Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 74 (1910)
- Issue
- Heft 14 (8.4.1910)
- Date
- 1910-04-08
- Page
- Seite 163 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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V*-S> f^^?V'J' i>^-J’'Si“^V.:^y-/L 163 einschließlich der Nationalliberalen Unterstützung, obgleich anerkannt werden muß, daß die durch das Gesetz vom 27. Juni 1860 geschaffene, auf der Bevölkerungszahl mit durchschnittlich. 50 500 Einwohnern für den Wahlkreis längst durch die um 80 Prozent eingetretene Steigerung und durch die Verschiebung der Bevölkerung in Land und Stadt sich überlebt hat, trotzdem' nicht geleugnet werden kann, daß dadurch eine ganz ungleiche und ungerechte Verteilung der Mandate stattfindet. Um nur eine der durch die Statistik festgestellten Ungeheuerlichkeiten hervorzuheben, sei darauf hingewiesen, daß von der in den kleineren Wahlkreisen, ansangend mit 34000 Einwohnern wohnenden Hälfte 303, der anderen, sogar noch um ca. 120000 Einwohnern größeren Hälfte nur 140 Abgeordnete gewählt werden. Ohne nähebe Prüfung der zahlreichen Gründe konnte die Majorität sich nicht dazu verstehen, die wesentlich ihre Macht verbürgende Position in dieser Beziehung verschieben zu lassen. Hiernach soll es ohne Berührung der Wahlkreise bei dem geltenden Wahlsystem, dem Dreiklassenwahlrecht auf Grundder Steuerleistung in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbeträge entfällt, verbleiben, allerdings mit einigen Abänderungen. Dazu gehört die sogenannte Maximierung, eine Bezeichnung, durch die nunmehr der deutsche Wortschatz bereichert wird. Es soll, wenn die Gesamtsteuern eines Wählers die Summe von 5000 M., in Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern von 10 000 M. übersteigen, der Ueberschuß nicht angerechnet werden. Hierdurch kann erreicht werden, daß nicht einzelne Personen mit überwiegend hohen Steuern, die. das Drittel ganz oder zum Teil decken, die 1. oder auch 2. Abteilung allein oder mit sehr Wenigen, wie es bisher in 1100 Wahlkreisen der Fall war, beherrschen. Eine weitere kleine Abschwächung der Macht der Plutokratie wird dadurch erstrebt, daß für jeden zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagten Wähler der Betrag von 4 M., statt bisher 3 M., in die Liste eingesetzt.wird. Denselben Zweck der Verschiebung einzelner Wähler bezweckt auch das Aufrücken bestimmter Wählergruppen in höhere Abteilungen. Von dem bekannten Vorschläge des Entwurfs, die der Volkswitz als das Aufrücken der „Einjährigen und Zwölfjährigen" bezeichnte, ist nur die sehr anfechtbare Bestimmung übrig geblieben, wonach diejenigen, welche vor 12 Jahren die Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt bestanden haben, aus der 3. in die 2. Abteilung aufrücken. Dagegen führten Anträge zu keinem Ziel, die bezweckten, die Abteilungsbildung innerhalb räumlicher Bezirke anders zu gestalten, insbesondere die durch das Gesetz vom 24. Juni 1891 eingeführte Drittelung in den Urwahlbezirkon, jetzt Stimmbezirken aufzuheben und die Drittelung im ganzen Wahlkreise oder wenigstens in größeren Bezirken einzuführen. Die Versuche fanden Widerspruch, weil dadurch die vorhandene Möglichkeit schwindet, daß Wähler mit geringen Steuerleistungen innerhalb ihrer, vermögende Leute nicht enthaltenden Bezirken in die 1. oder 2. Abteilung gelangen und damit an den Machtmitteln dieser Klassen teilnehmen können. Das veranlaßte vornehmlich das Zentrum, das im Westen zum nicht geringen Geh. Iustizrat j)eltasohn. Teil auf -diese Wählerkreise sich stützen kann, an der bisherigen Drittelung festzuhalten. Für. andere Parteien war für ihre Stellungnahme nicht ohne Bedeutung, daß das Bestehen der. sozialdemokratischen Mandate von der Drittelung im Stimmbezirke abhängt. Die wesentlichsten Teile der Vorlage, der Wahlmodus und die Abstimmungsform, erhielten eine geradezu entgegengesetzte Gestaltung. Während der Entwurf statt der indirekten Wahl durch Wahlmänner die direkte Wahl vorschlug und die öffentliche Wahl bestehen lassen wollte, wurde die bisherige Wahlart wieder hergestellt, und die geheime Wahl der Wahlmänner eingeführt. Die indirekte Wahl sollte als ein überlebtes, unnötiges System, das zu der überaus mangelhaften Wahlbeteiligung geführt hat und den Minoritäten in den einzelnen Abteilungen keinen Einfluß auf das Gesamtergebnis zuläßt, verworfen werden. Die öffentliche Stimmabgabe wurde durch ethische und politische Gesichtspunkte verteidigt. Nichts hielt Stand gegen das von den Konservativen und dem Zentrum abgeschlossene Kompromiß, das nach den Indiskretionen eines konservativen Kommissionsmitgliedes in der die politische Situation kennzeichnenden Weise zustande kam, daß das Zentrum die von den Konservativen gern akzeptierten Vorschläge machte. Während dadurch das Zentrum unter Aufgabe seiner wiederholt und nachdrücklich betonten Grundsätze die direkte Wahl preisgab, nahmen die Konservativen die bisher heftig bekämpfte, geheime Wahlreform an. Das Opfer wurde ihnen um so leichter, als festgestellt werden konnte, daß auch ohne dies für die geheime Wahl eine Mehrheit vorhanden war und sie nur als Stückwerk lediglich für die Wahl der Wahlmänner, nicht aber für die der Abgeordneten durch die Wahlmänner gewährt wird. Der Erfolg des Kompromisses besteht darin, daß das Zentrum sich damit brüstet, eine liberale Forderung durchgesetzt zu haben, ohne daß der andere Teil tatsächlich etwas aufgiebt. Die gemachte Konzession wird den- Konservativen in ihren Wahlkreisen kaum zum Nachteil gereichen. In den kleineren Stimmbezirken ist auch die Wahl mittels verdeckter Stimmzettel zu schwer zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, umso mehr als es abgelehnt worden ist, die Geheimhaltung garantierende Bestimmungen nach Art der Vorschriften im Reich in das Gesetz aufzunehmen. Von Vorteil ist auch der Beschluß, daß gegenüber der als Regel bestimmten Fristwahl in Ortschaften mit nicht mehr als 3000 Einwohnern wahlweise auch in gemeinschaftlicher Versammlung zu bestimmter Stunde (Terminswahl) gewählt werden kann. Versuche, eine größere Garantie für die Unabhängigkeit der Wahlmänner dadurch zu schaffen, daß sie nicht nur aus dem kleineren Kreise des Stimmbezirks zu entnehmen sind, schlugen fehl. Die Majorität ließ nur zu, daß neben den Stimmbezirken auch die Gemeindebezirke maßgebend sein können. Kommt hierzu noch die Oeffentlichkeit für die Wahl durch die Wahlmänner, so ist genügend dafür gesorgt, daß in den ländlichen Bezirken die angenommene geheime Wahl für die jetzt dort im . Besitze befindlichen Parteien eine unschädliche Form darstellt.