Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 74 (1910)
- Issue
- Heft 28 (15.7.1910)
- Date
- 1910-07-15
- Page
- Seite 331 (sequence 7)
- Language
- German
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m mmm m W wmmmmmmmmmwmmm Dir verlangten im Sommer 1908 infolge agitatorischer Bearbeitung der Eltern durch d en Vorstand - der Religionsgesellschaft auf einmal gegen 30 der Hauptgemeinde ungehörige Kinder — in der Mehrzahl Ausländer oder naturalisierte Ausländer — Befreiung vom israelitischen Religionsunterricht der Volksschule mit der Begründung, daß sie die Religionsschule der Religionsgesellschaft besuchten. Die israelitischen Lehrer und. Lehrerinnen der Volksschule erklärten ein derartiges Vorgehen für unvereinbar mit der Aufrechterhaltung dev bestehenden Ordnung und Klaffeneinteilung des Unterrichts, und der Oberrat lehnte nach dem einstimmigen Antrag des Synagogenrats Karlsruhe die Dispensationsgesuche ab. Hierbei blieb er auch, als die Gesuchsteller im Oktober 1908 erstmals „religiöse Bedenken" gegen den Religionsunterricht an der Volksschule gellend machten. Er erklärte: „Die diesseitige Behörde muß bis zum Nachweis des Gegenteils daran festhalten, daß der von den israelitischen Lehrern und Lehrerinnen der hiesigen Volksschule erteilte Religionsunterricht in keiner Weise geeignet ist, religiöse Bedenken zu erwecken. Sollten aber die Bittsteller unter Bezeichnung der Lehrer und Lehrerinnen, deren Unterricht etwa Anstoß erregt, ihre Bedenken hinreichend begründen, so werden wir nicht anstehen. Groß, herzoglichen Oberschulrat um geeignete Vermahnung der betreffenden Lehrpersonen oder geeignetenfalls um ernsteres Einschreiten zu ersuchen." Es'erfolgte keinerlei nähere Begründung seitens der Gesuchsteller, und deren Kinder wurden samt und sonders von dem Volksschulrektorat zum weiteren Besuch des öffentlichen Religionsunterrichts angehalten. Da ein Vater trotz mehrmaliger polizeilicher Bestrafung mit Geldstrafe sein Kind vom Religionsunterricht fernhielt, ließ die Polizeibehörde in der auch sonst bei hartnäckigen Schulversäumniffen üblichen Weise das Kind schließlich durch einen Schutzmann holen, welche Maßregel von dem Oberrate, als er nachträglich davon erfuhr, sehr bedauert wurde. Das Unterrichtsministerium hat denn auch Vorsorge getroffen, daß künftig in derartigen Fällen nur gegen die Eltern, nicht gegen das Kind eingeschritten wird. Ein zweiter mit" Geldstrafe belegter Vater erklärte, nachdem das Gericht die polizeilichen Bestrafungen bestätigt hatte, den Austritt seines Kindes aus der Landesshnagoge, womit dasselbe von dem weiteren Besuch des öffentlichen Religionsunterrichts entbunden war. Wie in den vorstehenden Fällen der Synagogenrat Karlsruhe, so erklärte sich auch der Synagogenrat Mannheim, dem orthodoxe Mitglieder angehören, einstimmig gegen eine Dispensation, als der dortige orthodoxe Klausrabbiner sein Kind dem öffentlichen Religionsunterricht entziehen wollte. Nachdem die geschilderten Aktionen zur Sprengung des öffentlichen, unter der Aufsicht des Oberrats stehenden Religionsunterrichts fehlgeschlagen waren, trat im Februar d. I. der Vorstand der Religionsgesellschaft an ,die Zweite Kammer des Landtags mit einer Petition heran, in der aus Grund der unwahren Behauptung, der Oberrat Habe hinsichtlich der der Landessynagoge angehörigen Kinder von Mitgliedern der Religionsgesellschast neuerdings eine andere Praxis eingeschlagen als früher — mit andern Worten: der Oberrat sei der Friedensstörer — sowie mit der durch keinerlei Tatsachen gestützten Angabe, die Eltern der fraglichen Kinder müßten von dem öffentlichen Religionsunterricht befürchten, „daß er sie ihrer ererbten religiösen Anschauung und Betätigung entfremden werde", Nichts Geringeres beantragt wurde, als ein Äusnahmeg.esetz für die Juden, dahingehend, „daß die nach bem Elemeütarunterrichtsgesetz bestehende Pflicht zur Teilnahme am öffentlichen jüdischen Religionsunterricht fortfälltsobald der gesetzliche Vertreter des Kindes durch-schriftliche Erklärung an die Schulbehörde den an der zuständigen Anstalt erteilten Unterricht als seiner religiösen Ueberzeugung widersprechend bezeichnet und zugleich seiner religiösen Überzeugung entsprechende anderweitige Erteilung des Religionsunterrichts seitens eines akademisch oder seminaristisch gebildeten Lehrers nachweist." Um dieses Vorgehen richtig würdigen zu können, muß inan wiffen, daß im Großherzogtum Baden seit d?m Emanzipationsgesetz von 1862 kein einziges Staatsgesetz erlassen worden ist, das eine Sonderbestimmung für das jüdische Bekenntnis enthält. Die Petition der Religionsgesellschaft wurde womöglich noch überboten durch eine ebenfalls an die Zweite Kammer gerichtete und mit dem gleichen Antrag schließende Denkschrift des „Vereins zur Wahrung der Interessen des gesetzestreuen Judentums in Baden". In dem Schriftstück dieses Vereins, der übrigens noch nie ein Mitgliederverzeichnis veröffentlicht hat, heißt es, daß zwischen den orthodoxen und „neylogen" Juden „der gemeinsame Boden der religiösen Grundanschauung fehle", daß sie „mit unüberbrückbarer Abgrundtiefe" voneinander getrennt seien, daß die Institutionen der letzteren „die Verkörperung schwerster Gesetzeslengnung und sündhaften Abfalls" darstellen usw. Ja, von der „Einzigartigkeit der im Judentum vorhandenen Gegensätze" wagte man zu reden, obgleich orthodoxe Rabbiner und nicht zuletzt der Rabbiner der Karlsruher Religionsgesellschaft bei Ehen zwischen Orthodoxen und zweifellosen „Neologen" mit Vergnügen die religiöse Trauung vollziehen und obgleich, wie in Lewins Geschichte der badischen Juden, S. 449, angeführt ist, Personen, die notorisch die Sabbat- und Speisegesetze verletzen, im Gottesdienste der Religionsgesellschaft zu Ehrenfunktionen zugelaffen werden. Erstmals wurde jetzt auch behauptet, der öffentliche Religionsunterricht werde in Karlsruhe von einem Lehrer erteilt, „der durch öffentliche Verletzung der Heiligkeit des Sabbat seine Zugehörigkeit zur Neologie bekundet" — eine Angabe, die, abgesehen von der fehlenden tatsächlichen Begründung. schon darum eigentümlich erscheint, weil der israelitische Religionsunterricht an der Karlsruher Volksschule nicht von. einem Lehrer, sondern von zwei Lehrern und drei Lehrerinnen erteilt wird. Also wegen eines einzigen Lehrers, der jeden. Augenblick zur Ordnung gewiesen oder durch einen andern ersetzt werden könnte, ein derartiges Sturmlaufen von Juden gegen Juden! Was soll man ferner dazu sagen, wenn die Denkschrift „die Gefahr, daß ein geregelter öffentlicher Religionsunterricht nicht möglich sei, wenn bei zuwiderlausender elterlicher Ueberzeugung stets Dispens erteilt würde," offen zugibt, jedoch hinzufügt: „Daß von der in diesem Gesetzesvorschlage eröffneten Möglichkeit massenweise Gebrauch gemacht werden wird, ist schon wegen der damit verbundenen Kosten nicht zu befürchten." Fürwahr, eine edle Denkweise, die die „Gewissensfreiheit" nur für diejenigen in Aussicht nimmt, die sie. bezahlen können. Geradezu komisch aber mußte die Versicherung wirken, das vorgeschlagene Gesetz werde „nur in - Fällen wirklich vorhandener schwerer Gewiffensnot... die einzig mögliche Abhilfe gewähren," nachdem inzwischen bekannt . geworden war, daß das „gesetzestreue" Mitglied der Religionsgesellschaft, das durch seine Prinzipienfestigkeit seinerzeit die Abholung seines Kindes durch den Schutzmann veranlaßt hatte, auch am Sabbat sein Geschäft betrieb, in Karlsruhe allerdings in etwas verdeckter Weise, nach seiner Uebersiedlung in eine Nachbarstadt aber ganz öffentlich. Die Zweite Kammer behandelte die Petitionen der Orthodoxen in Verbindung mit' einem Gesetzentwurf der Regierung, » - -