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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-03-18 · Heft 11 (18.3.1910) · p. Seite 132

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 11 (18.3.1910)
Date
1910-03-18
Page
Seite 132 (sequence 12)
Language
German
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^Na§ Wort („Holekreisch") Chol.kreisch dürfte auch folgendermaßen zu erklären sein: „Chol“aus dem Hebräischen — Gewöhnliches. „Kraisch" aus dem Französischen erier schreien, rufen (du kreischest, er kreischt, gekrischen). Es hieße demnach: dem Kinde wird heute sein Rufname, im Gegensatz zu seinem hebräischen Namen gegeben. Zn Süd- und Westdeutschland, wo die Sitte des Cholkreisch besonders gebräuchlich ist, ist auch das Wort „kreischen", schreien, rufen ziemlich verbreitet. Hattingen (Ruhr), 19 Februar 1910. M. Andorn. * Oesterrei ch erhalten wir über die Kultusbeamten- Misere folgende Zuschrift: In einer Zeit, in welcher die Sozialversicherung allgemein angestrebt und durchgeführt wird, um selbst das Los des letzten Arbeiters freundlicher zu gestalten und ihn namentlich im Alter vor Not und Elend zu schützen, dürfte es ganz besonders angezeigt sein, das Augenmerk der Regierung und anderer maßgebenden Kreise auch auf die sogenannten Rcligionsdiener der israelitischen Kultusgemeinden, die Rabbiner, Kantoren und Lehrer an Privatschulen, zu richten, deren Existenz stets bedroht ist und die im Alter auf die Gnade der jeweiligen Kultusvorstände angewiesen sind. Wohl gibt es heutzutage schon einzelne Gemeinden, die durch Heranziehung ihrer Mitglieder sowie durch Beitragsleistungen seitens der Kultusbeamten einen Pensionsfond gegründet und zugleich einen Modus gefunden haben, um auch den an Jahren vorgerückten Kultusbeamten die Wohltat der Pensionierung angedeihen zu lassen, aber die Mehrzahl der Gemeinden entzieht sich noch dieser ebenso unerläßlichen als gerechten Fürsorge für ihre Angestellten. Ja, die Engherzigkeit vereinzelter Kultusvorstände schreckt auch nicht davor zurück, Rabbiner, Kantoren und Lehrer in ewiger Unsicherheit zu erhalten und über ihnen das Damoklesschwert schweben zu lassen. Wie ^allgemein bekannt, wird in den gegenwärtigen Konkursaüsschreibungen das Maximalalter der Bewerber bis zu höchstens 40 Jahren begrenzt. Nun wird beispielsweise ein Kompetent als Rabbiner, Kantor oder Lehrer an Gemeindeschulen im Alter von 35 Jahren in einer Kultusgemeinde angestellt. Die Anstellnng erfolgt nach geleistetem Probevortrage in der Regel provisorisch auf ein bis drei Jahre. Nun wäre die Annahme berechtigt, daß nach Ablauf der provisorischen Dienstzeit die definitive Anstellung erfolgt. Allein, dies ist leider in vielen Gemeinden nickt der Fall, sondern die Aufnahme erfolgt neuerlich auf eine gleiche Zeitdauer und wiederholt sich vielleicht bei einer Gehaltsaufbesserung von 100 bis 200 Kronen. Nach 10- bis 15jähriger Dienstzeit in derselben Ge meinde steht der Beamte in einem Alter von 45 bis 50 Jahren und nun ist jede Aussicht auf Erlangung einer anderen Stelle vergeblich; denn begreiflicherweise nützt sich jeder in seinem Berufe ab und namentlich Rabbiner und Kantoren, erstere, wenn sie in kleineren Gemeinden den Religions- und einen mehrstündigen hebräischen Unterricht erteilen, letztere, wenn sie den Gottesdienst an Wochen-, Sabbal ,.nd Festtagen zu versehen, dieThoravorlesung samt den noch üblichen, mit untersehr zahlreichen Segenerteilungen (mi scbeberach) besorgen müssen Eines solchen Kantors Stimme leidet früher als die eines solchen in einer großen Gemeinde, der bloß beim Eingang der Sabbat-und Festtage und beim Mußas-Gottesdienste fungiert, und oft auch nicht die Thora vorliest. Wie steht der Kultusbeämte jedesmal vor Ablauf des alten und n Erwartung des neu abzuschließenden Vertrages da, ganz von der Willkür des jeweiligen Vorstandes abhängig, in vorgerücktem Alter völlig im Banne desselben! Und wo ist ein Kultusbeamter, der es allen in der Gemeinde zu Willen und Gefallen macht und nicht auch ogenannte Feinde und Widerfacher hätte! Und es gibt leider auch oft herzlose Männer, die in einer solchen Kultusbehörde Sitz und Stimme haben, und die immer mit dem Vorschläge bei der Hand sind, den alten^Beamten zu kündigen und junge anzustellen, um so der Gemeinde ja nicht die Last der Versorgung dienstunfähiger Beamten aufzubürden. Aber solche Herren mit den steinernen Herzen treten doch^nur sporadisch auf, und wir haben in jeder Gemeinde gottlob auch Männer, die das Herz auf dem rechten Flecke haben und für solche traurigen Existenzen ihr ernstes Wort in die Wagschale werfen. Aber wie traurig ist die Lage eines Religionsdieners, der auf so wankendem Boden steht! Und nicht nur die armen Gemeinden sind es. in denen diese eine so prekäre Stellung einnehmeu, sondern auch notorisch gutsituierte Gemeinden, namentlich in Böhmen und auch in anderen Kronländern, die sich nicht dazu emporschwingen können, für ihre ohnedies nicht sonderlich gestellten Beamten ein Pensionsnormale zu schaffen. Das Gesetz vom 21. März 1890 bedürfte nach nun zwanzigjährigem Bestände hinsichtlich der Anstellung und Entlassung wie der Pensionierung der Religionsdiener in den §§ 16 und 31 eine den Zeitverhältnissen Rechnung tragende, angemessene Abänderung. Auf den in Aussicht genommenen Referenten für jüdische Angelegenheiten im Ministerium für Kultus und Unterricht, bcn allgemein hochgeachteten Kustos Herrn Dr. Frankfurter, dessen Urteil und Stimme hohen Orts-maßgebend ist, blicken viele jüdische Religionsdiener und hoffen von der Erweiterung und Verbesserung des oben angeführten Gesetzes, daß die Gemeindebeamten nach einer mehrjährigen Dienst» leistung eine Altersversorgung zugeführt erhalten und davor geschützt werden müssen, in einem Alter, in denen sie in keiner Gemeinde mehr angestellt werden können, vor die Tür gesetzt zu werden. Die Regierung würde sich ein sehr großes Verdienst um diese Gemeindebeamten, diese bedauernswerten Armen, und um ihre Frauen und Kinder erwerben. T^^ie Juden in Griechenland. Nach dem eben erschienenen 2. Band der Ergebnisse der Volkszählung im Königreich Griechenland vom 27. Oktober a, St. 1907 gibt es bei einer Gesamtbevölkerung von 2 631 952 Seelen in Griechenland 6127 Juden, und zwar 2946 männlichen, 3181 weiblichen Geschlechts (während bei der übrigen Bevölkerung das männliche Geschlecht überwiegt). Folgende Tabelle gibt die Zahl der Juden in denjenigen Provinzen und zugehörigen Städten an, wo ihre Zahl 100 übersteigt. Provinz Städte . Juden Kerkyra (Korfu) .... — 2186 - Kerkyra 2175 Larisa ........ — 1089 Larisa 1069 Magnisia . — 924 Volos 885 Trikkala 559 Trikkala 553 Arta ........ — 409 Arta 409 Attika. . . .. — 412 Athen 321 Euboea. — 286 Chalkis 275 Zakynthos. — 146 Zakynthos 146 Die anderen 18 Provinzen — ’ 114. Es ergibt sich, daß nur in 8 von im ganzen 26 Provinzen Juden in nennenswerter Zahl leben, und zwar auf den, früher venezianischen Jonischen Inseln (Kerkyra 'und Zakynthos) und in den erst 1881 von der Türkei abgetretenen Thessalischen und Epirotischen Landschaften (Larisa, Magnisia, Trikkala und Arta). In den durch den Aufstand von 1821 befreiten Landesteilen finden sich jüdische Gemeinden nur in der Hauptstadt Athen und in Chalkis auf Euboea. Gs ist ferner bemerkenswert, daß die Juden in allen Provinzen, in denen sie Vorkommen, fast ausschließlich in der Hauptstadt der Provinz leben, . Alfred Philippson. Berichtigung. Das in Nr. 7 von mir besprochene Buch soll richtig heißen „Chawath Jaer“. F. S. Druck und Verlag von Rudolf Mosse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.

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