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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-04-21 · Heft 16 (21.4.1911) · p. Seite 188

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 16 (21.4.1911)
Date
1911-04-21
Page
Seite 188 (sequence 8)
Language
German
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zur Erde, was er war" (vgl. Ps. 104, 29; 146, 4). Nus der ersten Stelle folgern manche Erklärer ein Gebot der Erdbestattung, ebenso wie aus 5. Mose 21, 23. Doch darüber gehen die Ansichten auseinander. In 5. Mose 21, 23 wird die Beerdigung des Leichnams eines gerichtlich Getöteten, der nicht über Nacht hängen bleiben darf, mit der Begründung gefordert, daß die Nichtbeerdigung ein Fluch Gottes und eine Entweihung des Bodens ist. Hier handelt es sich zunächst wohl um das Beerdigen im Gegensatz zum Unbeerdigtbleiben und nicht zum Verbrennen. Aber wird schon die Beerdigung der Leiche eines so niedrig stehenden Menschen so nachdrücklich gefordert, so kann doch daraus ' geschlossen werden, daß das Gestatten der Leichenverbrennung in gar keiner Weise im Sinne der Schrift gelegen hat. „Begraben" war ihr Heiligung des Landes und Ehrung Gottes. Der Anblick der Verwesung entwürdigt die Persönlichkeit des Menschen, die in der zurückgebliebenen Leibeshülle uns gegenwärtig ist. Auch in der talrpudischen Literatur findet sich keine Stelle, in der das Verbrennen der Leiche gestattet wäre. Wo von Asche verbrannter Menschen die Rede ist, handelt es sich um Menschen, die durch Unglück im Feuer starben. An einigen Stellen wird erwähnt, daß für Könige und fürstliche Personen Brände veranstaltet wurden, das heißt, zu ihrer Ehre wurden Wertsachen verbrannt,, wie Aquila es bei der Bestattung des Patriarchen Gamliel getan hat. Josephus berichtet uns, daß Herodes seinem Schwager eine prunkvolle Leichenfeier unter Verbrennung vieler Spezereien veranstaltet hat. Obgleich Herodes ein Freund römischer Sitte war, hat erden Leichnam nicht verbrennen lassen, weil er durch Nachahmung des heidnischen Brauches die heiligsten Gefühle des Volkes verletzt hätte. „Weise der Emoriter" wird das Verbrennen der Leichen genannt und als heidnische Sitte hingestellt: „Eine Leichenfeier mit Verbrennen hat etwas von Götzendienst an sich." (Abod. sarah Sa.) Das Verbrennen ist die äußerste Form der Vernichtung, eine gewaltsame Zerstörung durch Menschenhand, die keineswegs dem durch die Natur bewirkten Prozeß (der Gottesordnung) gleichzuftellen ist. ' „Es ist nur zu wahr," sagt ein Anhänger der Feuerbestattung (der Italiener Gorini), „daß die Kremation ein gewaltsames (!) Mittel zur Zerstörung der Leichen ist, das von dem Vorgang der Natur abweicht." *) Durch die Verbrennung soll zumeist der Gedanke kundgetan werden, - daß damit alles aus und zu Ende ist. In diesem Sinne erzählt der Talmud (Traktat Gittin 56 b), daß Titus letztwillig versügt habe, daß man seine Leiche verbrenne und die Asche in sieben Meere streue, damit ihn der Gott der Juden nicht finden und bestrafen könne. Erkennen wir schon daraus die Stellung des Talmuds zur Frage, so finden wir bei den talmudischen und späteren Gesetzeslehrern die Erdbestattung als ausdrückliches Religionsgebot aufgefaßt. Nach einigen ist 5. Mose 21, 23 eine Hindeutung auf die Erdbestattung, nach anderen (Sifre) wird gelehrt: „Die Beerdigung auch anderer Toten (nicht nur der Hingerichteten) wird hierdurch zum Religionsgesetz gemacht." So entscheidet auch Maimonides in seinem berühmten Gesetzesh Zu großem Dank fühle ich mich dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebund für die Zustellung des Aktenmaterials in dieser Frage und Herrn Kirchenrat Tr. Kroner, der mir eine Zusammenstellung der Materie aus seinen Handakten überließ, verpflichtet. kodex, daß das Begraben Vorschrift (niStfc) ist. Hierzu kommt noch ein allgemein gültiger Grundsatz des Talmuds bz 12^^ 8^ (M. Temurah 7, 6). „Wo das Begraben Vorschrift ist, da ist die Verbrennung unzulässig." Schon nach diesem Grundsatz hätten die talmudischen Weisen die Verbrennung einer Menschenleiche nie gestattet. Ein ausdrückliches Verbot (Du sollst den Leichnam eines Menschen nicht verbrennen) hatten sie nicht nötig zu erlassen, weil ja jede Verletzung einer Leiche nach . dem Religionsgesetz verboten ist. (Tr. Chulin 11b; Baba ba'thra 154a, b; 155a; Tur jore deah 363.) In einem Ausnahmefall gestattete R. Salomo Adereth (Räschbah) eine Art von Verbrennen. Es sollte eine Leiche, die schon eine Zeitlang beerdigt war, in die weite Ferne transportiert werden. In diesem Notfall durfte man sie, um den Verwesungsprozeß, der schon eingetreten war, zu beschleunigen, mit Kalk bestreuen. Nur sollte man sich dabei vor jeder Entehrung, Entwürdigung (“jVD) hüten. Denn die größte Pietät ist dem Leichnam gegenüber geboten. Aus diesen Stellen ergibt sich, daß die Errichtung eines Krematoriums auf einem jüdischen Friedhof unzulässig ist (wovon ja auch Maybaum abrät), und daß wir nach den religiösen Anschauungen des Judentums keineswegs mit Maybaum den Anhängern der Feuerbestattung eine Beruhigung darüber gewähren können, daß für ihren Wunsch, im Tode verbrannt zu werden, religiöse Bedenken nicht vorliegen, oder daß das biblische Altertum ein Analogon für sie enthält. Denn wer auf den Mangel eines Verbots der Feuerbestattung in der biblischen und talmudischen Zeit hinweist, hat noch nicht das Recht zu behaupten, daß sie erlaubt sei. Denn erstens kam . die Feuerbestattung ja nur in Ausnahmefällen - vor, und zweitens ist gar vieles religiös unzulässig, was auch nicht ausdrücklich verboten ist. Wer dagegen aus den Mangel eines direkten Gebots der Erdbestattung hinweist, d. h wer , die Argumente des Talmuds Sauhedrin 46, b und des , Maimonides aus 5. Mose 21, 23 nicht anerkennen will, den verweisen, wir darauf, daß in der biblischen und talmudischen Zeit kein zwingender Grund vorhanden war, die Frage gesetzlich zu regeln. Die Erdbestattung hat sich als allgemeine Regel, ja als Norm, nach dcm Vorbild der Patriarchen herausgebildet, wofür vielleicht noch, wie manche behaupten, der Auferftehungsglaube maßgebend war. In der rabbinischen Zeit vollends hatte die Erdbestattung religionsgesetzliche Kraft. In dieser meiner Ansicht sehe ich mich, wie eine Rundfrage *) und die Einsicht in ältere Gutachten mir bewiesen hat, mit den bedeutendsten rabbinischen Autoritäten der Gegenwart und jüngsten Vergangenheit in Uebereinstimmung. Ich nenne nur- Zadoc Kahn (weiland Grandrabbin von Frankreich), Oberrabbiner Dr. Adler-London, seligen Andenkens, das italienische Rabbinat, die Oberkirchenbehörde Württembergs, die Rabbinate zu Breslau, Wien. Frankfurt a. M., München, Leipzig, Hamburg, Hannover, Posen usw. — . Ist aber trotz der religiösen Unzulässigkeit die Feuerbestattung erfolgt, so ist nun die Frage zu beantworten, wie man sich nach dem Religionsgesetz der Asche bzw. der Aschenurne gegenüber zu verhalten hat. Die Asche trägt nach diesen Gesetzen denselben Heiligkeitscharakter an sich wie der lebende. Mensch und ist (ossur 0 Medizinalrat Dr. Küchenmeister, ein Anhänger der Feuerbestattung, schildert die Vorgänge bei der Verbrennung in ausführlicher Weise und sagt: „Das Verbrennen selbst ist eine ziemlich traurige Sache, die Dehnung und Verrenkung der Glieder borritüle

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