Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 19 (12.5.1911)
- Date
- 1911-05-12
- Page
- Seite 220 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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, Debatten in der türkischen Kammer, wurde folgende Resolution gefaßt..- /l „Das Aktionskomitee hat sich eingehend mit der Lage des .Zionismus in -der Türkei und mit den Berichten, die es von dort erhalten hat, beschäftigt. . Es ist dabei zur Ueberzeugung gelangt, .daß die in der letzten Zeit gegen den Zionismus erhobenen Anklagen nur auf einer mangelhaften Kenntnis des wahren Charakters des Zionismus und auf einer unrichtigen Auffassung feiner Bestrebungen und seiner Ziele beruhen. Das Aktionskomitee ist fest überzeugt, daß die zionistischen Bestrebungen in vollen! Einklang mit den Interessen des ottomanischen Reiches stehen, und betrachtet es als seine Aufgabe, seine Bemühungen in der Türkei dahin zu richten, daß der wahre Inhalt und die Ziele der zionistischen Bewegung richtig erfaßt werden." Die lechttr ordentliche Tagung der badischen Landeslynode. IV. ie von Dr. Simon in erfreulicher Kürze begründete Interpellation beantwortete Oberrat Rechtsanwalt .Dr. Hachenburg-Mannheim wie folgt: „DerOberrat siebt noch auf demselben Standpunkt, den er bisher immer eingenommen hat: .auf dem Standpunkt des Gesetzes und der Verfassung. Das badische Schulgesetz bestimmt als obligatorischen Unterrichtsgegenstand auch den Religionsunterricht. Einen Dispens von'diesem gibt es nur in denselben,Fällen, in denen auch sonst vom Schulunterricht dispensiert wird. Dazu gehört nicht, wie die Interpellanten' annehmen, daß man wegen Nichtübereinstimmung mit den Ansichten und Auffassungen des betreffenden Lehrers Dispens verlangen kann. Dispensierung mag eintreten in Fällen, in denen ein schwächliches Kind unter Ueberanstrengung durch den Unterricht 'leidet, -namentlich wenn die Schule weit entlegen ist, der Unterricht außerhalb-der regelmäßigen Schulzeit erteilt wird und dergleichen -mehr. ..Mit. derselben Konsequenz, mit welcher die Interpellanten die Eltern darüber entscheiden lassen wollen, ob der Religionsunterricht -der Schule von ihren Kindern besucht werden soll oder nicht, müßte man hinsichtlich aller anderen Unterrichtsgegenstände dasselbe Recht den Eltern einräumen; auch der Unterricht in Naturlehre und 'Geschichte könnte zu derartigen Anträgen führen. Wenn gesagt wird, es finde hier ein Gewissenszwang statt, so muß dem widersprochen werden. Der Religionsunterricht für die Kinder muß für die gesamte Landessynagoge ein einheitlicher sein Und nach den für siegeltenden allgemeinen 'Grundsätzen erteilt werden. Wer daher der Landessynagoge angehört, gegen den wird ein Gewissenszwang durch den in ihrem Aufträge erteilten Religionsunterricht nicht aüsgeübt; denn er gehört ja mit seinem Willen dieser Gemeinschaft an. Damit komme ich zugleich auf den zweiten Punkt der Interpellation, indem ich erkläre, daß der Oberrat niemals den in Betracht kommenden Eltern nahegelegt hat, aus der Ländesshnagoge auszutreten. Was den Interpellanten vielleicht bekannt geworden ist, war ein einzelner Fall, wo einem aus Posen zugezogenen Vater milgeteilt wurde, daß er gar nicht Nötig gehabt hätte, sich der Landessynagoge anzuschließen, und wo ihm die Möglichkeit leicht gemacht wurde, den Konsequenzen dieses Anschlusses, die er nicht übersehen hatte, wieder zu entgehen. Niemals aber ist seitens des Oberrats uahegelegt oder gar der Wunsch ^geäußert öder-darauf-hingearbeitet worden, daß irgendwelche Austritte. stattstnden sollen. Jedem badischen Staatsbürger ist durch die -Verfaffnng.'die religiöse Gewissensfreiheit in dem Sinne gewährleistet, daß niemand in einer Religion-und in einer Religionsgemeinschaft festgehalten werden darf. Nun kann man ja den radikalen Standpunkt einehmen, wie er von der Sozialdemokratie in der Kammer vertreten worden ist, daß der Religionsunterricht überhaupt nicht 'oder ^lveuigstens nicht als obligatorischer Unterrichtsgegenstand in ' dieöffentliche Schule gehört. Diesen Standpunkt hat jedoch die Badische Regierung strikte abgelehnt, und eine Möglichkeit, ihn durch-!Metzen, ist, wie. die Herren Interpellanten sehr wohl wissen werden, für absehbare Zeit in Deutschland und in Baden Nicht anzunehmett. Die Konsequenz ist, daß ein Religionsunterricht durchgeführt wird, wie ihn das Gesetz will. Wollte der Oherrat sich auf den Standpunkt der Interpellanten stellen, dann müßte selbstverständlich jedweder Richtung Rechnung getragen werden; dann muß der liberale Vater, dem der Lehrer zu konservativ ist, ebenso das Recht haben, sein Kind aus dem Unterricht zu nehmen, wie der konservative Vater, dem der liberale Lehrer nicht paßt. Aber dann Haben Sie^nicht mehr den vom Gesetz verlangten obligatorischen, sondern nur noch den fakultativen Unterricht. Ueberhaupt geht, wenn der eine es so, der andere so macht, jede Ordnung im Religionsunterricht vollständig verloren (Rufe: Sehr richtig). Wenn wir auf dem Boden des Gesetzes stehen wollen, das für uns wie für jeden badischen Staatsbürger bindend ist. dürfen wir nicht in dem Sinne, wie es die Interpellanten wollen, dispensieren. Dispenserteilung in diesem weiten Sinne hebt faktisch das Gesetz auf, und weil wir das nicht dürfen und nicht wollen, müssen wir auf dem Standpunkt, den wir bisher eingenommen haben, verharren/' Natürlich befriedigte diese deutliche Antwort den Block nicht und erfolgten alle möglichen Versuche, die klare Sachlage zu verwirren. Natürlich mußte auch das arme Kind des „orthodoxen" Herrn Marschall, der nach Erklärung des Ministerialdirektors in der Kammer am Sabbat lein Geschäft betreibt, wieder herhalten. Mit Bezug hierauf bemerkte Oberrat Dr. Hachenburg: „Nun nochmals der unglückselige Fall mit dem Kind, das mit polizeilicher Gewalt zur Schule gebracht worden ist. Ich meine, den Schuljungen sollte man endlich zur Ruhe kommen lassen. Darüber ist schon in der badischen Kammer geredet worden, und diese Räume haben also das Vergnügen, zum zweitenmal diese Sache anzuhören. Es muß hier genügen, daß an diesem unliebsamen Zwischenfall weder Oberschulrat noch Oberrat beteiligt gewesen sind. Es worein Mißgriff, der von uns bedauert worden ist. Mißgriffe kommen'vor; es ist jedoch dafür gesorgt worden, daß ein solcher Fall nicht mehr eintritt' Ich glaube, im Interesse einer sachlichen Behandlung ist zu wünschen, daß dieses harmlose Schulkind der Familie Marschall nicht nochmals zur Erwähnung kommt." . Diese Mahnung hatte Erfolg, im übrigen aber ergingen sich die Herren vom Block, besonders die Abgeordneten Dr. Simon und Kassewitz, in stundenlangen Erörterungen, denen von liberaler Seite Rabbiner Dr. Oppenheim-Mannheim entgegentrat. Darauf Oberrat Dr. Hachenburg: ’ „Ich habe Ihnen namens'des Oberrats zu erklären: Die Antwort auf die Interpellation ist von uns nach bestem Wissen und Gewissen erteilt worden; wir haben nichts mehr hinzuzufügen/' Zum Schluß beantragte Dr. Simon folgende Resolution zu fassen: Der Großherzogliche Oberrat soll Dispens erteilen, wenn ihm von Eltern oder Fürsorgern glaubhaft nachgewiesen wird, daß sie aus Gewissensbedenken ein Kind nicht am öffentlichen Religionsunterricht teilnehmen lassen, und wenn nachgewiesen wird, daß das Kind einen dem in der Volksschule vorgeschriebenen Religionsunterricht adäquaten Religionsunterricht erhält. Inzwischen ist es 10 Uhr abends geworden, und man beschließt, die Abstimmung über die Resolution auf den anderen Tag zu verschieben. Ueber Nacht scheint die Mehrheit der Synode zu richtiger Besinnung darüber gelangt zu sein, wohin eine so wichtige Institution der Landessynagoge wie der Religionsunterricht unter Dr. Simonscher Aegide gelangen würde. Denn als der Präsident am Vormittag des 5. April die dritte Sitzung eröffnete, überraschte er das Tribünenpublikum durch die Mitteilung, daß die gestern in Aussicht genommene Resolution über Dispens vom Religionsunterricht nicht ein gelaufen und die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kan der über den hebräischen Unterricht (den Vorwurf gegen den Oberrat