Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 20 (19.5.1911)
- Date
- 1911-05-19
- Page
- Seite 237 (sequence 9)
- Language
- German
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entfernt waren, sich mit ihren sephardischen Volksgenossen eins zu fühlen; auch der Gedanke einer aschkenasischen Einheitlichkeit vermochte unter ihnen nicht aufzukommen. Einmal freilich schien es anders werden zu wollen. Es geschah dies, als anläßlich gewisser Forderungen der Aschkenafim der frühere Chachambaschi Mosche Halevy das kategorische Verlangen nach einer offiziellen gemeinsamen Aschkenasim- Vertretung aufgestellt hatte. Damals war es in der Tat zur Bildung eines gemeinschaftlichen Komitees gekommen, das sich aus fünf Oesterreichern, vier Schneidergemeindedelegierten, drei Kertfchern und zwei Vertretern derBukarester Gemeinde zusammensetzte, und auf welcher Basis dann auch im Jahre 1892 in einem offiziellen Dekret „die Konstantinopeler Aschkenafim" ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit als Aschkenasische Kultusgemeinde zu Konstantinopel mit eigenem Siegel, eigenem Vorstand und eigenem Rabbiner (Rare de Atra) erklärt wurden. Aber dieser Zustand blieb nur von kurzer Dauer. Eifersüchteleien machten sich alsbald unter den Komiteemitgliedern bemerkbar und infolge davon Quertreibereien. Im Laufe der Zeit bildete sich sogar eine Art Hegemonie der Oesterreicher heraus, die immer mehr das Vorrecht für sich in Anspruch nahmen, als die einzig wahre Vertretung der deutschsprechenden Juden zu gelten. Diese Ambition fand in der Furcht des Chachambaschis, daß aus der aschkenasischen Einigung allmählich eine aschkenasische Großgemeinde mit konkurrierendem aschkenasischem Großrabbinat entstehen könnte, eine willkommene Unterstützung. Der Oberrabiner der Sephardim leistete daher allen Uebergriffen der österreichischen Delegierten den denkbar größten Vorschub. Soweit trieb er seine Begünstigung und Deckung eines österreichischen Gewaltregiments, daß die übrigen Gemeinden sich endlich zu dem Schritte gezwungen sahen, das Großrabbinat bei der Regierung zu verklagen. Was allerdings nur eine Verschärfung der Kämpfe, eine Erbitterung der Parteien und eine Steigerung der Verwirrung zur Folge hatte. Weit besser waren ja die Sephardim dran. Wie sie von Anfang an in ihrer überwiegenden Mehrzahl sich als die Abkömmlinge der im fünfzehnten Jahrhundert aus Spanien vertriebenen Juden, von denen ein großer Teil nach dem ottomanischen Reich seine Zuflucht genommen hatte, charakterisierten, so bildeten sie auch von jeher eine nach innen wie nach außen in sich geschlossene Masse, in deren Nahmen sich sämtliche spaniolisch sprechenden jüdischen Elemente, wie beispielsweise die in ziemlich beträchtlicher Zahl in Konstantinopel lebenden italienischen Juden, immer einzufügen suchten. In diesem Sinne waren es auch die Sephardim allein, die als jüdische Gemeinde von der Regierung anerkannt wurden und denen allein die den Juden verbrieften Rechte zugute kamen. Die gegenwärtig geltende offizielle Anerkennung der jüdischottomanischen oder, was nichts anderes besagen will, der sephardischen Gemeinde rührt von einem am 28. Lodewal 1281 (1. Februar 1864) ausgestellten kaiserlichen Jrade her, das zugleich auf dem Wege des Reglements (Chacham-hane-nizam-namessi) über die Leitung der Geschäfte be stimmt. Danach steht den Juden das Recht zu, einen Großrabbiner (Chachambaschi) zu haben, dem das Prädikat Eminenz zukommt und der die Gemeinde bei der Hohen Pforte repräsentiert. Die in Konstantinopel gewählte Generalsynode oder der Große Rat der Nation (Medjliss umumi), der sich aus 80 Mitgliedern (60 Laien und 20 Rabbinern) zusammensetzt, hat zur Aufgabe, die neun Mitglieder des Zentralkönsistoriums oder des weltlichen Rates (Medjliss-i-djisraani) und die zwanzig Rabbiner des geistlichen Rates (N66j1i88-i-rubani) zu wählen. Die wichtigste Körperschaft dabei ist das Zentralkonfistorium, das die Exekutive darstellt und bei dem vom türkischen Staate den einzelnen Bekenntnissen gewährleisteten autonomen Verwaltungsrechte mit außerordentlich weitgehenden Befugnissen ausgestattet ist. Zu den Obliegenheiten des NedMs-j-dMmam gehört es, die Zwistigkeiten zwischen den einzelnen Gemeinden beizulegen, die Einziehung der Steuern anzuordnen, die Verwendung derselben zum Unterhalt der religiösen Institutionen, der Schulen und öffentlichen Anstalten zu bestimmen, auf die richtige Verwendung der Legate zu achten, welche diesen Instituten und den Waisenhäusern vermacht sind, ferner alle Angelegenheiten, die sich auf den jüdischen Kultus beziehen, zu ordnen und alle Erlasse der Regierung auszuführen. Allein von alldem war in der Folgezeit nichts zu merken. Die Verfassung der jüdischen Gemeinde stand bloß auf dem Papier; sie war suspendiert, wie die Verfassung des türkischen Staates suspendiert war. Und wie hier, so herrschte auch dort, wenn der Vergleich des in quantitativer wie in qualitativer Beziehung Kleinen mit dem Großen statthaft ist, der Despotismus gemildert durch die Schlamperei. II. Mit dem Umschwung der Dinge im türkischen Staatsleben kam indessen auch eine Wandlung in die jüdischen Gemeinde- Verhältnisse. Dem zersetzenden Einfluß österreichischer, russischer und rumänischer Separationsgelüste trat aufrüttelnd entgegen der belebende Geist jungtürkischer Einigungsbestrebungen. Man fand, daß auch unter den Aschkenafim nur ein wahrhaft ottomanisches Judentum auf eine gedeihliche Entwicklung rechnen könne. Es erging somit an den Chachambaschi die Aufforderung, eine Generalversammlung aller Aschkenafim einzuberufen. Rabbi Mosche Halevy kam auch ' dieser Aufforderung nach und ließ durch alle jüdischen und französischen Blätter der Hauptstadt sowie durch Anschlag in verschiedenen Synagogen sämtliche Aschkenafim Konstantinopels und der Umgegend zu einer am 16. August 1908 stattgehabten allgemeinen Versammlung einladen. So wurde zum erstenmal auf rein j demokratischem Wege ein gemeinsamer Aschkenasimvorstand gewählt — ohne daß es ihm freilich, einen wirklichen Zusammenschluß unter den diversen jüdischen „Nationalitäten" herbeizuführen, noch bisher ganz gelungen wäre. Von sephardischer Seite wiederum — und natürlich auch aschkenasischer, sofern sie ottomanisch war — wurde das Verlangen nach Wiederherstellung des im Reglement von 1864 für die Gemeinde vorgesehenen Verwaltungsmodus erhoben. Die seit Jahrzehnten nicht mehr zusammengetretene Generalsynode sollte wieder einberufen und der geistliche Rat, der nur noch 17 Mitglieder aufwies, auf seine volle Zahl ergänzt werden. Diesem Wunsche wäre zweifellos, angesichts der damaligen allgemeinen politischen Strömung, vom Großrabbinat ohne weiteres willfahren worden, hätte man es nicht bei der Wahl der drei noch fehlenden Mitglieder zum Medjliss-i-rubani auf ganz bestimmte Personen abgesehen. Man wollte den geistlichen Rat mit einem Hauch modernen Geistes verquicken und seine den Tageskämpfen und den Tagesförderungen längst entrückten Mitglieder mit den Bedürfnissen der Gegenwart vertraut machen. Und so wurden denn der Rabbiner der Aschkenafim und Direktor der Hilssvereinsschulen Dr. Markus, der Direktor des Konstantinopeler Rabbinerseminars, Rabbi Abraham Danon sowie dessen Schwiegersohn, Rabbi Haim Nahum, der sich in Paris den Titel eines Rabbiners erworben hatte, als Kandidaten ausgestellt, deren Bestätigung durch das Großrabbinat man gebieterisch forderte. Hat nun Rabbi Mosche Halevy auch, was die beiden ersteren anbetrifft, im ganzen gute Miene zum bösen Spiel gemacht, so sträubte