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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-08-26 · Heft 34 (26.8.1910) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 34 (26.8.1910)
Date
1910-08-26
Page
Seite 2 (sequence 14)
Language
German
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2 die Kinder der bemittelten Familien verteilt. So führt eine sozialhumanitäre Bestrebung zu einem praktischen Ergebnis. Die Kinder, die im Ueberfluß leben, denken täglich an ihre weniger begünstigten Altersgenossen, sie denken an ihre Entbehrungen und sind bemüht, zu ihrem Besten die Sparbüchsen zu füllen. — Münster i. W., 21. August. Der Verband der Synagogengemeinden Westfalens hielt hier seinen 20. ordentlichen Gemeindetag ab. Es war dazu eine große Anzahl von Delegierten aus allen .Teilen der Provinz erschienen. Die Hauptversammlung fand im Rathaussaale statt. Rechtsanwalt Dr. Cohn begrüßte die Anwesenden namens der Synagogengemeinde Münster aufs herzlichste und dankte dem Magistrat, als. dessen Vertreter Herr Beigeordneter Dieckmann erschienen war, für die Ueberlassung des Saales verbindlichst. In einstündiger Rede verbreitete sich Herr Flörsheim-Dortmund über die Tätigkeit des Verbandes im verflossenen Berichtsjahre. Der Verband hat sich vornehmlich kulturelle Aufgaben gestellt und pflegt Werke fürsorgender Tätigkeit. Er hat eine Pensionskasse errichtet für die Lehrer und deren Hinterbliebenen, außerdem ein Altersheim für alte und arme Glaubensgenossen und neuerdings in Bad Sassendorf ein Kinderheim, das allen Konfessionen offen steht. Für das letztere stiftete die Synagogengemeinde Münster dem Verbandstage zu Ehren einen außerordentlichen Beitrag von 300 Mark. Instruktiv und interessant waren die Ausführungen des Vorsitzenden über das Schulwesen, an die sich eine Debatte anschloß. Die Versammlung sprach erneut den Wunsch aus, der Marks-Haindorf- Stiftung möge das Recht verliehen werden, die Abschlußprüfungen an der Anstalt selbst vornehmen zu können; bisher müssen die Zöglinge des Instituts an anderen Anstalten ihre Examina ablegen Der Verbandstag erledigte eine Reihe interner Angelegenheiten und verhandelte hauptsächlich auch über die Fassung der Verbandsstatuten. ----- Darmstadt, 19. August. Der kürzlich verstorbene Leiter des hessischen Schulwesens, Geheimer Schulrat Dr. Eisenhuth, war ein warmer Verteidiger der konfessionellen Gleichberechtigung. Bis zu seinem Eintritt ins Ministerium war die Zahl der an Volksschulen angestellten jüdischen Lehrer eine sehr geringe (in ganz Oberhessen nur ein einziger), trotzdem in Hessen die Simultanschule eingeführt war. Man berief sich dabei auf den Widerstand, den angeblich die christliche Bevölkerung der Anstellung jüdischer Lehrer entgegensetze. Eisenhuth wies durch die Tat nach, daß dieser Einwand hinfällig, sei, und stellte eine verhältnismäßig große Anzahl jüdischer Lehrer an Volksschulen und auch an den unteren Klassen der höheren Schulen an. Erleichtert wurde ihm allerdings sein Vorgehen durch den in Hessen herrschenden großen Lehrermangel. Ein nicht minder großes Verdienst hat er sich um die jüdischen Religionslehrer erworben. Ihm ist es vorzugsweise zu verdanken, daß eine nicht geringe Anzahl derselben mit den Rechten eines Volksschullehrers angestellt wurde, und er hätte wohl, wenn ihm eine längere Lebensdauer beschieden gewesen wäre, auch Mittel und Wege gefunden, um dem Gros der jüdischen Lehrer, denen jene Vergünstigung nicht zuteil werden konnte, zu helfen. In richtiger Würdigung der Verdienste des Verstorbenen um die Interessen der jüdischen Lehrer Hessens, widmen diese ihm im „Schulboten" .einen Nachruf, in dem es heißt: „Die jüdischen Lehrer verdanken der Vorurteilslosigkeit und dem hohen Gerechtigkeitssinn des zu früh Heimgegangenen ein gut Teil der Besserung ihrer Verhältnisse und Lage. Gerade unter seiner Amtsführung, die nur nach Befähigung und Würdigung und nicht nach überlebten Vorurteilen fragte, kamen viele jüdischen Lehrer zu ihrem Rechte, und können so den ihnen zukommenden Platz bei der allgemeinen Volksbildung und Volkserziehung finden. Unsere Dankbarkeit und Anerkennung folgt daher dem wohlwollenden Geschiedenen über das Grab hinaus." •*** Karlsruhe i. N., 21. August. Der Großherzogliche Oberrat der Israeliten publiziert in seinem Organ das Gesetz betreffend den Elementarunterricht in der Fassung, die es durch die Nachtragsgesetze vom 17. Juli 1902, 19. Juli 1906 und 7. Juli 1910 erhalten hat. Es wird darin bezüglich des Religionsunterrichtes folgendes bestimmt: § 40. Für den Religionsunterricht werden, für jede getrennt unterrichtete Abteilung der Schüler in den Lehrplan der Volksschule wöchentlich drei Stunden ausgenommen. Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen- und Religionsgemeinschaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Erteilung desselben durch den gemäß § 44 Absatz 3 als befähigt erklärten Lehrer unter" stützt. Zu diesem Zwecke sollen aus dem wöchentlichen Stundendeputat eines Lehrers, soweit erforderlich, je sechs Stunden verwendet werden. Im übrigen geschieht die Verteilung der Religionsstunden zwischen dem Geistlichen und dem Lehrer im Einverständnis der beiderseitigen Behörden. .Der gesamte Lehrplan für den Religionsunterricht in den einzelnen Stufen und Klassen der Volksschule wird von der oberen geistlichen Behörde aufgestellt, welche die Ausführung desselben durch ihre Beamten überwachen und Prüfungen über den Religionsunterricht vornehmen lassen kann. Die Kirchen- und Religionsgemeinschaften haben bei ihren Verfügungen in betreff des Religionsunterrichts in den Volksschulen die bestehende Schulordnung zu achten. Diese Verfügungen verkünden auf Mitteilung der geistlichen Behörden die oberen Schulbehörden an dieLehrer zurNachachtung. Die Verkündung kann nicht versagt werden, wenn die Verfügungen nichts mit den allgemeinen Schulordnungen Unvereinbares enthalten. Die Geistlichen sind als Religionslehrer in den Volksschulen an die Schulordnung gebunden. Den staatlichen sowohl als den geistlichen Behörden bleibt Vorbehalten, die Erteilung des Religionsunterrichts durch den Lehrer abzustellen. — § 41. Für Schulen, welche Schüler verschiedener Bekenntnisse . zu unterrichten haben, aber nicht mit Lehrern aus jedem der betreffenden Bekenntnisse besetzt sind, kann die Oberschulbehörde anordnen, daß die Unterstützung für den Religionsunterricht '(§ 40 Absatz 2) des eines eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses — sofern die Zahl der diesem Bekenntnisse angehörenden Schulkinder dauernd mindestens fünfzehn beträgt — durch einen benachbarten Lehrer geleistet werde. In gleicher Weise, oder durch Auferlegung besonders zu vergütender Unterrichtsstunden (§ 55) an einen bekenntnisangehörigen Lehrer der betreffenden Schule, kann Aushilfe im Religionsunterricht für Volksschulen angeordnet . werden, an welchen zwar Lehrer des betreffenden Bekenntnisses angestellt sind, jedoch in geringerer Zahl, als nach §26 und § 34 Absatz 2, 1 anzustellen wären, wenn die betreffende Schule von Kindern noch anderer Bekenntnisse nicht besucht würde. Die durch Verordnung zu regelnde Vergütung für diese Aushilfe (Absatz 1 und 2) hat die Gemeinde vorbehaltlich der Ueberwälzung auf die Staatskasse (§ 76, 4, §§ 94 ff.) zu leisten. Auch wo eine Anordnung nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht getroffen ist, muß für den vorgeschriebenen Religionsunterricht des eines eigenen Lehrers entbehrenden Bekenntnisses jedenfalls das vorhandene Schullokal und Heizung dargeboten werden, soweit dadurch der übrige Unterricht nicht beeinträchtigt wird.. Gesterretch-Ansam. K. Wien, 19. August.. Der Geburtstag Sr. Majestät unseres gütigen Kaisers, der von Jahr zu Jahr in der ganzen österreich-ungarischen Monarchie immer festlicher begangen wird, wurde in diesem Jahre ganz.besonders feierlich begangen, auch, in allen israelitischen Gotteshäusern und Kultusgemeinden der Monarchie. Dies braucht eigentlich nicht erst besonders hervorgehoben zu werden. Denn die jüdische Bevölkerung Oesterreich-Ungarns ist sich stets dessen bewußt, was sie dem greisen und weisen Herrscher auf Habsburgs glorreichem Throne verdankt und was sie ihm schuldet, und ist daher ihrem Monarchen mit Leib und Seele ergeben, allzeit. bereit, für Kaiser und Vaterland Blut und Gut freudig zu opfern. Der 80. Geburtstag unseres Kaisers wurde daher wie ein allgemeines Familienfest begangen; es war dies ein Feiertag für die ganze Monarchie, ein Tag der Freude besonders in Israel, daß es unserem geliebten Monarchen vergönnt war, das 80. Lebensjahr zu überschreiten, geehrt von allen Fürsten und Völkern der Erde, im tiefsten Frieden nach außen und trotz aller schweren Kämpfe in sichtlichem Fortschritte auf dem Wege zum Frieden nach innen. Die vielen Feierlichkeiten, die aus Anlaß des 80. Geburtstages unseres erhabenen Monarchen in allen Kultusgemeinden und überall, wo nur einige Israeliten leben, veranstaltet wurden, die zahllosen Huldigungen und Freudenkundgebungen in Israels Gotteshäusern und Gemeindestuben, die vielen wohltätigen und gemeinnützigen Stiftungen, die am 1Ä. August ins Leben gerufen wurden, dieses ausführlich zu schildern'

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