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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-04-07 · Heft 14 (7.4.1911) · p. Seite 161

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 14 (7.4.1911)
Date
1911-04-07
Page
Seite 161 (sequence 5)
Language
German
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' -3. Die Urne wird in einen Sarg gelegt und direkt von der Leichenkammer ans Grab gebrächt, woselbst nach der .Versenkung das in. der Anlage mitfolgende. Gebet gesprochen wird. - Im übrigen ist mit solchem Grabe wie mit anderen Gräbern zu verfahren." , In betreff des bei derBeisetzung e.inzuhaltenden Zeremoniells hat sodann das Rabbinat a^uf Verlangen des Vorstandes in einem weiteren Gutachten vom 26. Januar 1886 folgende Begründung beigebracht: ' „Im Talmud babl. Moed Katon 25 a wird der Widerspruch zwischen zwei Gesetzesstellen, deren eine bei der Ueberführung der Leiche von einem Orte nach dem anderen das übliche Trauerzeremoniell vorschreibt, während die andere die Abhaltung desselben für unstatthaft erklärt, dadurch gelöst, daß in der einen Gesetzesstelle der Fall vorausgesetzt wird, das Rückgrat der Leiche sei noch vorhanden, während die andere das Vorhandensein geringerer und unwesentlicher Bestandteile des Leichnams im Auge hat. Auf Grund dieser Unterscheidung kodifizieren sowohl Maimon. Hilchot, Ebel 12,7 als auch Jore-Dea 345,8 sowie alle späteren Dezisoren, daß das übliche Trauerzeremoniell nur bei der Bestattung eines vollständigen oder noch in deutlichen Umrissen erkennbaren Leichnams abzuhalten sei. Von dieser rituellen Entscheidung der Dezisoren abzugehen lag für uns um so weniger eine Veranlassung vor, als dieselbe für das Sprechen des üblichen -> Gebetes z. B. an Fest- und Halbfeiertagen noch heute maßgebend ist, und als sie nach einer von uns eingeholten Erkundigung mit der in Gotha üblichen Gepflogenheit insofern übereinstimmt, als dort das kirchliche Zeremoniell der Feuerbestattung voran - geht, weil diese daselbst der Bestattung zur Erde gleichgestellt wird. Hiernach ergibt sich, daß der richtige Zeitpunkt zur Abhaltung des üblichen Trauerzeremoniells vor der Feuer" bestattung ist. Mit unserem Vorschläge eines Gebetes bei der Versenkung der Asche hatten wir vornehmlich die Empfindungen der Leidtragenden im Auge und suchten hierfür eine dem Empfinden angemessene Form zu finden." Dieses vom hiesigen Rabbinate festgestellte Zeremoniell für die Beisetzung der Aschenreste wurde sodann — das sei hier noch zur geschichtlichen Feststellung angemerkt — von sämtlichen Großgemeinden Deutschlands, die sich in dieser Angelegenheit an den Vorstand der hiesigen Gemeinde um Auskunft wandten, angenommen. Damit war aber die Frage der Zulässigkeit der Feuerbestattung, die sowohl für den einzelnen, der ihr aus irgendeinem Grunde den Vorzug gibt, als auch für die Gemeinde, die bei der Häufigkeit dev Fälle, wie hier in Berlin, vielleicht an die Errichtung eines Krematoriums auf ihrem Fnedhofe denken könnte, von Wichtigkeit ist, noch nicht entschieden. Ja, das hiesige Rabbinat glaubte sein 'Gutachten vom 21; Dezember 1885 mit der ausdrücklichen Erklärung .abschließen zu müssen: „Daß durch obige Ausführungen über die Frage der Zulässigkett der Feuerbestattung an sich von unserer Seite in keinerlei Weise präjudiziert worden ifl," als ob gegen die Zulässigkeit der Feuerbestattung schwere religionsgesetzliche Bedenken erhoben werden könnten. In Wahrheit aber ist das nicht der Fall. Kein Religiynsgesetz "spricht gegen die -Feüexbestättüng, sondern nur Brauch und Sitte sind es, die gegen sie Einspruch ■ erheben, und auf die auch die gesetzliche Kodifikation Jöre-Dea § 345,‘8 zurückgeht.; Es ist allerdings seit den ältesten Zeiten im Judentum Brauch gewesen, die Toten zu beerdigen. So heißt es um nur die prägnantesten Stellen, aus der Bibel hervorzuheben -- im ersten Buch Moses 3, 19: „Im Schweiße Deines Angesichtes sollst Du Brot essen, bis Du zur Erde zurückkehrst, denn von ihr wurdest Du genommen; denn Staub bist Du, und zu Staub sollst Du wieder werden." Ferner Kohelet 12, 7: „Und es kehrt der Staub zur Erde zurück, wie er gewesen, und der Geist zieht zu Gott, der ihn gegeben". Ebenso, bezeugt die biblische Geschichte in ihren Erzählungen von den Patriarchen usw., daß die Leichen gewöhnlich beerdigt wurden, Das dabei gebrauchte Verbum ‘"Op wird nämlich gemeinhin mit beerdigen übersetzt, wenn auch im Talmud die Meinung ausgesprochen wird, daß es ebenso bestatten schlechtweg bedeuten kann. Endlich sei hier noch .hingewiesen auf das Gesetz vom Jüstifizierten 5. B. >M. 21, 23: „Du sollst seinen Leichnam nicht am Holze übernachten lassen, sondern begraben sollst Du ihn am selben Tage, denn jeder Gehenkte ist eine Geringschätzung .Gottes", weil Rabbi Joch an an (b. Sanh. 46b) hierin eine Andeutung für die gesetzliche Verpflichtung gefunden, daß jede Leiche zur Erde bestattet werden muß. Geht nun aus alledem hervor, daß im jüdischen Altertum nach Bibel und Talmud die Begrabung der Töten die gewöhnliche Bestattungsart war, so fehlen in der Bibel auch solche Stellen nicht, die auf' das Vorkommen von Leichenverbrennung hindeuten. Ja, es scheint sogar, daß die Feuerbestattung als eine edlere Art der Beisetzung galt, da sie hauptsächlich bei der Bestattung von Königen erwähnt wird. So wird 1. Buch Sam. 31,12 den Bewohnern von Jabes-Gilead nachgerühmt, daß sie nach der Schlacht bei Gilboa die Leichname Sauls und'seiner Söhne vom Schlachtfelde holten und sie in Jabes verbrannten; ebenso; ist nach Zunz' Bibelübersetzung die Stelle Jer. 34, 5 zu .verstehen, wo dem Könige Zedekia ein friedlicher Tod mit den Worten verheißen wird: „Und wie man Deine. Väter, die früheren Könige, verbrannt hat, so wird man auch Dich verbrennen." Aber auch in anderen Kreisen des 'Volkes war die Leichenverbrennung nicht ungewöhnlich, wie die Stelle Amos 6, 10 beweist. Hieraus ergibt sich nun für denjenigen, der sich, sei es .'aus hygienischen, ästhetischen oder sonstigen Gründen im Tode ' lieber verbrennen laffen möchte, daß er damit nicht gegen ein ausgesprochenes Religionsgesetz verstößt, und daß sich im Gegenteil für seinen Wunsch manches Analogon im biblischen Altertum - vorfindet, das die Feuerbestattung als eine edlere Art der Beisetzung ansieht. ' ' Für die Gemeinde aber, die in ihren Institutionen die Anschauungen der Gesamtheit zu berücksichtigen hat, . ergibt sich aus unserer Ausführung nur die Pflicht, getreu der .bisherigen. Sitte, die Toten zu beerdigen, die Feuerbestattung nicht zu fördern, d. h. ihr nicht durch -die Anlage eines Krematoriums Vorschub zu leisten. / Infolge der neuen Gesetzgebung, durch die die Feuerbestattungin Preußen für zulässig erklärt werden soll, werden, ja sicherlich in den meisten größeren Städten kommunale Kr ematorien entstehen, die sämtlichen Bewohnern zugänglich

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