Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 74 (1910)
- Issue
- Heft 6 (11.2.1910)
- Date
- 1910-02-11
- Page
- Seite 65 (sequence 5)
- Language
- German
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65 Reichskanzler einen Erlaß anzuregen, „daß aus konfessionellen Gründen niemals ein Praktikant - abgelehnt werden dürfe". Ein solches Verfahren der Aerztekammer, in der im wesentlichen christliche Redner das Wort ergriffen, ist höchlichsv zu billigen; möge dieser tapfere Schritt von gutem Erfolge begleitet werden. Zur Iudenkrgge in Bayern. on befreundeter Seite geht uns der Wortlaut der Erklärungen zu, die der bayerische Kultusminister Herr Dr. v. Wehner in der Sitzung des K. G. O.-Ausschusses des Bayerischen Landtages am 20. Januar 1910 gegeben hat. Sie lauten folgendermaßen: Ich habe schon in der letzten Landtagssession bei der Beratung des Etats für den israelitischen Kultus im Finanzausschuß anerkannt, daß das Judenedikt von 1813 einer Revision bedarf. Der größere Teil seines Inhalts, der von den bürgerlichen Verhältnissen der Israeliten handelt, ist längst antiquiert, und der jetzt noch geltende Teil, der sich auf die kirchlichen und Schulangelegenheiten bezieht, reicht nicht mehr ans, um den veränderten tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Es ist richtig, daß nach dem geltenden Rechte eine Gewissensbedrängnis der Minderheit innerhalb einer israelitischen Kultusgemeinde nicht ausgeschlossen ist. In der jüdi'chen Glaubensgesellschaft haben sich zwei Richtungen herausgebildet, die, wenn sie auch in den Grundlehren ihrer Glaubenssormel zusammengehören, und Glieder der einen israelitischen Glaubeusgesellschaft bleiben wollen, doch in ihren religiösen Anschauungen und den Formen ihrer Betätigung tiefgreifende Unterschiede aufweisen. Da es nun aber nach der geltenden Verfassung der israelitischen Privatkirchengefellschaft eine andere organisierte. Erscheinungsform als die der einheitlichen Kultusgemeinde nicht gibt, und innerhalb dieser Kultusgemeinde über die religiösen Einrichtungen der jeweilige Rabbiner in Gemeinschaft mit der Mehrheit der Kultnsgemeindemitglieder entscheidet, so kann es unter Umständen Vorkommen, daß die Minderheit in der Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse Schaden leidet. Aber damit nicht genug, kann diese Minderheit auch gezwungen werden, gegen ihre Ueberzeugung zu den ihren Anschauungen widersprechenden Kultuseinrichtungen der Mehrheit finanziell beizusteuern. Es ist bisher allerdings gelungen, die schlimmsten Härten zu befestigen; aber dies war nur durch ein freiwilliges Entgegenkommen aller Beteiligten in den hier zunächst in Frage stehenden Großgemeinden München und Nürnberg möglich. Die hier geschlossenen Friedensvereinbarungen zwischen der neologen Mehrheit und der orthodoxen Minderheit bieten nicht Gewähr dauernden Bestandes, vor allem aber schließen sie nicht aus. daß ähnliche Konflikte anderwärts entstehen und dann nicht mit so dankenswerter Einsicht und Bereitwilligkeit gelöst werden können. Die Gefahr einer Gewissensbedrängnis der Minderheit in einer Kultusgemeinde ist übrigens keineswegs der einzige Mangel unseres geltenden Rechts. Vielmehr fehlt es hier fast in jeder Richtung an klaren- Vorschriften und sicherer Grundlage. Das Besteuerungsrecht der israelitischen Kultusgemeinden steht auf einem sehr schwankenden Boden. Die Stellung der Rabbiner zur Kultusgemeinde ist in vieler Beziehung ungeklärt und unsicher. Die kleinen Kultusgemeinden, die durch den Wegzug der steuerkräftigeren Elemente in die Städte immer mehr geschwächt werde«, befinden sich vielfach in ernster Notlage, da siej.nicht mehr imstande sind, allein die Mittel zur Unterhaltung der nötigen Kultuseinrichtungen aufzubringen. Insbesondere ist auch die Fürsorge für die israelitischen Religionslehrer ungenügend. Die verschiedenen Mängel und Lücken des Jndenedikts von 1813 sind denn auch schon verhältnismäßig bald empfunden worden und haben in den 1840 er bis 1860 er Jahren zu wiederholten Versuchen einer Äenderung geführt. Die Versuche sind damals gescheitert. Das Ministerium hat dann zu dem Aushilfsmittel der vielgenannten generalisierten Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 gegriffen, womit in der Form einer Vollzugsanweisung den rechtsrheinischen Kreisregierungen bestimnste Gesichtspunkte und Grundsätze bekanntgegeben wurden, nach denen sie bei der Handhabung des staatlichen Oberaufsichtsrechts verfahren sollten. . Die Bedeutung der Ministerialentschließung vom 29. Juni 1863 wird insbesondere in den Kreisen der Gegner einer Revision des Judenedikts erheblich überschätzt. Es erscheint mir nützlich, dies ausdrücklich zu betonen. Die Ministerialentschließung kann, eben weil sie nichts anderes als eine Vollzugsanweifung des Ministeriums ist, jederzeit ohne weiteres aufgehoben, oder abgeändert, oder auch für einen Einzelfall außer Kraft gesetzt oder durchbrochen werden. Ja, es geschieht dies sogar schon jetzt fortgesetzt. Denn es sind keineswegs in allen Kultusgemeinden tatsächlich die in Ziffer 4 Absatz 3 dieser Ministerialenschließung verlangten Kultuseinrichtungen, wie Synagoge, Ritualbad, ritualmäßige Begräbnisstätte, auch vorhanden. Ausnahmen müssen stillschweigend geduldet werden, wenn nicht gar manche kleinere Kultusgemeinde der Auslösung verfallen soll. Ueberdies kann nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Inhalt der Ministerialentschließung von 1863 in mehr als einem Punkte mit den Vorschriften des Judenedikts nicht deckt und kaum damit in Einklang gebracht werden kann. Die Revisionsgegner sollten also nicht zu fest auf die Entschließung von 1863 bauen. Wenn ich anerkannt habe, daß das Edikt von 1813 einer Revision bedarf, so soll damit nicht gesagt sein, daß ich in der Lage wäreetwa schon in dieser oder der nächsten Session einen fertigen Entwurf vorzulegen. Es sind noch andere, vordringlichere Aufgaben zu erledigen — ich erinnere nur an das Lehrergesetz. Ich habe auch schon in der letzten Session betont, daß die schwierige Aufgabe einer Revision für die Staatsregierung wesentlich erlei btert werden könnte, wenn erst einmal die Israeliten in Bayern selbst darüber einig wären, was sie anstreben wollen. Ich habe beigefügt, daß es sehr nützlich sein würde, wenn sich der Vertreter der beiden Richtungen im Judentum — der Orthodoxie und der Neologie — in Gemeinschaft mit den Rabbinern und den Vertretern der Kultusverwaltungen über gewisse Grundzüge für eine Neugestaltung verständigen könnten. Deshalb habe ich es sehr begrüßt, daß sich im Jahre 1908 eine vom Landesverein für israelitische Kultusgemeinden in Bayern gewählte Kommission von fünf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern konstituiert hat, die einen Entwurf für die Revision des Judenedikts bearbeiten sollte. Leider haben sich im Schoße dieser Kommission unter dem Drucke der Revisionsgegner Schwierigkeiten geltend gemacht, die dem Vernehmen nach zu einem — wie ich glauben möchte — verfrühten Austritt einiger Mitglieder geführt haben. Ich hätte geglaubt, daß es möglich und zweckmäßig gewesen wäre, wenn sich die Mitglieder der Kommission unbeschadet ihres prinzipiellen Standpunktes in religiösen Fragen einstweilen wenigstens über diejenigen Punkte verständigt hätten, in denen sie sich auf gemeinsamem Boden bewegen. Vielleicht führt eine Rekonstruierung der Kommission auf etwas breiterer Basis doch noch zu einer gedeihlichen gemeinschaftlichen Arbeit. Jedenfalls werde ich die Angelegenheit meinerseits nicht aus dem Auge verlieren, sondern allen Ernstes daran herantreten, sobald es die Geschäftslage gestattet, und die vorbereitenden Schritte innerhalb der israelitischen Glaubensgesellschaft selbst einen Erfolg versprechen." Es handelt sich in dieser Erklärung um eine bedeutsame, zugunsten der Revision des erwähnten Ediktes gemachte Kundgebung, die hauptsächlich an die Adressen einiger Rabbiner gerichtet ist, die mit aller Macht der Äenderung der Gesetzgebung widerstreben. Die Mehrheit der bayerischen Judenheit dagegen, ohne Unterschied der Richtung, wünscht eine Äenderung der Gesetzgebung dringend herbei. Ich gebe die vorstehenden Notizen, die ich dem Briefe eines hervorragenden Korrespondenten verdanke, ohne Kommentar wieder, da ich sie in der letzten Stunde erhalten habe, bitte aber einen unserer bayerischen Freunde, uns bald nähere Aufklärungen zu übersenden. L. 6.