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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-05-26 · Heft 21 (26.5.1911) · p. Seite 246

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 21 (26.5.1911)
Date
1911-05-26
Page
Seite 246 (sequence 6)
Language
German
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durchschauen müssen, da er ein sehr wesentliches Moment der Klassenbildung, die Einwirkung der religiösen Anschauungen auf das Wirtschaftsleben, eingehend zur Darstellung bringt. Wenn er nichtsdestoweniger, statt all den Wust, den der Rassenschwindel um die „Judenfrage" aufgehäuft hat, beiseite zu schieben, ungewarnt durch das Beispiel gar manches Vorgängers sich bemüht hat, ein widersinniges Schlagwort durch haltlose Konstruktionen zu stützen, so steht zu befürchten, daß ein derartiges Verfahren in urteilsfähigen Kreisen der Anerkennung starken Eintrag tun'wird, die gar manche bedeutsame Ergebnisse seines Werkes ohne Zweifel verdienen. Mach einmal der VerksNunssentwurk und die Ksbbiner. Von Rabbiner Tr. Kali sch er. ie Tatsache der Veröffentlichung des vielbesprochenen: Referats des Herrn Dr. Jakob, durch Beschluß des Rheinischen Rabbinerverbandes, hatte naturgemäß den Eini druck zur Folge, daß die Ansichten des Dr. Jakob von allen! Mitgliedern des Verbandes geteilt werden. Mit Rücksicht; hierauf fühle ich als Verbandsmitglied mich persönlich zu der' öffentlichen Erklärung gedrängt, daß ich alles, was Jakob in! seinem Referat darlegt, in der Hauptsache für begründet halte, l ausgenommen das praktisch Wichtigste, die beiden Forj derungen: 1. Das Recht des aufhebenden Einspruchs gegen' Aenderungen des Ritus und Kultus durch die Gemeinde- ■ Verwaltung, 2. Zugehörigkeit des Rabbiners zum Vorstand mit beratender und beschließender Stimme. Mag die bestehende Verwaltungsordnung der jüdischen' Gemeinden in Preußen noch so viele Schattenseiten aufweisen,! die durch sie gegebene absolute Trennung der geistlichen von j der weltlichen Leitung, der ratenden von der beschließenden, der erziehenden von den vollziehenden Faktoren ist ein gesundes Prinzip und dessen Beibehaltung im Interesse einer; gedeihlichen Weiterentwicklung des Judentums wünschenswert. - Ist die Gemeinde durch eine ihre Aufgaben mißverstehende Verwaltung irregeleitet, so wird dies an sich sehr zu bedauern sein. Trotzdem darf der Rabbiner nicht das Recht beanspruchen, sie auf den rechten Weg zu zwingen. Und dieses wohltätige Trennungsprinzip duldet auch hin- ’ sichtlichdes Kultus und Ritus keine Ausnahme. Wenn irgend : etwas der Losgebundenheit von jeglichem Zwange als seiner unentbehrlichen Grundlage bedarf, so ist es die Religiosität, sei es des einzelnen, sei es der Gemeinde, und je mehr der Rabbiner als das, was er sein soll, als Moreh, ausschließlich durch die Kraft der freien Ueberzeugung wirkt, desto gerechter wird er seinem Berufe. Unter diesem Gesichtspunkt sind wir um so weiter davon entfernt, in reinen Verwaltungsmaßregeln ein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes zu verlangen. Fern sei es von uns, den Vorstand selbst in seinen religiös indifferentesten Entscheidungen kontrollieren zu wollen. Diese unausgesetzte Topfguckerei wäre nicht bloß für unsere spezifischen Aufgaben, die. idealer Natur sind, wertlos, sogar hinderlich — sie würde uns mit Naturnotwendigkeit lästig machen. Scheint sonach, objektiv betrachtet, Dr. Jakob sich nicht auf dem rechten Weg zu befinden, so ist es doch völlig klar, was ihm subjektiv jene übereifrigen Forderungen nahegelegt hat. Die bezüglichen Satzungen jenes Verfassungsentwurfs sind es, durch welche Herr Dr. Jakob in seinem berechtigten Standesbewußtsein als .Rabbiner sich heraus-: gefordert fühlen mußte — durch welche wir preußischen Rabbiner insgesamt uns herausgefordert fühlen müssen. War es nötig, in ausdrücklichen Worten, eine Nullitätserklärung des Rabbiners auszuspre.chen: „Aenderungen des. Kultus und des Ritus können sowohl vom Vorstand wie von, der Gemeindevertretung beschlossen werden"? (8 27, -2). Daß der Rabbiner in Kultusangelegenheiten, auf seinem eigensten. Gebiete, ein gewichtiges Wort zu sprechen hat, ist doch wohl so selbstverständlich, daß die Wendung: „Jedem von der Gemeinde angestellten Rabbiner ist Gelegenheit zu schriftlicher und auf-den von ihm im Einzelfalle gestellten Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstande zu geben" (§ 28, 1), dem Leser nur ein Kopfschütteln abnötigt. In praxi liegen die Verhältnisse ja glücklicherweise so, daß ein ganz scharf zugespitzter Gegensatz zwischen Rabbiner und Gemeinde hinsichtlich kultureller Angelegenheiten selten in die Erscheinung treten wird. Man müßte denn, wie es im Entwürfe eben geschieht, gewisse Leute mit der Nase daraufstoßen. Gewisse inferiore Gemeinden werden es sich nicht zweimal sagen lassen, daß, wenn nichts anderes verfängt, , Kultusänderung der sicherste Weg ist. den Rabbiner in die Enge zu treiben. Weiter. Die Gemeinde darf also ihre religiöse und gottesdienstliche Richtung unter allen Umständen frei wählen. Wie soll es aber mit dem Rabbiner werden? Ist die Gewissensfreiheit nur für die Gemeinde und nicht für die Rabbiner? Und wenn nun Einigung zwischen Rabbiner und Gemeinde ausgeschlossen ist, der Rabbiner als Mann von Gewissen also weichen muß — soll die Gemeinde dann vom gesetzlichen Standpunkt gar keine Wicht mehr gegen ihn haben? Wie merkwürdig, daß sich der Entwurf über diese wahrlich brennende Frage ausschweigt und nicht entfernt daran denkt, Maßregeln zur Verhütung von Martyrien Unschuldiger zu treffen! Welch klaffender Widerspruch durchzieht doch den ganzen Entwurf! Für die jüdischen Religionsgemeinden in Preußen wird eine Verfassung geplant, die einerseits dem Material nach, aus dem ihr Organismus sich aufbaut, nur eine gewissermaßen kirchliche sein kann, anderseits der religiösen Seele, die das Ganze lebendig halten könnte, völlig entbehrt.. Diejenigen, welche, wenigstens nach der bisherigen Lage der Dinge, einzig berufen wären, diese religiöse Seele zu repräsentieren, werden ja, wie bereits von anderer Seite bemerkt ist, als Fremdkörper behandelt, die durch eine gegen, sie zugespitzte .Gemeindeautonomie unschädlich gemacht werden sollen. Unverkennbar besteht die Absicht, Bestimmungen, welche den Rabbinerstand tief herabsetzen, gesetzlich festzulegen. Nun ist doch aber folgendes zu erwägen: Außerhalb Berlins, des Ursprungsortes des Entwurfs und des von ihm nach dieser Richtung beeinflußten ziemlich engen Kreises von Gemeinden herrscht glücklicherweise an vielen Orten ein harmonisches Einvernehmen zwischen Vorständen und Rabbinern; namentlich im westlichen Preußen stehen die Vorstände vermöge einer gewissen objektiven Beurteilung dessen, was den Gemeinden frommt, nicht an, ihren Rabbinern den Grad von Geltung und Autorität zuzubilligen, der eben um der ersprießlichen Entwicklung der Gemeinde willen nicht vermißt werden, darf.. Wie kommen nun die Landesteile, in denen die Entwicklung nach der Seiten des Weitblicks und der Gerechtigkeit über Berlin hinausgeschritten ist, dazu, sich von diesem einen für sie überwundenen Standpunkt aufdrängen zu lassen! Um eine äußere Repräsentation der Judenheit in Preußen zu erhalten, sollen wir die innerlichsten- Elemente drangeben,

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