Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-01-21 · Heft 3 (21.1.1910) · p. Seite 30

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 3 (21.1.1910)
Date
1910-01-21
Page
Seite 30 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3228907-3228911--66186-3278309
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

30 Wir bestreiten nicht, daß das geplante Gesetz manche Härten in dem jetzt bestehenden Zustand mildert — aber nicht aufhebt. Besonders der Kantorenstand ist in dem Organisationsgesetz-Entwurf recht stiefmütterlich behandelt worden. Recht lehrreich ist dafür schon eine scheinbare Äußerlichkeit, die aber doch die Anschauung widerspiegelt, die man in den maßgebenden Kreisen vom Vorbeterdienst und -stand hat. Der 8 116 reiht den Vorbeter in die Klasse der „Kirchendiener" ein, stellt ihn dadurch dem Totengräber und ähnlichen hohen Beamten gleich. Müssen wir da nicht ausrufen: „O, wie tief muß die Wertschätzung unseres Gottesdienstes gesunken sein, wenn man seinen Träger in solcher Weise klassifiziert! Der Scheliachzibbur, er ist nichts anderes als ein Kirchendiener? Ein Kirchendiener ist der Mann, den Ihr für würdig erachtet, Euer Gebet dem Höchsten zu übermitteln?" Wir protestieren gegen eine solche Verunglimpfung unseres Standes! Wir sind Diener unseres Gottes, aber keine Kirchendiener. Wir können gar keine Diener der Kirche sein, denn wir Juden haben keine Kirche. Man wende nicht ein, daß nur formale Gründe für die Fassung dieses 8 116 maßgebend gewesen sind. Es wird den Juristen der Kommission gewiß nicht schwer fallen, einen Ausweg zu schaffen. — Wir eifern ganz besonders gegen diesen Paragraphen, weil daraus eine solch tiefe Bewertung des Vorbeterstandes zu erkennen ist. Es ist dies dieselbe Anschauungsweise, die heute noch zum größten Teil in den Verwaltungsorganen unserer Gemeinden vorherrschend ist und sie veranlaßt, jede fragwürdige Persönlichkeit, jeden Ignoranten fähig und würdig zur Bekleidung des Vorbeteramtes zu halten, so er nur „Stimme" hat und durch allerlei Mätzchen stimmlich imponiert. Aber gegen diesen Geist protestieren wir, nicht nur im Namen unseres Standes und Verbandes, sondern auch im Namen des Judentums, dem solcher Geist fremd sein muß. Denselben Geist der Nichtachtung gegen uns atmet auch weiterhin der Gesetzentwurf, sehen wir, wie man es mit Recht für notwendig hält, daß Rabbiner, Religionslehrer, ja selbst Schächter durch eine Prüfung ihre Befähigung Nachweisen müssen. Aber für den Vorbeter solches zu fordern, das war nicht angängig. Eine solche Einrichtung zu treffen, sei, wie aus den Worten des Referenten hervorgeht, nicht gesetzlich festzulegen. Warum ist das, was für den anderen Gemeindebeamten notwendig erscheint, für die Kantoren unmöglich? Als vor mehreren Jahren die Elite der deutschen Kantoren zur Gründung eines Verbandes zusammentrat, da bewog sie dazu in erster Reihe die Erkenntnis, daß der Verwilderung iin Kantorentum Einhalt getan werden müsse, indem die Vorbereitung für diesen Beruf eine solche werde, wie sie der Bedeutung des Amtes entspricht. Man beklagte den jetzigen gesetzlosen Zustand, der bewirkte, daß unwissende unb. unwürdige Elemente in den Kantorenstand Eingang fanden. Und nun soll der gegenwärtige mangelhafte Stand der Verhältnisse bezüglich der Vorbeter Gesetz werden? Ist es nicht vielmehr Aufgabe des Gesetzes, für eine zukünftige bessere Gestaltung der Dinge Grundlage und Richtung zu schaffen? Zugegeben, daß die Gründung und Erhaltung einer Kantorenschule nicht in das Gesetz gehört, so kann und muß erwartet werden, daß durch die gesetzlichen Bestimmungen eines Befähigungsnachweises für die Vorbeter (wie bei den Rabbinern und Religionslehrern) das Vorhandensein einer Kantorenschule bedingt ist. Und konnte es dem Herrn Referenten Ernst damit sein, als er erklärte, die Gründung einer solchen Schule sei nicht Ausgabe der Gemeinden oder Organisationen, sondern der Kantoren? Haben denn Rabbiner und Lehrer für Rabbiner¬ oder Lehrerseminare zu sorgen? Wir fordern darum als zweites, daß der Gesetzentwurf klar und deutlich ausspreche, daß niemand als Kantor, sei es im Haupt-, sei es im Nebenamt, angestellt werden kann, der sich nicht durch eine Prüfung als dafür befähigt ausgewiesen hat. Die Aufstellung bezw. Zusammensetzung der dafür nötigen Kommission sowie die Ausarbeitung einer Prüfungsordnung sind heute, wo es einen Kantorenverband und eine Kantorenkommission im Lehrerverband gibt, nur leicht zu bewältigende Hindernisse. Ist diese Vorbedingung erfüllt, dann vermögen wir nicht zu erkennen, daß der Rabbiner gerade bei der Anstellung des Vorbeters eine Einflußnahme haben soll, wo er sie doch bei der. des Religionslehrers nicht besitzt. Der mit dem vollen Rüstzeug moderner Allgemein- und Fachbildung ausgestattete Vorbeter muß aber auch unbedingt, schon im ureigensten Interesse der Gemeinde selbst, zu den Beratungen über die Gestaltung des Gottesdienstes mit gleichem Rechte wie der Rabbiner zugezogen werden. Nicht selten tritt der Fall ein, daß ein junger, eben fertig gewordener Rabbiner in eine Gemeinde mit altjüdischem Gottesdienst kommt und im kühnen Tatendrang, in der größten Unwissenheit von dem, was der Gemeinde frommt, den Gottesdienst nach irgendeinem Vorbild völlig umgestalten will. Durch seine Beredsamkeit, und da die Mitglieder der Gemeinde als Laien nicht gehörig entgegentreten können, gelingt es ihm, seine häufig recht unreifen Pläne zur Annahme zu bringen. Der Vorbeter als Fachmann und Hauptbeteiligter bei der Sache wird nicht gehört. Ist das Gerechtigkeit? Ist dieses gewaltsame Zurückdrängen des Kantors nicht häufig die Ursache für den so beklagenswerten Kriegszustand zwischen Kantor und Rabbiner? Wir verlangen kein Vetorecht, aber ein Mitraten und Mittaten. ' In den Forderungen auf definitive Anstellung und Reliktenversorgung, aus auskömmliches Gehalt, aktives und passives Wahlrecht unter Verzicht aus die Steuerfreiheit schließen wir uns voll und ganz dem Lehrerverband an und machen dessen schriftlichen und mündlichen Ausführungen in bezug darauf zu den unsrigen. Was die geplanten Ruhegehaltskassen für Kantoren betrifft, so vermögen wir trotz der bei den Beratungen seitens des Herren Referenten gemachten Ausführungen nicht, deren Notwendigkeit einzusehen. Ist der Vorbeter kein Gemeindebeamter gleich dem Rabbiner und Religionslehrer? Warum für ihn eine Ausnahmestellung? Uebrigens, wie verschwindend klein ist die Zahl der Kantoren, die nicht zugleich Religionslehrer find! Bedarf es um dieser wenigen willen einer besonderen Kasse? Können solche Kassen überhaupt bestehen? Und wie ist es, wenn ein Kantor stimmlich der Gemeinde nicht mehr gefällt, aber als Religionslehrer noch fähig wäre zu amtieren? Und noch viele Fragen wären bei der Schaffung solcher Zwitterstellung zu stellen. Darum fort mit jeder Unklarheit aus dem Gesetz, dadurch, daß man demVorbeter dieselbe Stellung anweist wie dem Religionslehrer. Man stelle an seine Vorbildung neben seiner Fachausbildung dieselben Ansprüche wie an jenen, und den jüdischen Gemeinden wie den Kantoren ist geholfen. Wir Kantoren vertreten in unseren Forderungen keine Sondergelüste. Wir wollen nicht mehr, sein als die anderen Gemeindebeamten, aber auch nicht weniger. Wir vertreten den Gedanken, daß zum Gedeihen des Judentums alle

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.