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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-09-23 · Heft 38 (23.9.1910) · p. Seite 455

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 38 (23.9.1910)
Date
1910-09-23
Page
Seite 455 (sequence 11)
Language
German
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einige Erfahrung, denn bereits am 30. Januar 1696 hatte in derselben Synagoge der aus Prag stammende Kabbalist Moses ben Menachem, also durch ein neckisches Zufallsspiel, ein Namensbruder Moses Mendelssohns, eine solche Geisterbannung mit Zustimmung des damaligen Rabbiners, des bekannten. Bibliophilen David Oppenheimer, vollzogen und ohne Rücksicht auf die rauhe Jahreszeit den Dämon durch das offene Fenster ins Freie gejagt. Diese Wundertat beschrieb Moses Präger im Anhänge zu feinem halb obszönen, halb verrückten Büchlein tlHp IHT (Fürth, 1696), das als „Ruachbüchel" den Verfassern der Geschichte der Geisteraustreibung von 1784 zur Grundlage diente, welche unter dem Titel 'jrjTT'n ohne Ortsangabevermutlich in Brünn, 1785, gedruckt wurde und in zwei Ausgaben, jüdisch-deutsch und hebräisch, erschien. Die Fülle des Unsinns war offenbar für einen Verfasser zu viel, und so mußten sich zwei dazu verbinden, ein sonst unbekannter Hirsch Menakker, vermutlich Schächter der Gemeinde, und der Sekretär des Landesrabbinates, der als Autor einer Chronik der mährischen Judenheit bekannte Abraham Trebitsch. Die Sache gab' Anlaß zu einer politischen Verwicklung. Der Zensor in Brünn scheint die Druckerlaubnis verweigert zu haben, und die Verfasser wandten sich deshalb nach Wien, wo sie die Erlaubnis erhielten. Der Brunner Zensor sah sich gekränkt und beschwerte sich höheren Ortes. Die Sache wurde dem Konvertiten Herrn v. Sonnenfels zur Begutachtung übergeben, der vorschlug, man solle solchen Albernheiten künftig die Druckerlaubnis verweigern. („Allgemeine Zeitung des Judentums" 1887, S. 180 bis 181.) j Man lebte damals in der aufgeklärten Epoche Josef II., und Exorzismen waren nur nach dem Rituale Romanum und der i Gonstituliö Benedict XIV. Solicitudo vom 1. Oktober 1745 erlanbt; in jedem anderen Falle waren sie Albernheiten. Anders j dachte Mordechai Benet, der dem Schriftchen als junger Dajan —. er zeichnet mit, bedenklicher Anspielung EPH — seine Approbation erteilt und somit die Authentizität nicht nur der Tatsache, sondern auch des Druckes verbürgt, den selbst Steinschneider als „bibliographischen Spuk" bezeichnete. So Ändern sich die Zeiten. Als der orthodoxe Samson Raphael Hirsch im Jahre 1847 seinen Einzug als Nikolsburger Landesrabbiner hielt und in derselben Altschnl vereidigt wurde, mögen Greise' anwesend gewesen sein, die den Exorzismus des Jahres 1784 persönlich mitangesehen hatten. Hirsch hätte ihn nicht mehr vollzogen und wohl auch nicht mit seiner Unterschrift beglaubigt, obwohl die Existenz von Dämonen im Talmud und Schulchan Aruch an zahlreichen Stellen (z. B. Pesachim 112, 6; Orach Chajim 4, 22; Joreh Deah 116, 5) gelehrt wird, und Talmud und Schulchan Aruch in der Konstitution der „Israelitischen Religionsgesellschaft" von Frankfurt a. Mals verbindliche Quellen des Religionsgesetzes anerkannt werden- Zur Ehrenrettung der Neu-Orthodoxie sei jedoch hier verzeichnet, daß noch am 6. März 1845 Rabbi Jakob Ettlinger von Altona die Wichtigkeit der frühen Beerdigung dadurch bewies, daß die bösen Geister, über die Seele Gewalt haben, solange der Körper unbeerdigt ist. („Allgemeine Zeitung des Judentums", 1845, S. 193.) Diese Anschauung ist auch in voller Uebereinstimmung mit dem orthodoxen Gebetbuche,, da noch vor kurzer Zeit die Rödelheimer Ausgabe — in dem New Ajorker Nachdrucke findet sich dieses Gebet noch jetzt — die Formel enthielt, daß die Schaufäden die Seele vor den bösen Geistern bewahren. So ändern sich die Zeiten. Der vor nicht ganz einem Jahre verstorbene Reb Jossef hat noch Leute gekannt, die eine Geisterbannung mit eigenen Augen angesehen haben; er hat noch denTalmud-Vortrag des Rabbi gehört, der an de Geisterbannung persönlich Anteil genommen hat. Inzwischen hat sich freilich Nikolsburg gewaltig geändert. Das böse Jahr' 1848 hat seiner Glorie ein rasches Ende bereitet.' Sicherlich hat sich von jeher eine große Mehrzahl der Nikolsburger Juden auswärts durch Märktebesuche, durch Hausieren und durch zeitweiligen Aufenthalt in Wien ernährt. Die Geschichte dieser interessanten Gemeinde ist noch nicht geschrieben, doch glaube ich sie in allgemeinen Umrissen geben zu können. Da „Mährens Allgemeine Geschichte" von Beda Budik, einem antisemitisch angehauchten Benediktiner, die bis zum Jahre 1850 reicht, Olmütz 1860 bis 1889, der Juden in Nikolsburg keine Erwähnung tut, läßt sich vermuten, daß dieselben sich zuerst dort im Jahre 1420 angesiedelt haben, als infolge der Hostienbeschuldigung von Enns die Juden aus Niederösterreich vertrieben wurden. (Graetz. Geschichte, VIII, 132—133, 3. Auflage.) Die Juden folgten darin dem allgemeinen Auswanderergesetze, sie gingen nicht weiter als sie mußten, und Nikolsburg lag gerade an der Landesgrenze. Die Vertreibungen von 1541 und 1561, wenn sie auch wahrscheinlich nur angedroht waren, dürften weitere Einwanderung geb racht haben, und endlich kam die letzte Vertreibung der Juden aus Wien und Niederösterreich im Jahre 1670, die die heimatlosen Wanderer zum größten Teile nach dem nahen Mähren brachte. Der Adel betrachtete den' Judenschutz von jeher , als ein profitables Geschäft, und, die Fürsten von Dietrichstein, denen Nikolsburg gehörte, waren den Juden traditionell gewogen. (Frankl-Grün : „Geschichte der Juden in Kremsier," Bd. I, S. 21.) War einmal eine Gemeinde groß, so zog sie naturgemäß weitere Zuwanderer an. So finden wir Joseph Almosnino daselbst als Flüchtling nach der Einnahme Belgrads durch die kaiserlichen Truppen, 1688; viele Familiennamen weisen auf Deutschland, wie Frankfurter, Bacharach, Glogau, Zülz die letzteren wohl noch aus österreichischer Zeit; andere weisen auf Polen, wie Krakauer, Lemberger, Kolisch und Wengraf. Nikolsburg war im 18. Jahrhundert eine Metropole geworden und hatte nach offizieller Registrierung 620 Familianten oder etwa 3400 Seelen. Da viele Leser den Begriff „Familianten" nicht kennen dürften, will ich erläuternd hinzufügen, daß in Mähren, wie in den meisten deutschen Ländern, die Zahl der Juden gesetzlich beschränkt und das Recht der Familiengründung einer besonderen behördlichen Erlaubnis unterworfen war. In Mähren -bestand der „numerus clausus“ mit der besonderen Beschränkung, daß die Zahl der Familien nach Orten festgesetzt war, daß also ein Nikotsburger Jude nur dann heiraten konnte, wenn in Nikolsburg selbst durch Tod oder Auswanderung eine „Familienstelle" erledigt war. Das Faksimile einer solchen Lizenz ist in der „Jewish Encyclopedia“ bei einem Artikel „Familianten" reproduziert. Es gab natürlich trotz aller behördlichen Wachsamkeit noch immer ungesetzliche Ehen, und in der großen Gemeinde, wo man die Juden nicht so genau überwachen konnte, endlich bei dem ärmlichen Proletariat, das in unglaublicher Enge wohnte und den Hütern des Gesetzes für Duldung keinen Gegenwert bieten konnte, lohnte es sich nicht, solche Gesetzesübertreter zu verfolgen. Der Rabbiner konnte allerdings solche Ehen nicht vollziehen, ohne der durch kaiserliches Dekret vom 23. September 1726 festgesetzten Stäupung und Landesverweisung zu verfallen, aber das jüdische Gesetz verlangte zur Gültigkeit einer Trauung ja nicht die Mitwirkung eines Rabbiners. Auf diese Weise wurde das Elend des Ghetto künstlich gezüchtet, und der Rechnungsfehler der ganzen Staatskunst zeigt sich darin, daß nach Aus° hören der Beschränkungen die Zahl der Juden in Mähren absolut und relativ zurückgegangen ist. Nikolsburg zeigte das

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