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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-06-03 · Heft 22 (3.6.1910) · p. Seite 259

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 22 (3.6.1910)
Date
1910-06-03
Page
Seite 259 (sequence 7)
Language
German
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schließen, daßwer im Kriege Offizier werden konnte, V auch die Möglichkeit haben muß, es im Frieden zu werden, und daß also das Recht ihm bleiben muß, das er früher mit den christlichen Untertanen teilte und dessen er sich würdig erwiesen hat." Auch jetzt werden Juden in Preußen zwar zu Offiziersstellvertretern, aber nicht zu Reserveoffizieren befördert, mit anderen Worten, .sie sind zwar für den Kriegsfall, aber nicht im Fried en geeignet, Offiziersdienft zu tun. Diese Differenzierung entspricht gewiß nicht den Absichten des obersten Kriegsherrn. Ob sich nun in dem jetzigen Herrenhause wohl ein solcher Graf Horck finden würde? Im Reichstag treten jetzt nur Mitglieder der fortschrittlichen Volkspartei der andauernden Zurücksetzung der Juden im Heere entgegen. Für den Historiker bietet das Buch von Michaelis viele bemerkenswerte Urkunden. Hier soll noch auf den Erlaß vom 23. Mai 1860 nebst Denkschrift (S. 34ff.) hingewiesen werden, welcher auf die Beschwerde des Grafen Stolberg-Wernigerode, betreffend die Zulassung der Juden zu ständischen Vertretungen und zu obrigkeitlichen Aemtern ergangen ist. In ihrem Hinweis auf die der Staatsregierung durch Verfassung und Gesetz vorgeschriebene Stellungnahme bieten diese Dokumente eine vortreffliche Illustration zu der Nachgiebigkeit, welche jetzt in der Verwaltung gegenüber den Forderungen der Antisemiten auf einschränkende Anwendung der Gesetze geübt wird. Interessant ist auch die Eingabe des sonst so verdienstvollen Oberrabbiners Sutro in Münster um Einschreiten der Regierung gegen das Konfirmieren jüdischer Kinder. Die Regierung verfügte darauf, daß die kürzlich öfters versuchten ... Neuerungen in den Einrichtungen des Kultus nicht gestattet werden sollen (©. 62)!1) In einem besonderen Abschnitt behandelt Michaelis den Austritt aus der Synagogengemeinde und dem Judeutum, Mischehen zwischen Juden und Christen und religiöse Erziehung der Kinder aus solchen Ehen, das Volksschulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906, die jüdischen Volksschullehrer, die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte in Angelegenheiten der Synagogengemeinden und das Verfahren bei Reklamationen gegen die Veranlagung zu Synagogengemeinde-Abgaben. Mehr für die praktischen Bedürfnisse berechnet und für die Zwecke schneller Orientierung geeignet ist das Buch von Kollenscher: Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen. Berlin, 1910. I. Guttentag. Es enthält den Text des Ediktes vom 12. März 1812 und der Verordnung vorn 1. Juni 1833, betreffend das Judenwesen im Großherzogtum Posen, den Text der Judengesetze für die im Jahre 1866 erworbenen Landesteile sowie der Gesetze, betreffend den Austritt aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinden. Das Gesetz vorn 23. Juli 1847 ist durch kurze Anmerkungen unter Hinweis auf höchstrichterliche Entscheidungen gut erläutert. Nicht zutreffend erscheint die Anmerkung zu 8 51, daß durch Gemeindestatut die Anordnungen des Rabbiners in bezug auf den Kultus als maßgebend erklärt werden können. Denn §51 bezeichnet den Vorstand und die Repräsentanten als diejenigen, welche die Kultuseinrichtungen zu vereinbaren haben, und verweist hinsichtlich der Zulassung anderweiter statutarischer Festsetzung auf 8 50 zurück. In 8 50 Absatz 1 y Vergl. Abraham Geiger, Leben und Lebenswerk, Berlin, 1910 S. 45. Satz 2 ist aber dem Statut nur eine besondere Festsetzung „über das Verhältnis des Vorstandes und der Repräsentanten gegeneinander und gegen die Synagogengemeinde, namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (8 51)" zugewiesen. Hinsichtlich der ' Einrichtung des Kultus kann also das Verhältnis der beiden Gemeindebehörden zueinander oder zu der Gemeinde durch Statut anders als in 8 61 geregelt werden, nicht aber können die Gemeindebehörden die ihnen durch öffentliches, also ihrer Disposition entzogenes Recht zugewiesenen Funktionen auf den Rabbiner übertragen. Unzutreffend ist auch die Bemerkung zu 8 67 (Anmerkung 6), daß das Gesetz keine Stütze biete für die Beschränkung der Staatsbeihilfe für den jüdischen Religionsunterricht auf „leistungsschwache" Synagogengemeinden. Denn 8 40 Absatz 2 des Volksschulunterhaltungsgesetzes und 8 67 Nr. 3 Gesetz vom 23. Juli 1847 beziehen sich nicht auf die vom Staate, sondern auf die von den Kommunen an die Syuagogengemeinde zu entrichtende Beihilfe. Die Staatsbeihilse für den Religionsunterricht beruht auf einer Resolution des Abgeordnetenhauses. Allerdings spricht auch diese Resolution nicht von leistungsschwachen Shnagogengemeinden oder von einer Mindestzahl von zwölf Schulkindern. Bemerkenswert ist Kollenschers Feststellung (Einleitung S. 29), daß die gesamte Judenschast Preußens eine einheitliche Reform des Gesetzes von 1847 für den ganzen Umfang der Monarchie anstrebt. Nicht zutreffend aber ist seine Ansicht, daß „die großen Fragen, ob freie und selbständige Einzelgemeinden oder Konsistorialsystem mit hierarchischer Gliederung, zu einer einheitlichen Beantwortung bei den : Juden selbst noch nicht geführt Haben". Die Beurteilung des Rosinschen Entwurfs hat gezeigt, daß in den altpreußischen Provinzen sich kaum eine Stimme für ein Konsistorialsystem mit hierarchischer Gliederung ausspricht. Auch in den neuerworbenen Provinzen haben sich im wesentlichen nur die hannoverschen Landrabbiner für die Aufrechthaltung ihrer Rechte erklärt. — Die Ansicht des Verfassers, daß keine begründete Hoffnung für eine bevorstehende Judengesetzgebüng besteht, können'wir nicht'teilen. Denn die Not in den kleinen Gemeinden und die unsichere Rechtsstellung der Rabbiner und Lehrer drängen unabweislich auf eine Zusammenfassung der Kräfte aller Juden Preußens und auf eine Aenderung der bestehenden Gesetzgebung. Es kommt nur darauf an, daß sich eine möglichst große Mehrheit der preußischen Juden auf einen Gesetzesvorschlag einigt. Dann ist auch darauf zu rechnen, daß ihn die Staatsregierung zur Grundlage für ein gesetzgeberisches Vorgehen nehmen wird. Landgerichtsrat Loewe. Ssul-Trsgödien. Von Dr. Leopold Hirschberg-Berlin. (Schluß.) 5. Saul. Tragödie in fünf Aufzügen von Karl Beck. Erschienen 1840. arl Beck, von jüdischen Eltern stammend, der Dichter der berühmten „Lieder vom armen Mann", wird von Heinrich Laube folgendermaßen charakterisiert: „Strotzendes Talent dichterischen Ausdrucks, ein heißes Herz, das voller Jugend für alle edle Idee der neuen Zeit in stetem Brande ist." Beck ist in gewissem Sinne auch zum „jungen Deutschland", dessen größter Vertreter ja Gutzkow, ist, zu rechnen. Im Gegensatz ff sl

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