Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 26 (30.6.1911)
- Date
- 1911-06-30
- Page
- Seite 309 (sequence 9)
- Language
- German
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Res. 1. a) Die Aufgabe einer jeden Synagogengemeinde.ist es, für das religiöse Leben ihrer Mitglieder zu sorgen und die für diesen Zweck bestimmten . religiösen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten. Desgleichen der Absatz b) in der folgenden von Kopfstein vorgeschlagenen Fassung: Res. 1. b) Jede Synagogengemeinde erhält einen Vorstand und eine Gemeindevertretung sowie einen Rabbiner. Dieser kann für mehrere Gemeinden zugleich tätig sein. Hierauf eröffnet der Vorsitzende über die 3. Resolution (zu § 62 des Entwurfes) die Debatte. Sie wird mit einigen von Weyl und Neumark vorgeschlagenen Veränderungen angenommen. 3. Zur Aufgabe und Stellung des Rabbiners (§§ 62, 63, 66). § 62. Der Rabbiner hat die Aufgabe, die Lehren der jüdischen Religion zu verkünden und für ihre Durchführung zu sorgen, danach bei der Ordnung und Leitung des Religionsunterrichts, des Kultus, der kulturellen und sozialen Einrichtungen der Gemeinden mitzüwirken und deren einzelnen Mitgliedern als Seelsorger zur Seite zu stehen. § 63. a) Als Rabbiner kann nur. angestellt werden, wer die Prüfung als Rabbiner bestanden hat und^den Nachweis eines mindest dreijährigen akademischen Studiums liefert. Zur Abnahme der Prüfung und zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung zur Bekleidung des. Amtes eines Rabbiners sind berechtigt: 1. die in Deutschland bestehenden Rabbinerbildungsanstalten; 2. die von denselben als gleichwertig anerkannten außerdeutschen Rabbinerbildungsanstalten; 3. die in den süddeutschen Staaten bestehenden, sowie die von den Nabbinerverbänden in Deutschland eingesetzten Prüfungskommissionen. b) § 66. Die Anstellung des Rabbiners wird nach einer Probezeit von höchstens drei Jahren definitiv. Von dieser Probezeit ist Abstand zu nehmen, wenn der gewählte Rabbiner vorher bereits in einer anderen Gemeinde angestellt war. Nur in Gemeinden von abnehmender Leistungsfähigkeit kann vertragsmäßig auch eine begrenzte Amtsdäuer, jedoch nicht kürzer als zwölf Jahre, stipuliert werden. Im Absatz a wünscht Königsberger, der sich auf eiy Gutachten von Dr. Hoffmann vom Rabbinerseminar zu Berlin beruft, zum Ausdruck gebracht zu sehen, daß ein jeder Rabbiner das Recht habe, die rabbinische Autorisation zu erteilen. Die Versammlung beschließt, in eine Diskussion dieser Frage nicht einzutreten und genehmigt Absatz a im ursprünglichen Wortlaut. Der zweite Satz in Absatz b wird mit dem von Freund beantragten Zusatz angenommen, daß von der Probezeit Abstand zu nehmen ist, wenn der gewählte Rabbiner vorher bereits drei Jahre in einer anderen Gemeinde tätig war. Gegen den dritten Satz opponiert Norden im Namen des rheinischen Rabbinerverbandes; es wäre unrecht, den Rabbiner in kleineren Gemeinden schlechter zu stellen als in großen. Vogel stein-Stettin schließt sich dieser Ansicht an und auf einen Antrag von Kopf stein, der auf die Bildung der Bezirk'sgemeinden hinweist, wird der dritte Satz gestrichen.;; Die wichtige Resolution über die Teilnahme am Religionsunterricht (§ 76) wird in einer lebhaften Debatte ventiliert. Besonders wird die Frage erörtert, ob und in welchen Fällen ein Dispens von dem obligatorischen Unterricht erteilt werden kann. Nach Ausführungen von Appel, Werner, Rosenzweig, Cohn-Jchenhausen, Lucas wird die Resolution in der von Werner vorgeschlagenen Fassung akzeptiert: § 76. 4. Zum Religionsunterricht (§ 76 und 77.) Die Teilnahme an dem jüdischen Religionsunterrichte, der au den öffentlichen Schulen oder an Gemeinde-Religionsschulen eingerichtet ist, ist für alle jüdischen Schüler obligatorisch. Ein Dispens davon kann nur aus begründeten Gewiffensbedenken gewährt werden. Die dispensierten Schüler haben einen anderen gleichwertigen Religionsunterricht nachzuweisen. Die zu § 77 vorgeschlagenen Resolutionen werden mit einigen von Neuhau 8 und App el beantragten Modifikationen angenommen. Er lautet demnach: 8 77. a) Die Aufsicht über den Religionsunterricht liegt' dem Rabbiner ob. Er ist Vorsitzender der in den einzelnen Gemeinden für die Leitung und Ordnung des Religionsunterrichts eingesetzten Kommission. - d) Die Einrichtung des Lehrplanes und die Einführung . neuer Lehr- und Lesebücher für den Religionsunterricht Hi erfolgt in den öffentlichen Schulen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde durch das Rabbinat. 5. Zur Frage der Organisation der jüdischen Gemeinden zu * einem Landesverband wird en bloc folgende Resolution angenommen: Die Vereinigung der jüdischen Gemeinden in Preußen zu einer organisierten Religionsgemeinschaft zwecks Erfüllung der gemeinsamen, wie auch zur gegenseitigen Unterstützung in den jeder einzelnen Gemeinde obliegenden Aufgaben halten wir für ein dringendes Erfordernis. Da über die Organisation dieser Gemeinschaft und die einzelnen Ausgaben ihrer Organe noch eine große Verschiedenheit der Meinungen herrscht, so beschränken wir uns im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit auf folgende Erklärung: 1. die religiöse Autonomie der einzelnen Gemeinden muß auch bei einer solchen Organisation gewahrt bleiben. 2. Wie in den einzelnen Gemeinden Haben'die Rabbiner auch in den Bezirks-Provinzial- und Landesverbänden eine ihren Aufgaben entsprechende Vertretung zu beanspruchen. * 3. Die Generalversammlung des Rabbinerverbandes beauftragt den geschäftsführenden Vorstand, im Sinne obiger Resolutionen weiter tätig zu sein und dieselben bei der Kommission zur Ausarbeitung des Gesetzentwurfes zur Anerkennung und Durchführung im einzelnen zu bringen. Der Rest der Sitzung wird durch Anträge auf Abänderung einiger Verbändssatzungen ausgefüllt. Eine Reihe von weiteren Wünschen und Anträgen wird dem neugewählten Zentralausschuß übertragen. Dr. Eschelbacher-Berlin ’ spricht dem Vorsitzenden den Dank aus für die hingebende und verständnisvolle Leitung der Versammlung. Der Vorsitzende schließt die Verhandlungen mit einer Ansprache, in der er seiner Befriedigung über den ganzen Verlauf der Versammlung Ausdruck gibt. Hat es auch, wie es bei einem so wichtigen Beratungsgegenstand vorauszusehen war, nicht an scharfen Auseinandersetzungen gefehlt, so waren doch alle Teilnehmer von dem Wunsche beseeltein