Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 75 (1911)
- Issue
- Heft 11 (17.3.1911)
- Date
- 1911-03-17
- Page
- Seite 122 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228961-3228973--67301-3279511- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
die Personalfteuer in Wegfall kommen solle, und bek der Wahlberechtigung und kirchlichen Stenerpflicht der Wohnsitz, und. nicht mehr die Heimatberechtigung, maßgebend sein sollte. Nachdem dann in den Jahren. 1897 bis 1899 Gesuche von Angehörigen verschiedener •- Gemeinden, insbesondere des Nechtsanwalts Dr. Hirsch und Genossen in Ulm an die Stände um zeitgemäße Regelung der Verhältnisse eingelaufeu waren, und die Zweite Kammer im Jahre I960 den Beschluß gefaßt hatte, sie der Regierung zur Erwägung zu übergeben, nahm diese auch die Sache in die Hand. Sie ließ nun. um diesmal sicherer zu gehen, durch die Israelitische Oberkirchenbehörde die Kirchenvorsteher des Landes, den Verein der Rabbiner, sowie jenen der israelitischen Lehrer, wie auch sonstige angesehene Israeliten ein laden, ihre Ansichten und Wünsche bezüglich jener Neuregelung an die Israelitische Oberkirchenbehörde gelangen zu lassen, was auch im Verlauf des Jahres 1901 geschah. Die Ansichten gingen auch diesmal wieder weit auseinander, doch sprach sich eine Mehrheit aus: für Verstärkung der Kirchenvorsteher-Aemter und die geeignete Regelung des Vorsitzes in denselben; für die Beseitigung der Aufsicht des Oberamts; für die Abänderung des bestehenden Steuersystems; für die Anstellung der Vorsänger durch die Oberkirchenbehörde statt der bisherigen Wahl durch die Gemeinden; für eine aus Wahl hervorgehende Vertretung der Kirchengenossen in der Oberkirchenbehörde. Im Jahre 1902 wurde unter Beachtung vorstehender Wünsche der Entwurf für die neue Kirchenverfassung von der Israelitischen Oberkirchenbehörde ausgearbeitet, konnte aber mit Rücksicht aus die noch schwebende Staatssteuerreform nicht weiter in Behandlung genommen werden und wurde dann im Jahre 1908, nachdem er eine Umarbeitung erfahren hatte, | veröffentlicht. In Berücksichtigung verschiedener. Wünsche i wurden dann noch Aenderungen an demselben vorgenommen, insbesondere die Streichung eines vorgesehenen Gemeindeausschuffes, da dieser wenig Beifall fand. Aus dem Entwurf selbst ist hervorzuheben, daß der Israelitischen Oberkirchenbehörde die rechtliche Stellung und die Befugnisse eines L and eskollegiums zukommen solle, welche sie auch bisher schon hatte, und daß sie geeignetenfalls sogar innerhalb ihres Wirkungskreises den Oberämtern Aufträge erteilen könne. Eine Macht, welche weit .über das hinausgeht, was in anderen Staaten einer solchen,' nur eine kleine Minorität der Staatsangehörigen vertretenden Behörde eingeräumt wird. Der Entwurf hat nur acht Gesetzesparagraphen, alles übrige soll im Wege königlicher Verordnung .durch eine Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen? und Schulwesens geregelt werden, wozu dieselbe auch- 75 Paragraphen enthaltend, als Beilage angefügt ist. Artikel 3 des Gesetzes bestimmt, daß die Ausgaben für die allgemeinen Zwecke der israelitischen Religionsgemeinschaft aus der israelitischen Zentral-Kirchenkasse bestritten werden, daß die Rabbiner aus ihr das Gehalt bekommen und unterstützungsbedürftige Gemeinden Zuschüsse erhalten können. Soweit zur Deckung der Ausgaben die Erträgnisse des Kapitalvermögens der Kasse, die Rabbinats-Gehaltsbeiträge der Gemeinden und die staatlichen Zuschüsse nicht reichen, soll e me Landesumlage auf die . israelitischen Kirchen gemeinden erfolgen. Artikel 4, daß die israelitischen Kirchengemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und von ihren Angehörigen Umlagen mit dem Recht der Zwangsvollstreckung erheben dürfen. - Artikel 5, daß die Errichtung und Auflösung von.Kirchengemeinden sowie Aenderungen. im Bestand ^und in der Einteilung der Rabbinatsbezirke der Zustimmung' des Ministeriums bedürfen. .Artikel <6 handelt - von der Berechtigung der Kirchenvorsteher-Aemter, Kirchensträfen bis zu sechs Mark wegen Verletzung der Würde des Gottesdienstes und des kirchenämtlichen Ansehens aufzuerlegen. Artikel 7. Die Anstellung der Rabbiner, welche eine entsprechend wissenschaftliche, vom Staat anerkannte Vorbildung besitzen müssen, erfolgt auf Vorschlag der israelitischen Ober- Kirchenbehörde durch das Ministerium. Vorsänger müssen die für-Volksschullehrer vorgeschriebene Dienstprüfung bestanden haben. Deren Dienstentlassung wie auch jene der Rabbiner bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Aus den 75 Paragraphen der vorstehend erwähnten Bekanntmachung bzw. geplanten Verordnung sind folgende hervorzuheben: - § 2. Jeder Angehörige der israelitischen Religionsgemeinschaft ist von selbst Mitglied der am Orte seines Wohnsitzes bestehenden Kirchengemeinde. 8 3. Die Zugehörigkeit erlischt durch Austritt aus der Religionsgemeinschaft. 8 6. Lasten der Gemeinde: Gehalt für Vorsänger und Religionslehrer, wo erforderlich Beschaffung der betreffenden Dienstwohnungen. Herstellung von passenden Räumen für Abhaltung der öffentlichen Gottesdienste und Erteilung des. Religionsunterrichts. Errichtung eines konfessionellen Friedhofes. Amtswohnung für den Rabbiner, der dort seinen Sitz hat. Unterhaltung einer konfessionellen Volksschule wenn erforderlich, und eventuell auch eines ritualmäßigen Frauenbades. * . 8 9. Umlage des Geldbedarfs nach Maßgabe der Staatssteuern, so jedoch, daß nach Artikel 11. keinem Genossen mehr als ein Fünftel des betreffenden Gesamtaufwandes zubeschieden werden darf/ 8 23. Zwangsannahme zum Kirchenvorsteher-Amt bis zum 60. Lebensjahre; die Zahl der Kirchenvorsteher schwankt je nach der Größe der Gemeinden zwischen drei und zwölf. (§15.) Gemeinden mit weniger als 15 Familien können sich statt eines Vorsteheramtes nach 8 28 mit einem, aus nur einer Person gewählten Anwalt begnügen, 88 36— 54 regeln die Pensionsverhältnisse der Rabbiner und Lehrer wie auch Vorsänger. 88 55—60: Zusammensetzung der Israelitischen Ober- Kirchenbehörde. . Der engere Rat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Theologen, einem zum Richteramt befähigten Mitglied, vier vom König auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern. Der weitere Rat: a) aus den Mitgliedern des engeren Rats; d) einem inl. Rabbiner, der von seinen württembergischen Kollegen gewählt ist; c) aus sieben von den Gemeinden gewählten Abgeordneten, deren zwei von Stuttgart und die übrigen fünf von den anderen Gemeinden zu wählen sind. Aus 8 70. Geschäftskreis der Oberkirchenbehörde: Zuteilung, Vereinigung, Errichtung von Kirchen-Gemeinden. Auflösung derselben, Abänderung im Bestand der Rabbinatsbezirke und ihrer Einteilung. Einräumung von"Rechten an eine difsentierende Minorität, der nach Absatz 8 die Mitbenutzung der Synagoge und ein Beitrag zu den Kosten ihres Gottesdienstes eingeräumt werden kann; Beaufsichtigung der Rabbiner, Vorsänger und Religionslehrer, Genehmigung des Etats der