Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 74 (1910)
- Issue
- Heft 13 (31.3.1910)
- Date
- 1910-03-31
- Page
- Seite 152 (sequence 8)
- Language
- German
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152 einkommen von den Kommunalabgaben befreit ist; ja er hat nicht einmal daS bisherige Recht der Staatsbeamten, zu den Kommunalsteuern nur mit der Hälfte der Dienstbezüge herangezogen zu werden. Ebensowenig wird er natürlich auch das künftige, beschränkte Vorrecht haben, nur bis zu 128 Prozent Zuschlag zur Staatseinkommensteuer zu leisten. Die Regierung geht aber noch weiter! Sobald eine politische Gemeinde so entgegenkommend war, die jüdischen Geistlichen den christlichen gleichzustellen, hat das Bezirkspräsidium — wahrscheinlich einer Weisung von oben entsprechend — dies verboten. Der Streit ist bis zum Oberverwaltungsgericht durchgefochten worden, welches bestimmt hat, daß „ein Gemeindebeschluß, welcher den Rabbinern bezüglich der Gemeindebesteuerung ihres Dienst- -einkommens die Rechte der katholischen und evangelischen Geistlichen einräumt, gesetzwidrig und ungültig" ist. (Entscheidung des OVG. vom 3. 7. 98. Preuß. Verw. Bl. 1899 Nr. 35). Ebensowenig steht dem Rabbiner ein Anspruch auf andere Vorteile zu, wie z. B. die frühere Wohnungskündigung im Falle einer Versetzung (BGB. 8 570) usw. Selbst das Zeugnisverweigerungsrecht des Rabbiner (nach St. PO. § 51) steht nicht ganz unbestritten fest. Wo aber dem Rabbiner aus der Eigenschaft als „Geistlicher." Nachteile und eine Beschränkung seiner staatsbürgerlichen Rechte erwächst, betrachtet ihn der Staat als solchen. So wird — obwohl noch keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber vorliegt — auch der Rabbiner ohne weiteres vom Amte des Schöffen und Geschworenen ausgeschloffen, und das passive Kommunalwahlrecht wird ihm nicht zugebilligt. Ganz ähnlich ungünstig ist die rechtliche Stellung als Religionslehrer am Gymnasium, die freilich eng'mit der des jüdischen Religionsunterrichts überhaupt züsammenhängt. Für die Christen ist der Unterricht (mit einer kleinen Einschränkung) obligatorisch, für die Juden nur bis zum 14. Lebensjahr und auch das noch nicht einmal, da trotz aller Bemühungen noch heute viele jüdische Kinder mit Leichtigkeit dem Schulunterricht ferngehalten werden, an dessen Stelle Unterricht im Hause von Personen erteilt wird, um deren Fähigkeiten sich der Staat nicht allzusehr kümmert. Die Zensuren über die Leistungen im Religionsunterricht werden in die Abiturientenzeugniffe gar nicht/) in die übrigen nur aus Gründen der allgemeinen Schuldisziplin aber nicht de iure ausgenommen, d. h. wenn ein Vater sich dagegen sträubt, darf von den Leistungen in den halbjährlichen Zensuren nichts vermerkt werden. ^) An den Konferenzen nimmt der Rabbiner in der Regel nicht' teil, obwohl er ja in manchen Gymnasien — besonders in der Provinz — vom Direktor zugezogen wird. Die Regierung und die untergeordneten Organe kennen demnach den Rabbiner überhaupt nicht, und in allen Angelegenheiten, die ihn direkt angehen, in denen er wegen seiner Sachkenntnis nicht zu umgehen ist, stellt es eine reine Gefälligkeit der staatlichen Behörden dar, wenn sie mit ihm unmittelbar und nicht durch die Vermittlung des Gemeindevorstandes verkehren. Das gilt von allen wichtigeren gerichtlichen Dingenvon Fürsorgeerziehung, Waisen- und Vormundschaftsangelegenheiten, von den Angelegenheiten der Gefangenen usw. Wenn 9 Nach der Verfügung vom 14. März 1899 kann „auf Wunsch* ein Vermerk über daß Zeugnis des jüdischen Religionslehrers in das Reifezeugnis ausgenommen werden. 2) Verfügung vom 18. Januar 1876, welche außerdem sagt, daß der nicht obligatorische Charakter des Unterrichts ausrecht zu erhalten ist! in solchen Fällen der Gemeindevorstand auf die sachverständige Mitwirkung des Rabbiners verzichten zu können glaubt, übt er von Rechtswegen Besugmffe aus, bei denen in anderen Konfessionen die Mitwirkung des Geistlichen geradezu vorgeschrieben ist, die sachgemäß überhaupt nur von einem feel» sorgerisch und pädagogisch vorgebildeten Manne wahrgenommen werden können. Ein Seitenstück bildet nun die rechtliche Stellung des Rabbiners zu seiner Gemeinde. Er tritt in ihren Dienst auf Grund eines Vertrages, auf dessen Gestaltung er, als der wirtschaftlich schwächere Teil, nicht die geringste Einwirkung hat; dieser Vertrag gleicht fast genau dent eines kaufmännischen Angestellten, nur daß die Kündigungsfrist etwas länger, gewöhnlich sechs Monate vor Ablauf des je dritten oder fünften Jahres beträgt. Zwar hat sich die Überzeugung von der Unhaltbarkeit gerade dieser Position schon lange Bahn gebrochen, und der Deutsch-Israelitische Gemeindebund hat den Gemeinden schon lange zur Pflicht gemacht, den Rabbiner nach einem dreijährigen Provisorium fest anzufteüen. Es mögen aber selbst unter den großen, leistungsfähigen Gemeinden, die es ohne Schwierigkeit durchsetzen können, keine zwanzig fein, welche diesem Ersuchen nachgekommen sind. Und bei den kleineren und mittleren Gemeinden wird auch die beste Absicht des neuen Entwurfs ebensowenig helfen wie der Beschluß des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes. Man kann es ihnen nicht einmal übelnehmen, wenn sie sich davor scheuen, eine dauernde Last aus sich zu nehmen. Die Gemeinde ist oft auf die Steuerkrast eines einzigen Mannes angewiesen- und wenn dieser wegzieht oder aus der Gemeinde austritt, um den hohen Steuern zu entgehen, so wird für die anderen die Last unverträglich. In allen diesen Gemeinden leben daher die Rabbiner in einer steten Unsicherheit und Besorgnis, die ihre Tatkraft und Berufsfreudigkeit lähmen muß. Sie müssen ängstlich besorgt sein, daß man bei der nächsten Vertragserneuerung sich gezwungen sieht, ihr Gehalt im Etat zu streichen; sie sind die ersten, die von der Abnahme der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde betroffen werden! So gibt es Gemeinden, die — gewiß mit großem Bedauern — ihren Geistlichen nach langer Dienstzeit auf die Straße setzen mußten, ohne ihm für seine Lebensarbeit irgendeinen Lohn geben zu können. Welche unerfreulichen Nebenerscheinungen diese völlig unzulängliche rechtliche Stellung des Rabbiners in materieller und sozialer Hinsicht hervorruft, mögen die folgenden Ausführungen des näheren beleuchten. Lräutisamsbrieke von [ßrrtiiolD Auerbach. Mitgeteilt von Anton Bettelheim. IV. Breslau, 24. März 49 Morgens. Tch soll Dir schreiben, gute Nina, wenn's mich nicht ermiibet, Du mußt mich nicht für so schwach hatten, meine Natur ist stark, ein Leidett erfaßt mich heftig, ich bin aber auch eben so rasch wieder auf dem Fleck. Tausend Dinge, liebe Nina, scheinen mir so unnötig, daß ich Dir sie schreibe, denn ich sage mir immer, ihr werdet ja das miteinander leben! Ich wurde soeben wieder im Schreiben gestört durch einen Wiener Emigrierten, die Straße der Emigration geh