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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-07-28 · Heft 30 (28.7.1911) · p. Seite 350

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 30 (28.7.1911)
Date
1911-07-28
Page
Seite 350 (sequence 2)
Language
German
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350 Sir Woche. A ’ ’ Berlin, 25. Juli. . o|r eine£?feffr merkwürdigen Entscheidung des Württe mbe r-g i sch en O ber v er w a l t u n g-s ge r i ch ts geben die Blätter. Kunde. Ein Artikel der „Kölnischen Zeitung" berichtet unter dem Titel „Scheinaustritt und Kirchensteuer" folgendes: Ein interessanter: Rechtsstreit über -die Frage, ob-jemand trotz' der Erklärung seines. Austritts aus einer religiösen Gemeinschaft dieser weiter zugerechner werden darf, weil er auch nach dem Austritt sich . fernerhin zu' den H'auptgrundsätzen dieser Gemeinschaft bekennt und auch von - ihren Einrichtungen Gebrauch macht/ ist ' vom Oberverwaltungsgericht Württembergs entschieden worden. Damit löst sich auch die Frage, ob ein Scheinaustritt aus einer kirchlichen Gemeinschaft von der kirchlichen Besteuerung befreit. Ein nach Stuttgart verzogener: israelitischer Kaufmann A. hatte am 10. Oktober' 1907 sowohl seinen Austritt ausder -israelitischen. /Kirchengemeinde Stuttgarts als auch aus der israelitischen Landeskirche Württembergs erklärt. Gleichwohl hatte sich der Ausgetretene an einer Kirchenvorsteherwahl beteiligt, wie auch weiter festgestellt wurde, daß er noch regelmäßig am israelitischen Gottesdienst teilnahm und sich zur Thora führen ließ. Die Kirchenbehörde teilte A. mit, ein Austritt mit dem gleichzeitigen Vorbehalt, Israelit bleiben zu wollen, seinem Unding. Scheinaustritte hätten keine Gültigkeit.' Zur Kirchensteuer - herangezogem reichte A. Beschwerde ein, mit der er ebenso wie die israelitische Kirchengemeinde' mit . ihrer Klage auf Zahlung' der ' Kirchensteuer auf den Verwaltungsweg gewiesen wurde. Der Beklagte erklärte vor dem Kreisgerichte Ludwigsburg, es sei ein unzulässiger Gewissenszwang und ein Verstoßgegen das Reichsgesetz vom . Jahre 1869,. wenn jemand gezwungen/werden könne, der israelitischen Landeskirche anzugehören. Das - Gericht wies , die Klage -ab,, indem es ausführte, es sei wohl denkbar, daß sich jemand zu den Haü^tgruudsätzen einer Religionsgemeinschaft bekenne, ohne ihr angehören zu wollen. Es .sei staatsrechtlich unhaltbar, jemanden zur Zugehörigkeit zu einer kirchlichen Gemeinschaft zu zwingen. Das württembergische Gesetz bestimme auch nur, daß in Württemberg wohnhafte Israeliten der dortigen Landeskirche zuzuzählen' seien. Durch die Erklärungfeines Austritts aus der Gemeinschaft und durchs die Zugehörigkeit zu einer selbständigen neben der israelitischen Kirchengemeinde bestehenden israelitischen Religionsgesellschast Stuttgarts sei A. nicht mehr Israelit im Sinne dieser landesgesetzlichen ■, Bestimmungen und deshalb auch nicht mehr Angehöriger der israelitischen Kirchengemeinschaft. Da auch der Beweis, nicht erbracht sei,- daß der Austritt lediglich ein Scheinaustriit gewesen sei, könne A. Nicht mehr zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werden, wenn er auch nach seinem Austritt regelmäßig noch an den Einrichtungen der israelitischen Kirche teilnähme. Das württembergische Oberverwaltungsgericht, das nun von der israelitischen Oberkirchen, behörde angerufen wurdet trat in allen Punkten der Entscheidung . des Kreisgerichtes bei und verwarf die Berufung. Ich glaube nicht, daß durch diese Entscheidung neue Zustände geschaffen werden, denn ähnlich ist auch früher schon in Preußen geurteilt worden. Neu ist nur, daß der Austretende, wie es oben heißt, „an der Kirchenvorsteherwahl sich beteiligte, am Gottesdienst teilnahm und sich zur Thora führen ließ" (ich gebrauche absichtlich die etwas seltsamen Ausdrücke des angeführten Artikels). Ich bin nun gewiß der letzte, der einen Juden an der Erfüllung der Pflichten hindern will, die ihm heilig sind. Aber daß einem Juden, der aus der Gemeinde ausgetreten ist, deralso keine Steuern zahlt, gestattet werden soll, sich an den Gemeindewahten zu beteiligen, das scheint mir unerhört. Damit wäre einfach der Grundsatz proklamiert^ ' der Austretende hat keine Pflichten, trotzdem genießt er auch ferner alle Rechte. Das kann doch unmöglich dem Sinne des Gesetzes gemäß sein. Nicht minder befremdend ist die gerichtliche Entscheidung, worüber gleichfalls die meisten Berliner Blätter übereinstimmend folgende Mitteilung verbreiten: Wegen Beschimpfung der/ jüdischen Religio^ die 1. Ferienstrafkammer des Landgerichts. I gegen den.Redakteur' der „Staatsbürger-Zeitüna" Willi Buck-Buckow. Der Anklage, die 'auf Vergehen gegen den § 166 St.G.B. lautete, lag im einzelnen folgendes zugrunde: Im Anschluß an den Vortrag des Professors Werner Sombart über »Judaismus und Kapitalismus" erschien in der von Theodor Fritsch herausgegebenen-Zeitschrift/-„Der Hammer" eine scharfe Kritik des VortrageS, die sehr ausführlich, aus die Lehre des Talmud und' des „Schulchan Aruch" einging und unter anderem folgende Sätze enthielt: „Die tälmndische Lehre, ist die zur Religion erhobene Unsittlichkeit, das geheiligte Verbrechen gegen die nichtjüdische: Menschheit." In der Nr. 38 der „Staatsbürger-Zeitung" vom 15. Februar v. I. erschien .nun .ein Artikel mit., der. Ueberschrift „Sombarts Vorträge", in welchem auch der obenerwähnte Satz veröffentlicht wurde. Wegen dieses Satzes wurde von interessierter - Seite wegen Beschimpfung der jüdischen Religion Anzeige erstattet. Der Erste Staatsanwalt bei . dem Landgericht I lehnte jedoch die Erhebung der Anklage ab, und erst auf Beschwerde hin wurde die vorliegende Anklage erhoben. Dagegen wurde gegen den eigentlichen Verfasser Fritsch kein Strafantrag gestellt. Wie aus einem Vermerk, aus den Akten hervorgeht, ist dies vergessen worden. . Zu der gestrigen . Verhandlung war auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten \ Professor Dr. Beer als Sachverständiger geladen worden, der beweisen sollte^ daß sich ,in dem Talmud tatsächlich gewisse Lehren befinden, welche die in dem inkriminierten Artikel enthaltene Ansicht zu rechtfertigen geeignet sind. Der Sachverständige erklärte unter i anderem, daß der Talmud und insbesondere der „Schulchan Aruch" den Juden verbiete, von Glaubensgenossen Zinsen zu nehmen, es dagegen gestattevon den „Nochri": (Fremden, Andersgläubigen) Zinsen nach Belieben zu nehmen. Ferner enthalte der Talmud, die Lehre, daß . die Juden Andersgläubige nur als Tiere anzusehen hätten. Ter zweite Sachverständige. Professor Dr. Strack, war. ganz / anderer Meinung, die dahin ging, daß der „Schulchan^lru'ch" zwar!- einen Auszug aus dem Talmud, aber kein Gesetz darstelle. Schon < im Mittelalter hätten sich die Rabbiner, ebenso wie in der Neuzeit selbst die orthodoxesten Rabbiner gegen den „Schulchan Aruch" erklärt. Der" Talmud selbst enthalte allerdings einige-Stellen, die nicht zu billigen seien, im allgemeinenaber sei er ein wirkliches j Sittengesetz. Es würden den Juden gerade nach dieser Richtung .hin! verschiedene Sachen nachgesagt, die aber sämtlich nicht richtig/si^, / Außerdem sei der Talmud heute ohne jede Bedeutung, da sich.deiö heutige jüdische Glaube lediglich, auf dem alten Testament aufbaue. — Staatsanwaltschaftsrat Porzelt war der Ansicht, .daß der Artikel zweifellos eine Beschimpfung der jüdischen Religion darstelle, und beantragte eine Gefängnisstrafe von einem Monat. Der Verteidiger hielt die Freisprechung des Angeklagten für geboten,, da dieser'als überzeugter Christ und auch nach seiner politischen Parteirichtung nicht das Bewußtsein gehabt habe, daß' in dem-Artikel eine Beschimpfung der jüdischen Religion enthalten sei, zumal auch -der Verfasser selbst straflos ausgegangen sei. Das Gericht schloß sich diesen Ausführungen an und erkannte aus Freisprechung des.'Ans geklagten. Herr Fritsch hat ja freilich für seinen Artikel die gebührende Strafe erhalten; daß' aber eine andere Zeitung diesen - Artikel straflos abdrucken kann- ' daß : die denkbar größte Schmähung einer im preußischen Staat geduldeten Religion ohne Sühne ausgesprochen werden darf, das ist eine seltsame Illustration für den Rechtsstaat) in dem wir leben. ' : i< * Lügen haben kurze Beine. -Wie haben sich lange Zeit antisemitische Blätter darin gefallen, Paul Singer als einen Krösus darzustellen! Wie haben-sie so - häuftg«mit hämischem Vergnügen den koloffalen Reichtum des Mannes im Gegensatz zu seinen sozialdemokratischen- Anschauungen gesetzt. Nun

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