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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-07-22 · Heft 29 (22.7.1910) · p. Seite 342

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 29 (22.7.1910)
Date
1910-07-22
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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Religionsunterricht nicht erschienen sind, wegen Schulversäumnis ängezeigt und von der Schulbehörde sowie von derPolizei hierwegcn behandelt worden. Wie gesagt, das Ministerium hat, sobald es Kenntnis von den beiden Fällen erhalten hatte, sofort klargestellt, daß diese Behandlung der Sache nicht angemessen gewesen sei und zu unterbleiben habe. Wenn Sie aber von Gewissenszwang und Gewissensnot in diesen Fällen reden, muß ich doch sagen, daß es sich in einem Falle um die Beanstandung gehandelt hat, daß der israelitische Lehrer am Samstag schreibe; und der Vater, der diesen Vorwurf erhoben und den Kampf mit den Behörden geführt hat, der hat hier, und jetzt in Baden- Baden, sein Wein- und Brauntweingeschäft am Samstag betrieben zum Aergernis seiner Glaubensgenossen (Heiterkeit). Das ist kein Gewissenszwang und keine Gewissensnot, sondern das ist einfach der agitatorische Versuch, den israelitischen Religionsunterricht, wie ihn der Oberrat eingerichtet hat, zn zerstöre». Und nun komme ich auf das, was der Herr Abgeordnete Kolb zum Schlüsse gesagt hat, nämlich auf den Vorschlag, daß man nicht für die Israeliten allein, sondern für alle Bekenntnisse den erweiterten Toleranzantrag annehmen solle. Dagegen bin ich ermächtigt zu erklären, daß das für die Großhcrzogliche Regierung einfach unannehmbar ist. Denn die Folge dieses Antrags wäre, daß wir keinen obligatorischen, sondern nur noch einen fakultativen Religionsunterricht hätten. Ich begreife, daß das vom sozialdemokratischen Standpunkt aus gewünscht wird, aber es ist das nicht der Standpunkt der Negierung. Und ich kann auch nicht glauben, daß der Herr Abgeordnete Fehrenbach gestern, wie er seinen Angriff auf den Oberrat vorgebracht hat, daran gedacht hat, daß in letzter Konsequenz die Anregungen, die er gegeben hat, gegen den obligatorischen Religionsunterricht und gegen alles das gerichtet ist, was er immer hier in diesen Fragen vertreten hat. In Uebereinstimmung. hiermit äußerte sich später der Ministerpräsident Staatsminister Freiherr v. Dusch, von dem Toleranzantrag ausgehend, wie folgt: „Es ist erfreulich, daß der Herr Abgeordnete Muser (Dem.) das Kind nunmehr beim rechten Namen genannt hat; er hat gesagt: „Mit diesem Anträge beabsichtigen wir, an die Stelle des obligatorischen Religionsunterrichtes den fakultativen zu setzen." Diesem Gedanken aber muß die Negierung entgegcntreten, und wenn sie diesem Gedanken entgegentritt, so verstößt sie nicht etwa gegen das Prinzip der Gewissensfreiheit, das nach meiner Auffassung vollauf gewahrt ist, wenn jedermann das Recht hat, jederzeit aus der Religionsgemeinschaft, der er angehört, auszutreten. Eine ganz andere Frage ist die, ob derjenige, der einer Religionsgemeinschaft angehört, nun das Recht haben soll, einfach nach freien! Ermessen zu erklären: Der Religionsunterricht, der für meine Konfession in der Schule erteilt wird, paßt mir nicht. Das würde, wie gesagt, dazu führen, nicht die Religion zu gefährden, wie der Herr Abgeordnete Muser meinen Worten untergeschoben hat, sondern den Religionsunterricht zu gefährden, und der Religionsunterricht ist. wie ich vorhin erwähnte, ein obligatorischer Unterrichtsgegenstand und steht nach seiner Bedeutung an der Spitze der im Schulgesetz verzeichneten Unterrichtsgegenstände. Ich würde es im höchsten Maße bedauern, wenn jetzt in letzter Stunde — durch einen Antrag, der in Widerspruch mit dem, was die Kommission mit der Negierung vereinbart hat, hier im Plenum eingebracht wird — das ganze Gesetz, das doch auch für die linke Seite des Hauses einen sehr wertvollen Fortschritt bedeutet, gefährdet würde." Von besonderem Interesse waren sodann noch die folgenden Ausführungen des nationalliberalen Fraktionschefs Geheimen Hofrats Rebmann, der als Mitglied des Oberschulrats anerkannte Sachkenntnis besitzt: Die geschichtliche Entwicklung hat die ganze Frage darauf beschränkt. daß man sich hier nur mit dem Religionsunterricht befaßt, daß also hier ein Gewissenszwang statuiert wird, der in bezug auf ' den Religionsunterricht statthaben kann und der zu diesen und jenen Maßnahmen führt. Da8 ist nur der erste Anfang. Ein solcher Gewissenszwang besteht tatsächlich nicht bloß dem Religionsunterricht gegenüber. Er besteht auch anderen Unterrichtsgegenständen gegenüber. Er liegt zum Teil auf religiösem, zum Teil auf politischem Gebiet. So gut ein Mann sagen kann: Meine religiöse Ueberzeugung zwingt mich, mein Kind aus dem Religionsunterricht zu nehmen, weil dort Dinge gelehrt werden, die meiner religiösen Ueberzeugung zuwider sind, mit demselben Recht kann man sagen: Im Geschichtsunterricht werden politische Dinge gelehrt, die meiner politischen oder religiösen Ueberzeuguug zuwider laufen. Dasselbe kann er hinsichtlich des naturwissenschaftlichen Unterrichts-sageu. Auch hier kommen Dinge vor, die Eewissensfragen sind. Wenn die Entscheidung darüber, ob ein Kind dem Unterricht zuzuführen ist, hin« sichtlich des Religionsunterrichts in die Elternhand gelegt werdensoll, so kann ebensogut mit demselben Recht das Gleiche hinsichtlich einer ganzen Reihe weiterer Unterrichtsgegenstände ausgedehnt werden, und das möchte ich den Herren zu bedenken geben. Diese Bedenken, die ich hier hinsichtlich der anderen Unterrichtsgegenstäude geäußert habe, sind nicht aus der Luft gegriffen, ich habe sie aus meinen langjährigen Erfahrungen geschöpft. Es sind Eltern zu mir gekommen, die sich über den naturwissenschaftlichen Unterricht beschwert und mir gesagt haben: Wenn das so weiter geht, so kann ich mein Kind nicht weiter in den Unterricht gehen lassen. Es sind Leute zu mir gekommen, die gesagt haben: In Ihrem Geschichtsunterricht werden Dinge gelehrt, die meiner politischen, meiner religiösen Ueberzeuguug durchaus zuwider lausen; wenn das so weiter geht, so nehme ich mein Kind heraus, ich bezahle meine Steuern nicht dazu, damit mein Kind in einer Gesinnung erzogen wird, die meiner Ueberzeuguug zuwiderläust. Deshalb bin ich erst recht davon überzeugt, daß wir im jetzigen Augenblick auf dem stehen bleiben müssen, was im jetzigen Gesetz erreicht ist, und daß wir nicht weitergehen sollten. Bei der Abstimmung wurde der von der Regierung als unannehmbar bezeichnete Tvleranzantrag gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Demokraten abgelehnt, der' Disfidentenparagraph (mit dem der Oberrat von vornherein sich einverstanden erklärt hatte) gegen die Stimmen des Zentrumsund der Konservativen angenommen. Die letzteren Parteien stimmten schließlich auch gegen das ganze Gesetz, dessen Annahme jedoch mit großer Mehrheit (43 gegen 27 Stimmen) erfolgte. In der Kommission der Ersten Kammer wurde inhaltlich des von dem Heidelberger Theologieprofessor Geheimen Kirchenrat Dr. Troeltsch erstatteten Berichts von einer Seite (man darf annehmen, von katholischen und vielleicht auch von hochkonservativen, mit dem protestantischen Kirchenregiment unzufriedenen protestantischen Mitgliedern) folgender, ausdrücklich nur für die Juden und Protestanten berechneter Antrag gestellt: „Von dem Besuche des Religionsunterrichts ist ein Kind dann entbunden, wenn von dem Erziehungsberechtigten vor Beginn des Schuljahres dem Schulleiter gegenüber eine dies beantragende Erklärung abgegeben und gleichzeitig nachgewiesen wird, daß im gleichen Umfange Ersatz des Religionsunterrichts durch eine Persönlichkeit geschaffen ist, welche von der obersten Kirchenbehörde des Landes bezw. bei israelitischen Kindern vom badischen Oberrat der Israeliten das Zeugnis der Befähigung hierzu, sei es im allgemeinen, sei es im besonderen Fall, ausgestellt wird. Hierzu bemerkt der Berichterstatter: Gegen den Antrag wurde eingewendet, daß es in seiner Konsequenz liege, den bis jetzt obligatorischen Religionsunterricht in einen fakultativen zu verwandeln und damit das bestehende System der Schule mit obligatorischem Religionsunterricht überhaupt aufzuheben, daß er eine Einmischung des Staates in die von den Kirchen allein zu ordnenden innerkirchlichen Verhältnisse bedeute, daß er ein gesetzliches Sonderrecht der Juden und Protestanten neben dem der Katholiken im Verhältnis zur

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