Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 19 (12.5.1911)
- Date
- 1911-05-12
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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15. Jahrgang Nr. 19 Berlin, 12. Mai 1911 Vetlsgr zur „Allgemeinen Leitung üeß Judentums". Korrelponden?m und Machrichtm. Deutschland. 8. Berlin/ 7. Mcii. In der heutigen, sehr gut besuchten Sitzung der Repräsentanten-Versammlung gelangten unter den 20 zur Beratung stehenden Vorlagen besonders die Grundsätze für die Gewährung von Subventionen an Religionsvereine zu ausgedehnter Diskussion. Die Geschichte dieser Vorlage reicht bis zum Jahre 1902 zurück, doch hatten die zurzeit geführten Beratungen der Subventionskommission nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt. Dem Anträge der Repräsentenz zufolge hatte alsdann im Jahre 1907 der Gemeindevorstand eine gemischte Deputation eingesetzt. Von den der Kommission angehörenden Herren Prof. Blaschke und Lewinsky waren Referate über die Angelegenheit erstattet worden, und. von dem Beirat des Gemeindevorstandes Herrn Dr. Freund waren eine Anzahl von Thesen für die Gewährung von Subventionen aufgestellt worden. Auf Grund dieses Materials hat die gemischte Deputation in den Jahren 1909 und 1910 eingehend beraten und die heute vorliegenden Thesen überreicht, zu denen vom Gemeindevorstand nur einige geringe Aenderungen vorgeschlqgen worden sind. Der Gemeindevorstand ersuchte nunmehr die Repräsentanten, die Grundsätze zu genehmigen. Zuni Verständnis der Vorlage und der heutigen Diskussion sind nur genötigt, die Thesen in ihren Hauptpunkten hier folgen zu lassen. Bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Gewährung von Subventionen an Religionsvereine sind drei Hauptfragen zu unterscheiden: I. Unter welchen Voraussetzungen kommt überhaupt eine Subventionierung in Frage? II. Wie ist die Höhe der Subvention zu bemessen? III. Welche Bedingungen sind an die Bewilligung der Subvention zu knüpfen? I. Die Voraussetzungen der Bewilligung einer Subvention. Ein Verein, welcher, innerhalb des Bezirks der jüdischen Gemeinde regelmäßig entweder einen Gottesdienst oder eine Religionsschule unterhält, kann seitens der Gemeinde subventioniert werden. 1. Sobald bzw. insoweit für die fraglichen Einrichtungen ein Bedürfnis vorhanden ist; 2. sofern die von dem Verein unterhaltenen Veranstaltungen geeignet sind, dieses Bedürfnis zu befriedigen. Ausgeschlossen von jeder Subvention sollen grundsätzlich solche Vereine sein, deren Mitglieder in überwiegender Zahl oder deren Vorstand und Beamte nicht Mitglieder der Gemeinde sind. Die Steuerkrast der Vereinsmitglieder kommt bei der Gewährung einer Subvention in der Regel nicht in Betrachts Ebenso können Religionsvereine, welche Sonderinteressen verfolgen, von der Gewährung einer Subvention ausgeschlossen werden. Zu 1. Ein Bedürfnis für die Unterhaltung einer Synagoge oder einer Religionsschule wird als vorhanden anerkannt: a) wenn die Mitglieder des zu subventionierenden Religionsvereins von den Synagogen bzw. Religionsschulen der Hauptgemeinde oder von ihr subventionierter Veranstaltungen so entfernt wohnen, daß ihnen bzw. ihren Kindern, die Benutzung dieser Einrichtung unmöglich oder wesentlich erschwert ist, oder b) wenn die Mitglieder des Vereins diejenigen Veranstaltungen der jüdischen Gemeinde, deren Inanspruchnahme ihnen bzw. ihren Kindern der Entfernung nach möglich wäre, wegen Mangels an Raum oder aus religiösen Gründen nicht benutzen können. Zu 2. Tie von dem Verein unterhaltenen Veranstaltungen sind geeignet, das vorhandene Bedürfnis zu befriedigen, a) wenn sie in demjenigen Bezirk liegen, in welchem die Mehrzahl der Vereinsmitglieder wohnen; b) wenn sie den Ansprüchen genügen, die an die Würde des Gottesdienstes bzw. die Leistungen der Religionsschule gestellt werden müssen. II. Die Höhe der Subvention. 1. Die Höhe der. Subvention ist in dex Regel unabhängig von der Steuerleistung der Vereinsmitglieder. 2. Die Subvention ist auf Grund des Rechnungsabschlusses und des Voranschlages nach den konkreten Verhältnissen zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen die Höhe und Angemessenheit der Ausgaben und der Einnahmen. 3. Bei den Verhandlungen wegen Bewilligung von Subventionen ist sowohl für die Zwecke des Gottesdienstes als auch für die Unterhaltung von Religionsschulen seitens der Gemeinde insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Einrichtungen auf der einen Seite möglichst würdig und zweckmäßig, auf der anderen nicht unverhältnismäßig kostspielig ausfallen. III. Die Bedingungen, unter denen eine Subvention zu gewähren ist 1. Jeder Religionsverein, der auf eine Subvention seitens der Gemeinde Anspruch erhebt, soll möglichst in das Vereinsregister eingetragen sein und einen nach Maßgabe der gesetzmäßigen Bestimmungen und seiner Satzungen legitimierten Vorstand haben. 2. Die Bestimmungen des Ritus beim Gottesdienst und der religiösen Richtung im Unterricht steht dem Verein zu. 3. Die Gemeinde erhält ein Aufsichtsrecht: a) bezüglich des Gottesdienstes, b) bezüglich der Religionsschule, e) bezüglich der Geschäftsführung des Vereinsvorstandes. Das Aufsichtsrecht der Gemeinde wird ausgeübt durch regelmäßige Inspektionen des Gottesdienstes, des Religionsschulunterrichts und durch das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher und Belege des. Vereins sowie durch Einforderung von Berichten nach Bedarf. 4. Die Genehmigung des Gemeindevorstandes ijt erforderlich für Statutenänderungen, für den Etat des Vereins, für außeretatmäßige Ausgaben, bei der Verlegung der Synagoge oder der Religionsschule. 5. Dem Gemeindevorstand ist Mitteilung zu machen von jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes, von jeder Entlastung bzw. Neuanstellnng eines Beamten. 6. Die Anstellung der Lehrkräfte bedarf der Genehmigung des Schul- und Talmud-Thora-Vorstandes. 7. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, in allen seinen Angelegenheiten dem Gemeiudevorstand und in Angelegenheiten der Religionsschule auch dem Schul- und Talmud- Thora-Vorstand jederzeit auf Erfordern Auskunft, zu erteilen. & Subventionierte Vereine müssen in ihren Statuten den Prrstus enthalten, daß bei ihrer Auflösung die vorhandenen Vermögensbestände pflichten- und lastenfrei der Gemeinde übereignet werden. 9. Heder Verein hat den Gemeindevorstand unter Angabe der Tagesordnung zu den Mitgliederversammlungen rechtzeitig einzuladen. Dem Gemeindevorstand steht es frei, sich dort durch Ehrenbeamte oder Berufsbeamte vertreten zu lasten. In der heutigen Debatte schlägt nach dem erstatteten Referat Justizrat Dr. Veit Simon vor, die Grundsätze dahin abzuändern, daß im wesentlichen nur sestgelegt wird, unter welchen Umständen Vereine nicht subventioniert werden sollen, um zu vermeiden, daß durch positive Grundsätze eine Arb Anspruch der Vereine begründet werden könnte. Zu der Vorlage ist noch ein Antrag des Herrn Prof. Dr. Türk eingegangen, der ein Bedürfnis für die Unterhaltung einer Synagoge oder einer.Religionsschule als vorhanden anerkennen will, chenn die Zahl der Mitglieder für die Veranstaltung von Gottesdiensten und die Zahl der Schüler für Einrichtung von Religionsschulen angemessen erscheint. Herr Justizrat Dr. Ignatz Cohn hält den Antrag Türk nicht für opportun. Ihm erscheint es zu eng gefaßt, den Anspruch der Vereine nur begründet zu erachten, wenn die Zahl genügend erscheint, abgesehen von der Entscheidung, welche Zahl die Norm sein soll. Auch den Antrag Simon hält er für unannehmbar, denn eine moralische Verpflichtung der Gemeinde sei zweifellos anzuerkennen. Die Verwaltung sei nicht in der Lage, fortgesetzt Synagogen zu bauen, sie sei also auf Hilfskräfte angewiesen, und deshalb hätten die Hilfskräfte die volle Berechtigung, von der Gemeindeverrvaltung subventioniert zu werden. Herr Kommissar Geheimrat Dr. Pi e ck hält das Bedenken betreffs der Zahl der Mitglieder oder Schüler für behoben,, sobald das Bedürfnis für die fraglichen Einrichtungen als vorhanden anerkannt wird. Herr Justizrat Simon stellt formell den Antrag, die Vorlage dem Ausschuß III mitdem Auftrag zurück- _zugeben, die Beschlüsse nach der Richtung hin abzuändern, daß.es sich nur um.Verwaltungsprinzipien der Gemeinde handelt, während die Vereine keinerlei Anspruch auf Subvention erheben können. Herr Prof. Blaschke bittet, den Antrag Türk abzulehnen, da er keine feste