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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-06-02 · Heft 22 (2.6.1911) · p. Seite 257

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 22 (2.6.1911)
Date
1911-06-02
Page
Seite 257 (sequence 5)
Language
German
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seinen bekannteren Veröffentlichungen heben wir hervor r „Die Willensfreiheit bei Chasdai Kreskas" (1879), „Geschichte der Entwicklung der Kabbala und der jüdischen Religionsphilosophie" (1894), „Der MarNron oder der jüdisch-polnische Wechselbrief" (1903), „Heinrich Grätz, ein Lebens- und Zeitbild" (1904), „Die Kabbala auf ihrem Höhepunkt und ihre Meister" (1905). Zahlreiche Aufsätze und Rezensionen sind über verschiedene gelehrte Zeitschriften verstreut. Dr. Bloch gehört der liberalen Richtung an und vertritt in ihr stets den gemäßigten Stand- Punkt. Besondere Aufmerksamkeit wendet er der bedürftigen Schuljugend der jüdischen Gemeinde zu, und hat zu diesem Zweck seit langen Jahren eine besondere Feiör des Lichtweihfestes ins Leben gerufen, wie er sich es überhaupt angelegen sein läßt, der armen Jugend eine bessere Schulbildung zu vermitteln,'wie sie die verdienstvolle Mittelschule hierorts für den Mittelstand erstrebt und erzielt. Hermann Wolfs. Vrgsmlstionskntwurk — und kein Lndr. Von Landgerichtsrat Loewe-Berlin. er Worte find genug gewechselt — könnte man mit dem Dichter ausrufen, wenn man den Verlauf der Verhandlungen über den Organisationsentwurf für die preußischen Synagogengemeinden verfolgt. Und doch möchte ich hierzu noch einmal das Wort ergreifen, da ich gern die Bedenken derjenigen Rabbiner beseitigen möchte, die dem Entwurf nicht grundsätzlich feindlich gegenüberstehen. I. In Nr. 21 der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" verwirft Herr Rabbiner Dr. Kalischer die Forde-, rungen, daß der Rabbiner a) das Recht des aufhebenden Einspruchs gegen Aenderungen des Kultus und Ritus haben und b) dem Vorstand mit beratender und beschließender. Stimme angehören soll. * So erfreulich jedem Freunde des Entwurfs diese Stellungnahme eines Rabbiners erscheinen wird, so sehr muß es doch auffallen, daß Herr Dr. Kalischer Bedenken äußert, welche durch die bisherigen Verhandlungen als beseitigt betrachtet werden konnten. 1. In § 27 ist nicht verordnet, daß Aenderungen des Kultus und des Ritus „sowohl vom Vorstande wie von der Gerneindevertretung beschlossen werden können." Vielmehr bestimmt §27 Absatz 1 und 2, daß ein übereinstimmender, mit s/g Mehrheit zu fassender Beschluß jeder der beiden Körperschaften vorliegen muß, wenn Kultus oder Ritus geändert werden sollen. 2. Herr Dr. Kalischer erblickt eine „Nullitätserklärung des Rabbiners" in der Bestimmung des § 28, daß vor der Beschlußfassung des Vorstandes über die dort erwähnten Angelegenheiten „dem Rabbiner Gelegenheit zu schriftlicher und auf seinen Antrag auch zu mündlicher Aeußerung zu geben ist." — Mag immerhin dem Nichtjuristen die Fassung dieser Bestimmung wunderlich erscheinen, so wird er doch zugeben müssen, daß ihr Inhalt einen wesentlichen Fortschritt, gegenüber dem bisherigen Rechte enthält, nach welchem die Gemeinden jenen Beschluß ohne Befragung des Rabbiners fassen können. Der Kommission hat es selbstverständlich ganz fern gelegen, „Bestimmungen, welche den Rabbinerstand tief.herabsetzen, gesetzlich sestzulegen". Man wollte vielmehr die in einzelnen Gemeinde satzun gen vorkommende, dem § 28 entsprechende Bestimmung zur gesetzlichen Regel erheben, um sie dadurch vor der Aenderung durch Gemeindebeschluß zu bewahren. . Da nun auch Herr Dr. Kalischer dem Rabbiner das Einspruchsrecht nicht eingeräumt wissen will, so müßte er doch von jener Bestimmung des Entwurfes befriedigt sein, durch welche gesetzlich festgelegt ist, daß der Rabbiner in seiner Gemeinde gehört wird, wenn jene Beschlüsse gefaßt werden sollen. 8. Die von Herrn Dr. Kalischer vermißte Regelung des Konflikts des Rabbiners mit der Gemeinde im Falle der Kultusänderung findet sich in § 69. Danach hat die Gemeinde dem Rabbiner das Wartegeld bis zur Höhe des erdienten Ruhegehalts zu gewähren, wenn der Rabbiner kündigt und der Vorstand oder die Gemeindevertretung ihm erheblichen Anlaß zur Kündigung gegeben hat. — Vielleicht würde dem Rabbiner in solchem Falle das volle Gehalt zu gewähren sein. Aber „die Gemeinde auf den rechten religiösen Weg zu zwingen", dieses Recht will doch auch Herr Dr. Kalischer dem Rabbiner nicht eingeräumt sehen.. 4. Herr Dr. Kalischer steht der Einrichtung von Provinzial-- und Landesgemeinde zweifelnd gegenüber; er erblickt das Heil in der Bildung von Bezirksgemeinden! § 80 des Entwurfs läßt der Bildung von Bezirksgemeinden den freiesten Spielraum, sie sollen überall da eingerichtet werden, wo die Kräfte der einzelnen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Die Provinzialgemeinden sind angewiesen, die Bildung von Bezirksverbänden leistungsschwacher Synagogen gemeinden zu fördern (§ 862). — Aber liegt doch auf der Hand, daß die Bezirksgemeinden die Wirksamkeit der Provinzialgemeinden nicht erreichen können. Denn die Mittel der großen Gemeinden (Frankfurt, Breslau, Köln) sollen doch nicht bloß einem kleinen sie umgebenden Bezirke, sondern weiteren Kreisen zufließen. Und die großen Kräfte der Gemeinde Berlin können nur durch die Schaffung einer Landesgemeinde allen Juden Preußens zugute kommen. Die in dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebund gesammelten Erfahrungen ergeben, daß die bisher gebildeten Bezirksverbande fast ausnahmslos der genügenden Leistungsfähigkeit entbehren i und auf Unterstützung durch den Deutsch-Israelitischen Gemeinde- - bund angewiesen sind. Und glaubt Herr Dr. Kalischer, daß einige hundert -jüdische Bezirksgemeinden zu einem gemeinsamen Vorgehen bewogen werden können, wenn nicht gerade die größte Not vorliegt? Nein! Nach außen wie nach innen können wir nur bei gesetzlicher Zusammenfassung allere Gemeinden, oder wenigstens der altpreußischen, die gemeinsamen Aufgaben er- - füllen. Es ist mir nicht zweifelhaft, daß die Forderung, welche Herr Dr. Kalischer in betreff des Abiturientenzeugnisses für den jüdischen Religionsunterricht erhebt, bald erfüllt werden würde, wenn die Landesgemeindebehörde einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die gesetzliche Zusammenfassung der Juden Preußens als eine Religionsgemeinschaft würde ihnen auch dem Staat gegenüber eine ganz andere Stellung verleihen als die bisherige Zersplitterung in etwa 1000 Gemeinden, die die verschiedenartigsten Wünsche Vorbringen. Den elsaß-lothringischen Juden ist jetzt ohne weiteres das Rechtzur Entsendung eines Vertreters in die erste Kammer eingeräumt worden, weil die Konsistorien einen staatlich anerkannten Charakter haben. II. Viele Rabbiner behaupten, daß sie bei der Forderung des Einspruchrechts nicht von dem Streben nach Macht-, erweiterung, sondern nur von'der Sorge für die Religio

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