Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 74 (1910)
- Issue
- Heft 12 (25.3.1910)
- Date
- 1910-03-25
- Page
- Seite 144 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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Götter werden! — Sollte er sich weigern, redsstDu ihm gütlich zu, sagst ihm, es handele sich um einen Totkranken und bindest ihn ans Pferd!. Fort! fort! In spätestens einer Stunde bist Du wieder hier, und so lange wird es wohl noch dauern, bis der gute Tot sich ermuntert. Hahaha!" (Schluß folgt.) Lüchrreinlsuk. Besprechung der Bücher Vorbehalten. Zurücksendung der Bücher findet in keinem Falle statt. Jossele von Albert Katz. Aus dem. polnisch-jüdischen Jargon nach einer Erzählung von Jakob Dienesohn frei bearbeitet. Leipzig, Gustav Engel 1910. Geheftet 2.50 Mark, gebunden 3 Mark. Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums. Herausgegeben von Dr. M. Braun. 54. Jahrgang. Heft 1/2. Das Achtzehngebet mit arabischer Uebersetzung herausgegeben von Dr. David Künstlinger. Krakau. Druck von M. Lenkowics 1910. 67. Jahresbericht der Gemeinde-Religions-Unterrichtsanstalt erstattet von Dr. I. Guttmann. Breslau 1910. Religionsschule der Israelitischen Synagogengemeinde. 41. Bericht über das Schuljahr 1909/10. Berlin 1910. Druck von H. Jtzkowski. 43. Bericht über den Religionsunterricht in Königsberg von Dr. Vogelstein. Königsberg i. Pr. (Mit einer Abhandlung von F. Perles über Abraham Geiger.) Philanthropin zu Frankfurt a. M. Ostern 1910. Druck von Kumpf & Reis. (Schulnachrichten.) . Der babylonische Talmud. Textkritische Ausgabe. Mit einer Realkonkördanz. Vokalisiert übersetzt und erklärtvon Dr. Jakob Fromer. Charlottenburg 4. Verlag für die Wissenschaft des Judentums 1910. (Probeheft.) Der häusliche Ratgeber von Felix und Wanda Moser. Berlin, Richard Oester 1910. - Mrechsasl. mein Leitartikel „Die jüdische Seelsorge" hat bisher in diesen Blättern zwei Aeußerungen hervorgerufen, gegen die ich mich .wehren muß. Der Antragsteller, Herr A. Lewinski, erklärtsein Vorschlag sei einem eigenen Kopfe entsprungen. Von dieser Feststellung nehmen wir gern Kenntnis, man wird aber zugeben müssen, daß, wenn der gleiche Gedanke vorher in demselben Jahre in drei Artikeln einer Zeitung erörtert worden ist, welche sehr bekannt und namentlich in der Berliner jüdischen Gemeinde verbreitet ist, daß der Unbefangene daraus wohl den Schluß ziehen dürfte, jener Antrag sei aus dieser Erörterung geflossen. Gleichwohl habe ich diesen Schluß ausdrücklich nur als einen „vielleicht" berechtigten hingestellt. Herrn Dr. Brettholz gegenüber sei betont, daß ich es (S. 98 unten Nr. 2) mit klaren Worten als charakteristischen Grundzug des Judentums bezeichnet habe: „Die jüdische Religion legt diese seelsorgerische Pflichten nicht bloß dem geistlichen Führer, sondern jedem einzelnen auf". Aber die Not der Gegenwart und sein spezieller Beruf verlange heute vom Rabbiner, dem sichtbaren Träger der jüdischen Gedanken, daß er sich dieser Aufgabe angelegentlich widme. Er soll gewiß nicht wie im Christentum unter allen allein Seelsorger sein, aber für die Erfüllung dieser hochwichtigen Forderung stets Sorge tragen, und dabei mit gutem Beispiele vorangehen, wo es ihm die örtlichen Verhältnisse gestatten. „An dem Orte, wo es an Männern fehlt bestrebe Du dich, ein Mann zu sein" (Sprüche der Väter). Dr. Grzymisch. $ Hoppstädten-Birkenfeld, den 14. März 1910. Verehrliche Redaktion! «Tn Nr. 10 Ihres Blattes drucken Sie aus der „Kölnischen Volks- 1J zeitung" eine Birkenfelder Korrespondenz über das Gesetz betreffend die Kultusangelegenheiten der Juden des Fürstentums Birkenfeld-ab, und fügen-hinzu „wir können uns nur dem Bedenken des Blattes anschließen". Im Interesse der Sache bitte ich Sie um die Veröffentlichung der folgenden Auskunft: «Hätte der Korrespondent -den zweiten Absatz des zitierten Artikel 5 § 3a eingesehen, so hätte er folgende Bestimmung gelesen: „Die allgemeinen Anordnungen, soweit sie nicht rein innere gottesdienstliche Angelegenheiten betreffen und als solche durch Anschlag in den Synagogen bekanntgemacht' werden, erhalten verbindliche Kraft durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt für das Fürstentum Birkenseld." Aus diesem Absatz geht hervor, daß schon für die allgemeinen Anordnungen der Ländesgemeinderat allein maßgebend sei» und die Regierung nur eine gehörige Publikation verlangt. Das Ausnehmen der rein inneren gottesdienstlichen Angelegenheiten von dieser Bestimmung zeigt doch zur Genüge, daß die religiösen Verhältnisse ganz außerhalb der Befugnis der Regierung liegen müssen' und nur Sache der Religionsgemeinschaft bleiben sollen. Zur Beruhigung des Korrespondenten will ich bemerken, daß diese Einschränkung über die rein gottesdienstlichen Angelegenheiten in einer Besprechung des Unterzeichneten mit dem Regierungsvertreter gerade von dem letzteren zur Annahme ausdrücklich empfohlen wurde. Zur ferneren Beruhigung diene die Tatsache, daß die Regierung verlangte, daß die revidierten gottesdienstlichen Anordnungen, welche zwar im Jahre 1843 die Unterschrift der Regierung trugen, jetzt einzig und allein als Kompetenz des Landesgemeinderates aufgefaßt würden, daß aus ihnen jede Strafbefugnis der Regierung entfernt werde, und daß als höchste Instanz für alle religiösen Angelegenheiten der Landrabbiner und der Landesgemeinderat zu gelten habe. Es kann also gar nicht davon die Rede sein, daß „in sämtliche jüdische Kultusverhältnisse, in ihre ritualsten religiösen Angelegenheiten diesem Gesetze entsprechend von der Negierung hineingeredet werden kann." Sogar über die Aufbringung der Gemeindelasten anderweitige Bestimmungen als die bisher geltenden zu erlassen, ist dem Landesgemeinderat anheimgestellt. Der Artikel 7 des Gesetzes, welcher der Regierung die Oberaussicht über das gesamte jüdische Kultuswesen zugesteht — wohlgemerkt zugesteht, nicht überträgt — ist mit Absicht unverändert gelassen worden. Er spricht ja nur von der Oberaufsicht „zur Wahrung der Rechte des Staates". Einer solchen Oberaufsicht würde es vielleicht gar nicht bedürfen. Jedoch die Bemerkung des Korrespondenten „gewiß schneiden sich die Sphären der Religion und der Staatsmacht an vielen Punkten" belehrt uns, daß vielleicht irgendwo und irgendwann eine solche Divergenz hervortreten könnte. Für unsere Religionsgemeinschaft befürchten wir es allerdings nicht, daß etwas geschehen könnte, was den Interessen des Staates widerspricht. Wir stehen jedoch nicht auf dem Standpunkt: „Die religiösen Interessen stehen nicht unter dem irdischen Wohls, und die Religionsgemeinschaften sind frei in ihrer Sphäre, und dort, wo. eine Antagonie mit staatlichen Interessen sich geltend macht, dürfen sie nicht einseitig vom Staate durch eine Regelung getroffen werden." Denn wir haben den schönen talmudischen Grundsatz 8^"! »Das Staatsgesetz ist Religionsgesetz". Mit Hochachtung Der jüdische Landesgemeinderat Dr. S. Baron, Vorsitzender. * ott dem Geschästsführenden Ausschuß der Goethe-Gesellschaft erhalten wir folgende Zuschrift: „Nachdem die ersten 20 000 Exemplare der sechsbändigen Goethe-Ausgabe, die Erich Schmidt im Aufträge und mit einer Subvention der Goethe-Gesellschaft von 20 000 Mark im Jnselverlag zu Leipzig herausgab, in acht Wochen völlig Vergriffen waren, ist von diesem Werk soeben das 21. bis 50. Taufend zu demselben niedrigen Preis von 6 Mark erschienen. Neben den Pappbänden, die bisher allein vorhanden waren, wurden von dieser zweiten Auflage auch. Exemplare in Leinen (8 Mark) und in Halbleder (12 Mark) hergestellt/' Druck und Verlag von RudolsMosse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.