderen Berufe Beschäftigung zu suchen. Sie überträgt die Entscheidung über die Pensionsbewillignng für unsere Berufskollegen Personen, denen die besonderen Verhältnisse unseres Standes ganz fremd sind. Sie läßt wichtige, eine nähere Anpassung an die besonderen Verhältnisse ermöglichende Versicherungseinrichtungen, wie die Abkürzung der Wartezeit, die Rückversicherung früherer Dienstjahre, die Möglichkeit einer höheren Versicherung uswganz vermissen und bietet nur das Dürftigste und Allgemeinste einer Minimalpension für niedere Stände. Die klar vor Augen liegenden großen Mängel der staatlichen allgemeinen Angestelltenversicherung haben den D.' I. G.-B. veranlaßt, wie es in ähnlicher Weise andere große Arbeitgeber-und Angestelltenverbände tun, den Plan der Schaffung einer besonderen Pensionseinrichtung für. sämtliche jüdische Gemeindebeamten und hie Angestellten unsererjüdischen Vereineund Anstalten.aufzunehmen und mit Eifer zu betreiben. Die Sonderkasse für diejüdischeyGemeindebeamten soll?ür die gesetzlich vorgeschriebenen Beitrage, nicht nur'die Garantie für mindestens dieselben Leistungen bieten, welche die staatliche Angestelltenkasse in Aussicht stellt, sondern noch folgende Vorteile gewähren: ' , ' 1. Gewährung des Ruhegeldes bei Arbeitsunfähigkeit im eigenen Berufe; . .. 2. Entscheidung über Pensionsbewilligung durch Berufsgenossen; 3. Gewährung eines.Heilverfahrens in einer für jüdische Beamte.geeigneten Weise; 4. Rückvergütung der Eigenbeiträge an, Beamte oder deren Hinterbliebenen bei Eintritt des VersorgungsfäNes schon vor beendeter Wartezeit, wenn die Versicherung nur drei Jahre bestanden hat; 5. Ermäßigung des gesetzlichen Beitrages oder Erhöhung der Pension aus Ueberschüssen und freien Mitteln der Versicherungskasse (Stiftungen-Zuwendungen); - ' 6; Ausirechterhal 1 ung der erworbenen Ansprüche in voller Höhe bei vorzeitigem Ausscheiden des Beamten ans der versicherungspflichtigen Tätigkeit; Die Sonderkasse für unsere jüdische Gemeinde, soll ferner noch die Möglichkeit gewähren: 1. Eine h öhere Versorgung in unbeschränktem Umfange gegen entsprechend höhere Beiträge zu versichern; 2. durch geringe Beitragszuschläge eine Abkürzung der Wartezeit und eine Versicherung früherer Dienstjahre zu erreichen. Diese Leistungen und Versicherungsvorteile sind festgestellt von einem hervorragenden Versicherungsmathematiker. Die Kasse wird'nach den Vorschriften des Gesetzes eingerichtet'werden und unter staatlicher Aussicht stehen, also alle Sicherheiten wie die Staatskasse selbst bieten. : ^Wir erachten die geplante Sonderkasse zur Versicherung der jüdischen Gemeindebeamten als eine für die jüdischen Beamten außerordentlich günstige und gegenüber der staatlich allgemeinen Angestellten-Versicherungskasse wesentlich vorteilhaftere Versorgungseinrichlung, durch die die Versorgungsverhältnisse unserer jüdischen Gemeindebeamten leicht zu einer voll befriedigenden gestaltet werden können. Nach den neueren Bestimmungen der Neichstagskommission können zurzeit auch Beamte mit einem Diensteinkömmcn über 5000 Mark in die Versicherung eintreten. Wir legen es darum allen jüdischen Gemeindebeamten dringlich ans Herz, schleunigst dafür Sorge zu tragen, daß ihre Gemeinden die Anmeldung zu dieser unserer Versicherungskasse unverzüglich in der ihnen vom D. I. G.-B.'angewiesenen Weise bewirken; damit das große Werk unserer günstigen Pensiousversorgung sicher zustande komme. Der Beitritt zu dieser Sonderkasse für die jüdischen Gemeindebeamten ist aber auch für die Gemeinden selbst von grobem Vorteil, da sie ihnen die Leistungen der staatlichen Versicherung für geringere Beiträge in Aussicht stellt als diese, ihnen die Versorgung für ihre Beamten bestimmt zu den Zeiten gewährt, zu denen sie notwendig wird, und ihnen die Möglichkeit bietet, die Versicherung in jeder beliebigen Hohe festzusetzen. DieBeitrittserklärungen zu den für die einzelnen Berufsstände beabsichtigten.Ersatzkaffen", also auch zu unserer Sonderkaffe für die jüdischen Gemeindebeamten müssen nach den Bestimmungen des Gesetzes vor dessen Veröffentlichung erfolgt sein. Nachträgliche Beitrittserklärungen der Gemeinden befreien von der allgemeinen staatlichen Kasse nicht mehr. Es ist darum für jeden, der sich die Vorteile unserer Sonderkaffe sichern will, höchste Eile geboten. Die Einrichtung der Kassenorganisation selbst und die Ausgestaltung der dabei mit beteiligten, bereits bestehenden jüdischen Beamten-Pensions» Hilfs- und Unterstützungskassen nach dem Gesetz darf später erfolgen. Es lasse sich auch niemand durch Erwägungen, daß er bereits einen höheren Pensionsanspruch, als das Gesetz vorsieht, gegenüber seiner Gemeinde oder anderen besitze oder sonst aus einem Grunde von der Versicherungspflicht befreit sein dürste, davon abhalten, die Beitrittserklärung feiner Gemeinde zu unserer Sonderkaffe zu veranlassen. Die Bestimmungen bezüglich der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht sind sehr ungenau, sie lassen in dieser Hinsicht nichts sicher vorhersehen. Die eventuelle spätere Befreiung von der staatlichen Versicherungspflicht befreit auch von der Zugehörigkeit zur geplanten Sonderkasse. Ein Schaden kann also nur eintreten, wenn der Beitritt zur Sonderkasse nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Beitrittserklärung der Gemeinde gilt auch stets zugleich für ihre künftigen Beamten. Wird sie zurzeit versäumt, so schließt sie auch den künftigen Beamten von der' günstigen Versorgung aus. So bedenke jeder, was für ihn und unsere jüdische Beamtenschaft in Deutschland gegenwärtig aus dem Spiele steht und tue schleunigst, was die Stunde gebietet. Rabbiner-Verband in Deutschland: ' Professor Rabbiner Dr. Guttmann. Verband der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche: Rektor F. Feiner. Allgemeiner Deutscher Kantoren-Verbänd: - Oberkantor M. Heulen

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