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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-10-21 · Heft 42 (21.10.1910) · p. Seite 499

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 42 (21.10.1910)
Date
1910-10-21
Page
Seite 499 (sequence 7)
Language
German
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Ubzulehnen, will ich jedem Unbefangenen zur Entscheidung überlassen! '3. Gegen meine Behauptung, daß Jesu sich niemals als „Gottessohn",, wie das Wort in den Evangelien aufgefaßt sei, bezeichnet habe, hat Herr Seebaß mehrere Einwände erhoben und glaubt mich mit Stellen im Alten Testament widerlegen zu können. Die betreffenden Stellen, auf die Herr Seebaß Bezug nimmt zum Beweise dessen, daß Jesu als der „verheißene Messias" berechtigt gewesen sei, in vollem Wortsinn sich „Gottessohn" zunennen, so Jes.9,6, Micha 5,1; Spr. Salomos 8,22-30, sind erst von einer späteren christlichen Exegese so gedeutet und auf Jesu bezogen worden. Nach jüdischer Auffassung durste auch d e r M e s s i as nie mal s gottgleicheVerehrung beanspruchen, wie es nach Johannes 5, 23, 6, 41, 10,30, 14,3 Jesu getan haben soll. Psalm 2, 7 spricht von einem würdigen Nachfolger Davids, der sich in Gottes besonderer Obhut weiß und sich „Sohn Gottes" in bildlichem und unverfänglichem Sinne nennt. Ebenso werden die Israeliten im 2. Buch Mofis 4, 22, 5. Buch Mosis 14,1;Hosea11.1 imSohnesverhältnis zu Gott gedacht und „Kinder Gottes" genannt, und so werden 2. Sam. 7, 14, Psalm 89, 27 die regierenden Fürsten David und Salomo als gottgeliebte Herrscher mit solcher Bezeichnung geehrt. Jene einseitige Deutung, welche Herr Seebaß den angeführten Stellen unterlegt, beruht auf einer irrigen und unrichtigen Exegese, welche von der christlichen, rationellen, wissenschaftlichen Theologie längst verlassen worden. (Siehe die Erklärungen zu den betreffenden Stellen im „Kurzen Handkommentar des Alten Testaments", herausgegeben von Karl Marti.) - Darüber waltet unter den kritischen christlichen Theologen volle Uebereinstimmung, daß die Auffassung des Johannes-Evangeliums vom „Gottessohn" fremdem Boden entsprossen, ein Produkt griechischer Philosophie sei, die Jesu selbst unbekannt gewesen ist. Durch die Redaktoren ist dieser heidenchristliche Einschlag auch in die Synoptiker eingewebt worden. Harnäck faßt das Urteil über Jesu „Gottessohnschast" dahin zusammen: „Der Satz „Ich bin der Sohn Gottes" ist von Jesu selbst nicht in sein Evangelium eingerückt worden" (a. a. O., S. 92). Es ist undenkbar, daß Jesu, der in jüdischen Anschauungen erzogen und groß geworden war — das wird doch von keiner Seite bestritten — eine Auffaffung und Anschauung gehegt, welche das Grundprinzip des Judentums von der Einzigkeit und Geistigkeit Gottes geradezu aufhob. Nach Lucas 18,19, Marcus 10, 18, Matthäus 19, 16 weist Jesu selbst die Anrede „guter Meister" zurück, um auch nur den Gedanken, irgendwie mit Gott gleichgesetzt zu werden, nicht bei seinen Anhängern auskommen zu lassen. 4. Herr Oberamtsrichter Seebaß legt allen wahrheitsliebenden Israeliten eine unbefangene Prüfung des Prozesses Jesu ans Herz und erachtet eine Revision dringend erwünscht. Solche Revision ist in jüngster Zeit von drei deutschen christlichen Juristen an der Hand der Angaben der Evangelien vorgenommen worden. Was hat diese Prüfung ergeben? Professor Robert v. Mayer, dessen Arbeit Herr Seebaß anführt („Archiv für Kriminalanthropologie" XX.Band, Jahrg. 1905, S. 296 f.), und AmtsrichterDoerr („Archiv für Strafrecht" 1908, S. 127) kommen nach eingehender rechtsgeschichtlicher Beleuchtung des Prozesses zum Ergebnis, daß das Verfahren vor der jüdischen Behörde — von einigen Formverletzungen abgesehen — im ganzen und großen in geordneten Bahnen sich bewegte und das Todesurteil des. Hohen Rats nach dem damals geltenden jüdischen Recht materiell begründet war. Diese Auffassung hat Landrichter Mumm in seinen Ausführungen in der „Juristischen Rundschau" vom 24. Dezember 1908 zu der seinen gemacht. — Dabei haben die genannten Rechtsgelehrten die Berichte der Evangelisten als authentisch angenommen. Uebrigens hat Herr Seebaß selbst noch entschiedener seiner Meinung dahin Ausdruck gegeben und wörtlich geäußert: „War Jesus nicht der dem Volke verheißene M essias, dann ist e.r mit Recht vo m Hohen Rate der Gotteslästerung für schuldig erklärt, mögen dann auch Verstöße gegen das Strafprozeßrecht stattgefunden haben oder nicht; in diesem Falle würde man für Jesu gerechterweise nicht Partei ergreifen können." — Gewiß, Herr Seebad vertritt als gläubiger Christ den Standpunkt, daß Jesu der „verheißene Messias" war, jedoch werden wir Juden, die wir in Jesu von Nazareth, unbeschadet seiner sittlichen Hoheit, nicht den „Messias" sehen und anerkennen, mit Berufung aus das Urteil des Herrn Oberamtsrichters die allein mögliche Folgerung ziehen, daß der.Hohe Rat nach Recht und Gesetz gehandelt, und daher die jüdischen Richter nichts weniger als den ungerechten und harten Vorwurf verdienen, sie hätten sich des „furchtbarsten Justizmordes" schuldig gemacht. — Trifft aber die Voraussetzung zu, die namhafte christliche Gelehrte teilen, daß Jesu sich niemals als „Gottessohn" in vollem Wortsinn bezeichnete, dann fehlt dem Verfahren vor dem jüdischen Gerichtshof die eigentliche Unterlage, und es ist wohl die Folgerung berechtigt, die Volkmar (a. a. O., S. 588) zieht, daß diese Verhandlung vor dem Synhedrin überhaupt nicht stattgefunden hat. Auch Bousset („Jesus", Halle a. S, 1904, S. 9), erklärt als feststehend, daß nur die messianischen Ansprüche die Verurteilung Jesu herbeigeführt haben. Wegen des Messiasanspruchs hat ihn nur der römische Statthalter zur Rechenschaft ziehen können, denn nach jüdischer Auffassung war solcher Anspruch, gleichviel ob man die Messianität anerkannte oder nicht, niemals ein Verbreche!: gewesen. 5. Nun meint Herr sSeebaß, daß „die Aufstellung, Jesu sei von Pilatus des Hochverrats überführt gewesen, jeglicher Begründung entbehre, denn nach den Evangelien habe ja Pilatus dreimal erklärt, daß er keine Schuld an Jesu fände". Wenn nur diese Berichte der Evangelisten den wirklichen Tatbestand wiedergeben würden und nicht von der Tendenz geleitet wären, den Römer zu entlasten (siehe die Bemerkungen Keims zu den Rettungsversuchen des Pilatus a. a. O. III, 382)J Jesu hat sich doch — wenn er auch eine andere Auffassung von der messianischen Würde hatte, als die damals herrschende Volkshoffnung war — als „Messias" bezeichnet oder ist zumindest von seinen Anhängern als Christus -= Messias begrüßt worden. Nach den Angaben der Evangelien hat Jesu sechs Tage vor seinem Ende den Wagemut, beim Einzuge in Jerusalem von einer „Menge Volkes" als „König von Israel" sich huldigen zu lassen. Nicht Grund genug für den römischen Prokurator einzuschreiten, da schon vorher messianische Schwärmer Unruhen verursacht und das Volk zur Empörung gegen die Römer gereizt? So Judas der Galiläer und Theudas, die natürlich von der römischen Behörde hingerichtet wurden. (Siehe Josephus, „Altertümer" XVIII, 1, 1, XX, 5, 2 und Apostelgeschichte 6, 36, 37.) Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, daß der Hohepriester und sein Anhang, als feile Römlinge, die Hand dazu geboten haben, Jesu festzunehmen und die Anklage gegen ihn wegen Aufruhrs zu erheben; das Volk hatte weder an de?

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