Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 41 (13.10.1911)
- Date
- 1911-10-13
- Page
- Seite 484 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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m -Gemeindeleben gewiß Seine Ausnahme. Ein pensionierter Lehrer wird selten in der Lage sein, einen berechtigten Forderungen angemessenen Unterricht zu erteilen, und das Amt des Kantors wird -schwerlich zur Verlängerung seiner Ruhetage beitragen. Eine Gemeinde, welche aus Ersparnisgründen — das Hauptäquivalent, wenigstens, das einzige, in bestimmte Aussicht gestellte, ist die gesunde Luft — einen altersschwachen Lehrer in ihre Dienste nehmen will, tut damit kein löbliches Werk. Auch den kleinsten jüdischen Ge», meinden bietet sich durch Zusammenschluß mit anderen und durch weitere Mittel die Möglichkeit, , ihren Kindern durch eine arbeitsfrische Lehrkraft Religionsunterricht erteilen zu lassen. ... V Der „Parlamentarischen Extrapost" entlehnen wir die folgenden Berichte: Es b leibt beim alten ... All die.heftigen Debatten unserer Freunde beim Mi litäretat haben nichts genutzt. Unsere Reservisten sind in die Heimat zurückgekehrt und nur wenige sind befördert worden. Von den jüdischen Einjährigen ist in Preußen wiederum kein einziger zum Offizier gewählt bzw. mit der Aussicht entlassen worden, bei einer weiteren Uebung zum Offizier zu avancieren. Vielfach haben die Rekruten jüdischen Glaubens bemerkt, daß man an leitender Stelle sehr darauf bedacht war, Kränkungen zu verhüten wie Beleidiger zur Rechenschaft zu ziehen. Selbst als »antisemitisch verschriene Hauptleute" sollen sich den jüdischen Soldaten gegenüber neuerdings korrekt benommen haben. Fast scheint es, als ob von einer dem Kriegsminister nahestehenden Seite die Parole ausgegeben wurde: „Behandelt die jüdischen Soldaten gerecht, aber bewertet ihre. Leistungen ungerecht!" Nun, der Kampf um das Recht wird nicht eher aufhören, bis die Gerechtigkeit gesiegt hat. Tierquälerei und Schächten. Bekanntlich soll die Herbsttagung des Reichstages, die nur vom 17. Oktober bis Anfang Dezember währen wird, auch die kleine Justiz Novelle erledigen, die sogenannte lex Eulen bürg, die besonders Mißstände in unserem Strafrecht beseitigen soll, die bei dem Eulenburg-Prozeß zutage getreten sind. In dieser Novelle wird auch gegen die Quälereien, denen Rinder ausgesetzt, energisch eingeschritten, und gleichzeitig soll der Begriff der Tierquälerei bestimmter in das Strafgesetz eingefügt werden. Wie in parlamentarischen Kreisen verlautet, werden sofort nach dem Zusammentreten des Reichstages Mitglieder der Zentrumspartei und der Linken unter Führung Gräbers und Müllers-Meiningen eine Sitzung abhalten, um dem Antrag Gröber, der das Schächten reichsgesetzlich nicht als Tierquälerei angesehen wissen will, eine Fassung zu geben, die die staatsrechtlichen Bedenken des Staatssekretärs Dr. Lisco und damit das Scheitern des Gesetzes verhindern. Die rechtsstehenden Parteien hoffen, daß im Interesse des Zustandekommens der Novelle der Staatssekretär des Reichs- Justizamts sich wird bewegen lassen, die Materie der Tierquälerei von dem Gesetz abzutrennen. Dann wäre die Schacht-, frage wieder auf dem toten Gleis angelangt. Da nach der bestimmten Erklärung des Ministers, die Novelle fei ein Ganzes, das ungeteilt Gesetz werden müsse, die stillen Hoffnungen der Rechten? vor allem der offiziellen Antisemiten zuschanden werden müssen, wird sich hoffentlich trotz der Kürze der Zeit ein Kompromiß zwischen Regierung und der Mehrheit, bestehend aus dem Zentrum und der Linken, für eine reichsgesetzliche Reglung der Schächtfrage anbahnen lasten. Pessimisten meinen allerdings, daß die Mehrheit Umfallen und der Landesgesetzgebung Sonderbefugnisse einräumen wird, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. Die maßgebenden jüdischen Kreise werden gewiß auf diese Verhandlungen ihr besonderes Augenmerk richten, damit wir in der allgemeinen Aufregung vor den Wahlen und durch das Bestreben der Herren M. d. R., möglichst bald sich ganz der Wahlbewegung widmen zu können, uns nicht um einen nahen Erfolg bringen lassen.— Viideant consules! Die Csukjudrn im Seligionsgektze. Von Rabbiner Dr. Tänzer, Göppingen.x) uch die Judentaufen gehören zu jenen Erscheinungen, bt,e das Böse wollen und doch das Gute, schaffen, schlagen zwar dem Judentum schwere Wunden, aber sie habM doch anderseits das Gewissen und das Wichtbewußtsein aller charakter- und glaubenssesten Juden zur Erhaltung und Verteidigung der in ihrem Fortbestände bedrohten Religion dxr Väter aufgerüttelt. Weite Kreise der Judenschaft wenden jftzt endlich mit Recht den Judentaufen ihr ganzes Interesse zu. Aügjksichts dieses an sich erfreulichen Interesses dürfte es am Platze sein, einmal, in den Hauptzügen wenigstens, festzustellen, welche Stellung der Apostat im jüdischen Religionsgesetz einnimmt. Es dürste dies nicht ganz ohne Nutzen für unser eigenes Verhalten den Renegaten gegenüber sein. Zunächst sei festgestellt, daß das jüdische Religionsgesetz ein tatsächlich vollständiges Ausscheiden aus dem Judentum überhaupt nicht kennt. . Auch der getaufte Jude bleibt noch Jude, nur der sündhafteste Jude. Er heißt „Jiszroel mumar", ein abtrünniger, ketzerischer Israelit, bleibt aber ein Israelit nach dem Religionsgesetz zeit seines Lebens, weil die Religion des Judentums ein vollständiges Ausscheiden aus derselben überhaupt nicht zuläßt. Eben deshalb hat auch eigentlich die von einem Apostaten mit einer Jüdin religionsgesetzlich geschlossene Ehe auch ihre religionsgesetzliche Bindekraft, während eine solche bei einem geborenen Nichtjuden religionsgesetzlich ungültig bleibt. (Jore Deah 268, 2 u. a. a. St.) Aus dem gleichen Grunde braucht ein zum Judentum zurückkehrender Apostat nicht jene Vorschriften (Tauchbad nur als rabbinische Vorschrift) zu beobachten, die für einen zum Judentum sich bekehrenden Christen oder überhaupt Andersgläubigen vor?- geschrieben sind. (Jore Deah 267, 8; 268, 12.) Der Apostat kehrt nur als reuiger Sünder in den heimatlichen Schoß seiner eigentlichen Religion wieder, die er tatsächlich niemals vollständig verlassen konnte. Ebenso beerbt, immer nach dem Religionsgesetze, auch der getaufte Jude seine jüdischen Verwandten. Nur wenn das jüdische Gericht es für angezeigt hält, dem Apostaten, um ihn nicht in seiner Sündhaftigkeit zu unterstützen, das Erbrecht abzusprechen, geht er dessen verlustig. (Chosch. Mischp. 283, 2.) Den Ursprung dieser letzteren Bestimmung hat D. Hoffmann in seinem gediegenen und insbesondere jedem Israeliten nicht warm genug zu empfehlenden Buch „Der Schulchan-Aruch und die Rabbinen über das Verhältnis der Juden zu Andersgläubigen". Berlin 1894, S. 67, Anm., in den alten Gutachten (Nr. 11), nachgewiesen, die Joel Müller (bei Hoffmann irrtümlich Horowitz) im „Beth Talmud" Jahrgang 1885 (bei Hoffmann irrtümlich 1883) Seite 29 veröffentlicht hat. Nach diesem erkenne das mohammedanische Recht den mohammedanischen Apostaten das Erbrecht ab und darum wird eine gleiche Befugnis auch dem jüdischen Beth din für die jüdischen Renegaten zugestanden. Doch ist es an der genannten und an verschiedenen anderen Stellen klar ausgesprochen, daß auch der jüdische Apostat in seinem Erbrecht Jude bleibt, seine jüdischen Verwandten beerbt und von diesen beerbt werden lanm Und vom gleichen Standpunkt aus wird auch gestattet, Spenden von ihm für die Synagoge und für jüdische Arme entgegenzunehmen (Jore .D. 254,2, S. K. z. St. 5;) Auch eine Thorarolle, die ein Apostat schreiben läßt und der Synagoge spendet, h Der nachstehende Artikel, in der „Israelischen Wochenschrift" Nr. 17, Gebweiler, 27. April veröffentlicht, scheint mir namentlich in seinen Schlußsätzen so bemerkenswert, daß ich ihn mit besonderer Erlaubnis des Verfassers auch meinen Lesern mitteile. L. G.