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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-05-13 · Heft 19 (13.5.1910) · p. Seite 219

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 19 (13.5.1910)
Date
1910-05-13
Page
Seite 219 (sequence 3)
Language
German
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Zur Ergänzung einer früheren Mitteilung aus der „Köln. Volkszeitung" sei nach derselben Quelle folgendes bekanntgegeben: Vor einiger Zeit hatte die Herzogliche Regierung die Einführung des katholischen und israelitischen Religionsunterrichts als obligatorischen Lehrgegenstand an den höheren Schulen Dessaus von Ostern 1910 ab verfügt.' Dieser dankbar begrüßten Neuerung ist jetzt auf dem Verordnungswege eine weitere hinzugefügt worden, die für sämtliche höhere Lehranstalten des Landes Geltung hat: danach sind an den katholischen und jüdischen Feiertagen die katholischen und jüdischen Schüler hinfort von dem Besuche des Unterrichts ohne besonderen Antrag befreit, falls nicht der betreffende Vater ausdrücklich einen gegenteiligen Wunsch äußert. Bisher galt die lästige Bestimmung, daß jeder Schüler an jedem Feiertage eine vom Vater geschriebene Bitte um Befreiung vom Unterricht einreichen mußte. * Die „N. Fr. Pr." bringt den Bericht eines Interviewers, der vom König Karl von Rumänien empfangen wurde. Darin heißt es: Ueber die Judenfrage sagte der König: „Sie war eine der schwersten Sorgen meiner Regierungszeit und fährt fort, mir Sorgen zu machen. Sie ist uns keine Frage der Religion, sondern eine wirtschaftliche Frage. Der Rumäne ist von Natur tolerant, aber es ist die wirtschaftliche Ueberlegenheit der Juden, gegenüber der sich die nationale Strömung zur Wehr setzt. Es wurden Agrarbanken errichtet, sie können dazu beitragen, das rumänische Element vor einer verderblichen Ausbeutung zu schützen. Uebrigens kann man Volksströmungen nie ungestraft negieren." Europa regt sich über die angeordnete Ausweisung eines großen Teiles der jüdischen Bevölkerung aus Kiew nicht weiter auf. Darum suchen die Juden wenigstens eine Macht, England, zum friedlichen Einschreiten zu bewegen. Das entnehmen wir folgendem Londoner Bericht der „N. I. K.:" Mr. D. L. Alexander, K. C., als Vertreter des Board of Deputies und Mr. Karl Stettauer L. C. C., als Vertreter der Anglo Jewish Association (Mr. Montefiore war durch Krankheit verhindert, die Körperschaft, deren Präsident er ist, persönlich zu vertreten), sprachen diese Woche beim Minister des Auswärtigen vor und ersuchten-ihn, sich bei der russischen Negierung zu verwenden, um die bevorstehenden Ausweisungen der Juden aus Kiew rückgängig zu machen. Das Foreign Office soll die Herren sehr freundlich empfangen und seine tief empfundene Sympathie mit den 1500 unglücklichen Familien in Kiew ausgedrückt haben. Es soll sich auch, wie ich erfahre, diesbezüglich an den englischen Botschafter in St. Petersburg gewendet haben. Man erwartet hier ein.'sehr günstiges Resultat dieser Verwendung, die sehr würdig und energisch gewesen sein soll.! * Zum Abschluß der Berichte über die Rabbiner- Konferenz in Rußland sei aus dem Bericht der „N. I. K." nachstehendes hervorgehoben: „Der geistliche Rabbiner gehört zum Gemeindevorstand, und in religiösen Angelegenheiten wird sein Gutachten eingeholt. Ferner wurde beschlossen, daß in allen Fällen, wo eine Minorität des Vorstandes die Beschlüsse der Majorität für unannehmbar betrachtet, eine allgemeine Versammlung der Wahlmänner einznberufen sei, die die strittigen Fragen erledigt. Als wahlberechtigtes Gemeindemitglied wird jeder mündige Jude betrachtet, ohne Rücksicht darauf, ob er Mitglied einer Synagoge bezw. eines Bethauses ist oder nicht. Die Gemeindeausgaben werden durch eine alljährlich festzusetzende Steuer bestritten, die für alle Juden männlichen Geschlechts obligatorisch ist. Die Stenerhöhe hat sich nach dem Umfange des Ausgabenetats zu richten. Die Leitung sämtlicher religiösen, wohltätigen und religiöserzieherischen Institutionen einer jeden Stadt und eines jeden Ortes wird in den Händdn einer jüdischen wirtschaftlich-gesellschastlichen Verwaltung konzentriert, die sich aus Rat und Verwaltung (entspricht etwa Repräsentantenfollegium und Gemeindevorstand) zusammensetzt. Alle jüdischen Einwohner des gegebenen Ortes haben folgende Pflichten: 1. Sämtliche religiösen Anstalten zu unterhalten, : die den Forderungen der jüdischen Glaubenslehre entsprechend die gesamte jüdische Bevölkerung des gegebenen Ortes angehen, ferner Rabbiner. Rabbinatsgehilfen, -assessoren und Prediger zu wählen und zu unterhalten; sich um die Kranken, Siechen und um die Armen zu kümmern und entsprechende Anstalten zu errichten für die Gründung und Unterhaltung von verschiedener Art Talmud-Thoras, Chedarim, Jeschibahs und anderen Lehranstalten für Knaben und Mädchen Sorge zu tragen, wo hebräische Sprache, jüdische Geschichte, jüdische Literaturgeschichte und Religion bei entsprechendem Unterricht in der Bibel, im Talmud und in den anderen heiligen Büchern gelehrt werden (auf Antrag von Rabbiner Soloweitschik wurde beschlossen, daß auf die Forderung eines Viertels der Ratsmitglieder die Gemeinde verpflichtet sei, eine den Anschauungen der Minorität entsprechende Talmud-Thora zu gründen) usw. 2. Die Bethäuser und Synagogen des Ortes werden auf Kosten der Beter unterhalten und von Vorständen verwaltet, die von den Mitgliedern eines jeden Bethauses gewählt werden. 3. Der wirtschaftliche Rat (Repräsentanten-Kollegium) besteht aus einer bestimmten Anzahl Bevollmächtigter, die von den Synagogen- und Bethäuserbesuchern, der Rabbinerwahl entsprechend, ebenso auch von den anderen Mitgliedern der jüdischen Gesellschaft, d. h. von allen Juden, die mindestens zwei Jahre in diesem Orte seßhaft und in die Liste der Gemeinschaft eingetragen sind, gewählt werden. Der Rat wählt aus seiner Mitte den aus fünf bis achtzehn Mitgliedern bestehenden Vorstand. Unbedingtes Vorstandsmitglied ist der geistliche Rabbiner, dessen Gutachten bei Behandlung von Anstalten religiöser Natur betreffenden Angelegenheiten (sic!) eingeholt werden muß. 4. Alljährlich, nicht später als im Monat November, stellt der Vorstand das Ausgabenbudget auf. welches dem Rate zur Bestätigung vorgelegt wird. o. Die für die Etatsausgaben erforderlichen Mittel werden aus Einnahmen von Stiftungen, Vermächtnissen, eventuell auch speziellen Spenden, ferner von der Koscherfleischsteuer und anderen Einkünften bestritten. Der Fehlbetrag wird auf alle nach der Meinung des Vorstandes zahlungsfähigen, registrierten, jüdischen Einwohner des Ortes umgelegt. Die Erhebung der Steuer ist eine exekutorische. Der Umlageentwurf wird vom Vorstande ausgearbeitet und gleichzeitig mit dem Budget bestätigt. Etwaige Beschwerden über ungerechte Besteuerung werden von einer eigens hierzu gewählten Kommission bei Beteiligung von Vertretern der Negierung erledigt. Die obere Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung liegt bei den Gouvernementsbehörden. 6. Zwecks Verwaltung der einzelnen Institutionen dürfen, wo besondere Reglements fehlen, spezielle Kuratorien gewählt werden. 7. Der Vorstand faßt alljährlich ei neu Rechenschaftsbericht ab, der von der gewählten Revisionskop«nission geprüft und vom Rate bestätigt wird. Sodann wird der Bericht dem Gouverneur bezw. dem Stadthäuptmann zugestellt. 8. Die Wahlen der Ratsmitglieder erfolgen, alle drei Jahre; vom Vorstande scheidet alljährlich ein Drittel der Mitglieder aus. ' 9. Der Vorstand genießt das Recht einer juristischen Person. In der Rabbinatssrage wurden folgende von Rechtsanwalt Sliosberg im Namen der zuständigen Sektion eingebrachten Resolutionen angenommen: . 1. An der Wahl der Rabbiner beteiligen sich alle' Mitglieder der Bethäuser, ebenso auch alle anderen Juden, die'seit mindestens zwei Jahren an diesem Orte wohnen und Mitglieder irgendeiner jüdischen Wohltätigkeits- oder religiös-erzieherischen Anstalt sind.- . 2. Die Wahl geschieht, wie. nach .dem gegenwärtigen Modus, indirekt durch Wahlmänner, die Zahl der Wahlmänne.r solljedoch in größerer Uebereinstimmung stehen mit. der-.Zahl. der Wähler, als es jetzt der Fall ist. , , ...

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