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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1911-02-10 · Heft 6 (10.2.1911) · p. Seite 68

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
75 (1911)
Issue
Heft 6 (10.2.1911)
Date
1911-02-10
Page
Seite 68 (sequence 8)
Language
German
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ändern, daß die Gemeinde nicht mehr tun darf, was jeweilig (mit erhöhten Mehrheiten) die gewählten Gemeindebehörden beschließen. Eine selbständige, kirchliche Gewalt in Gestalt des ' Rabbiners soll die Macht erhalten, die Ausführung der Gemeindebeschlüsse in allen kulturellen und rituellen Angelegenheiten zu untersagen. i Durch die jetzige Agitation der Rabbiner gegen den Gesetzentwurf machen sie die in greifbare Nähe gerückte Beseitigung des Notstandes der Kleingemeinden abhängig von. dem — 1 angesichts des einmütigen Widerspruchs aller Großgemeinden — zurzeit wohl nicht erreichbaren weiteren Machtzuwachs des Rabbiners. Das Interesse der Kleingemeinden wird in den Hintergrund gerückt, der Kampf der kirchlichen Gewalt gegen das Selbstbestimmungsrecht der freien Gemeinde tritt in die erste Stelle. Und wie es in Kämpfen der Kleriker gegen die Laien meist zu gehen pflegt: die gemäßigteren Männer treten allmählich beiseite, freiwillig oder sanft geschoben; die entschiedeneren übernehmen die Führung. Der frühere Führer der rabbinischen Angrifssbewegung, Herr Professor Mahbaum, veröffentlichte vor einiger Zeit rm' 8resem Natt einen Kompromißvorschlag, der (man mag ihm sonst zustimmen oder nicht) die Gemeindefreiheit grundsätzlich unberührt ließ — aber der Führer blieb allein, es ist nicht öffentlich bekannt geworden, daß andere Amtsgenoffen sich ihm angeschloffen hätten. Herr Rabbiner Dr. Voaelstein-Stettin. der wiederholt in dieser Frage ein Wortführer der Rabbiner war, schlug — bei verschiedenen Gelegenheiten mit wechselnden Einzelheiten — die Einführung eines nur aufschiebend wirkenden Einspruchs des Rabbiners vor. Dieser Vorschlag erscheint nicht annehmbar für die Gemeinden. Höchst zweifelhaft aber ist, ob auch nur die Rabbiner in ihrer Mehrheit ihn annehmen. Wahrscheinlicher ist, daß in der bevorstehenden, oft verschobenen Generalversammlung des Rabbinerverbandes die große Mehrheit der Rabbiner auf dem Standpunkt des absoluten Vetos des Rabbiners stehen bleiben wird, trotzdem diese Forderung des Rabbinerverbandes bereits auf dem 9. Gemeindetag des Deutsch-Israelitischen. Gemeindebundes mit großer Mehrheit abgelehnt worden ist. Dieser Standpunkt des absoluten Vetos ist neuerdings verfochten in einem Vortrag, den Herr Rabbiner Dr. Jacob- Dortmund auf der Rheinischen Rabbinerkonferenz gehalten hat. Der Vortrag ist laut Beschluß dieser Konferenz dem Druck übergeben, muß also doch wohl der Ansicht der übrigen Mitglieder annähernd entsprochen haben, so daher nicht nur als Aeußerung eines einzelnen in Betracht kommt. Die kleine Schrift ist lehrreich, weil sie zeigt, bis zu welchen Forderungen die Rabbiner schon jetzt fortgeschritten sind; lehrreich auch, weil diese Forderungen als bevorstehend von uns bereits im Jahre 1898 („Zeitung des Judentums" 1898, S. 501) vorausgesagt, damals aber von Herrn Dr. Vogelslein („Zeitung des Judentums" 1898, S. 523) zum Teil in Abrede gestellt worden sind. Die wesentlichen Vorschläge des Herrn Dr. Jacob gehen dahin: 1. Jede Gemeinde gehöre zu einem Rabbinat. Es gebe also neben Gemeinderabbinaten: Kreisrabbinate, Provinzialrabbinate, ein Vandesrabbinat. Die Aussichtsbefugnisse der drei letzteren bestehen besonders in der Kontrolle der pflichtmäßigen Amtsführung der Kültusdiener und des ordnungsgemäßen Zustandes der Schul- und Kultuseinrichtungen sowie in der Fürsorge für die religiöse Unterweisung der Gemeinden ohne Rabbiner oder Prediger und Lehrer (S. 18). — Also unmittelbares Hineinregieren der. vorgeordneten rabbinischen Aufsichtsinstanz bezüglich aller Schul- und. Kultuseinrichtungen der Einzelgemeinde und bezüglich der Amtsführung ihrer Kultusdiener! 2. Der Kreisrabbiner soll mindestens einmal jährlich in.jeder Gemeinde erscheinen, besonders auch als Helfer und Berater des. .Lehrers, dessen . Autorität er gerade durch seine.Kontrolle stärken würde (S. 19). — Also doch wohl unmittelbare Aufsicht des vorgeordneten Rabbiners auch über den Lehrer der Gemeinde? Die großen allgemeinen Lehrerverbände. müssen schwere Kämpfe führen, um die Volksschullehrer von der Aufsicht der christlichen Geistlichen .wieder zu befreien. Sollten gleichzeitig die jüdischen Lehrervereine das Interesse der Lehrer und ihrer Schulen so falsch verstehen, um sich in dem Rabbiner eine zweite .Oberbehörde zu schaffen, die unter Umgehung der Gemeindebehörden ihnen Weisungen erteilen könnte und außerdem die Vereinigung des^ Lehreramts mit dem diesem Amt fernliegenden Beruf eines Schächters verewigen müßte? S. Der Rabbiner soll Mitglied des Vorstandes sein und an allen Sitzungen der Gemeindevertretung mit beratender und beschließender Stimme teilnehmen; an allen, nicht etwa nur insofern Fragen des Kultus und Ritus zur Beratung stehen (S. 19, 21). — Also ein lebenslänglich unabsetzbares Vorstandsmitglied, das in der Gemeindevertretung nicht den Kollegialbeschluß des Vorstandes zu vertreten braucht, sondern selbständig, auch zwecks Durchkreuzung eines solchen Kollegialbeschlusses dort austreten darf! 4. „Aenderungen im Kultus, Ritus und Religionsunterricht der Gemeinde können nur in Uebereinstimmung zwischen den Gemeindekörperschaften und dem Rabbiner getroffen werden. Ist eine solche nicht zu erzielen, so bleibt es bei den bisherigen Einrichtungen." Das von anderer Seite vorgefchlagene „suspensive Veto ist nicht nur wertlos, sondern schädlich" (S. 24). — Also Bindung der Gemeinde an den Willen eines einzelnen aus dessen Lebenszeit! Und nur auf dessen Lebenszeit? Liegt die Gefahr so fern, daß die wenigen Rabbiner-Bildungsanstalten sich dahin verständigen, nur diejenigen Schüler zur Prüfung zuzulaffen, die sich verpflichten, in ihrer späteren Wirksamkeit nie zu bestimmten Aenderungen ihre Zustimmung zu geben? Oder kann, wenn die Bildungsanstalten dies nicht tun, derselbe Erfolg nicht auch durch Boykott seitens der Amtsgenossen erzielt werden, da die Zahl der in Betracht kommenden Bewerber eine sehr kleine ist? Und ohne Rabbiner soll (oben zu 1) eine Gemeinde nicht sein dürfen! 5. Der Rabbiner selbst soll keinem anderen Rabbiner oder geistlichen Kollegium unterstehen; dies würde „eine hierarchische Leitung des ganzen Religionswesens fein, gegen die wir uns nicht minder entschieden sträuben. .Verlockend könnte der Gedanke scheinen, die Gemeinde selbst, d. h. die Versammlung der stimmfähigen Mitglieder, in bestimmten Fällen zu befragen. Aber nach reiflicher Prüfung verliert der Gedanke viel von seinem Reiz." (S. 25.) — Daß der Gedanke des Referendum nicht reizvoll ist, sei zugegeben; das Aufbieten der Volksmassen zum Entscheid über die Meinung der geschästsgeübten Führer in einer Einzelfrage kommt fast immer nur der Beharrungspartei zugute, und gerade diese Erwägung spricht neben anderen auch gegen das bis zur Neuwahl der Gemeindevertretung sus--. pendierende Veto des Rabbiners.. In der Beweisführung des Herrn Dr. Jacob aber steht seine obige Bemerkung, wonach gegenüber dem Rabbiner ein Referendum an die

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