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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-01-14 · Heft 2 (14.1.1910) · p. Seite 14

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 2 (14.1.1910)
Date
1910-01-14
Page
Seite 14 (sequence 2)
Language
German
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14 sein, die Entwicklung wirklich zu fördern, die sich ihres natürlichen Rechtes des selbständigen Denkens und Urteilens bewußt ist. Des selbständigen Denkens und Urteilens, vor allem auch der Vergangenheit und allem von ihr Uebertteferten gegenüber. Selbständig und vorurteilsfrei wird sie hier an die Prüfung gehen, gewissenhaft -untersuchen und erwägen, was den Gesetzen, Anschauungen und Meinungen früherer Zeiten zugrunde gelegen, mit zwar pietätvollem, , aber kritisch-freiem Blicke sich in frühere Geschichtsperioden vertiefen, und dann an deren Ueberlieferungen den Maßstab des eigenen Denkens, der eigenen Ueberzeugung legen. Nichts darf ihr dieses Recht der eigenen Einsicht verkürzen. Nichts, auch nicht einmal die kühne Selbstüberhebung einer Vergangenheit, die ihre Anschauung, ihre Erkenntnis als ein für allemal feststehend und unabänderlich angesehen hat. Die Behauptung der Vergangenheit in allen Ehren, die eigene Erkenntnis, die eigene Ueberzeugung aber in allen ihren Rechten. Diese Selbständigkeit des Denkens und Urteilens aber bildet zweifellos auch des liberalen Judentums Recht gegenüber der Vergangenheit. Eine großartige, achtunggebietende Vergangenheit ist es, an die wir da herantreten. Die Geistesarbeit von Jahrtausenden erscheint in ihr niedergelegt, das Geistes- und Gemütsleben ungezählter Generationen spiegelt sich in ihr wieder. Mit Liebe und Sorgfalt ist sie gepflegt, mit unendlichen Opfern vor Untergang bewahrt worden. Treue und Standhaftigkeit bilden ihren Ruhm, ihre Erben zu sein, unseren Stolz. — Und doch darf die Verehrung für die Vergangenheit nie und nimmer bis zum Verzichte auf das Recht des eigenen Denkens, eigenen Urteilens führen. Jede Zeit hat das Recht, an die vorausgegangene die kritische Sonde zu legen. So nur kam überhaupt jeder Fortschritt zustande. Die Weltgeschichte war allezeit das Weltgericht. Mit welchem Maßstabe der Kritik aber dürfen wir heute an des Judentums Vergangenheit herantreten? Die Vergangenheit des Judentums spricht zu uns nicht nur in ihren Erfahrungen und Erlebnissen, nicht um: in Anschauungen und Meinungen, sie spricht zu uns vornehmlich in Gesetzen, in Ritual- und Zeremonialgesetzen, die aus eben dieser Vergangenheit den Anspruch auf allseitige Bindekraft und Unabänderlichkeit mitzubringen vorgeben. An diesen Anspruch aber tritt nun das Recht unserer eigenen Selbständigkeit heran. Wie? Nicht etwa, daß sie ihn bekämpft, weil er ihr nicht behagt, daß sie ihn unberechtigt findet, nur weil er unbequem, erneugend ist, mit vielen seiner Forderungen empfindliche Einschränkung und Entsagung verbindet. Nein. Neigungen, Laune, Willkür dürfen nicht an tausendjährigen Ueberlieserungen rütteln. Das hieße unsere eigene Geschichte Lügen strafen. Nur der eigenen Ueberzeugung, nur der eigenen Denk- und Urteilsreife steht das Recht zu, mit kritischer Prüfung an den Anspruch der Vergangenheit heranzutreten. Nicht ob wir wollen, sondern ob wir können, ist die Hauptfrage gegenüber dem überlieferten Zeremonialgesetze, ob wir können, nach unserer Ueberzeugung, unserem Denken, unserem Urteilen. Damit wahren wir unser Recht gegenüber der Vergangenheit. Mag diese auch noch so kühn behaupten, ihre Anschauungen, ihre vor Jahrtausenden in den palästinensischen und babylonischen Lehrhäusern nach langen, verwickelten Debatten zustandegekommenen Zeremonialgesetze seien absolut. unabänderlich, und mag gar heute im Lichte der Kultur des 20. Jahrhunderts ein Programm formuliert werden, das alle diese seither ins Unübersehbare angewachsenen und noch stetig wachsenden Vorschriften und Verbote als „Gottes mündlich geoffenbarten Kommentar" hinstellt — jeder Seligkeit ihre Fasson, jeder Meinung alle Achtung, uns liberalen, denkenden Juden aber unser Recht, das Recht der Selbständigkeit, der Untersuchung, der Kritik, der Ueberzeugung. Noch allerdings steht die wesentlichste und wichtigste Ausübung dieses Rechtes aus. Noch fehlen uns, obwohl Materialien und Vorarbeiten so ziemlich genügend vorhanden sind, historischkritische Untersuchungen über Entstehung, Entwicklung und somit Anspruchsberechtigung der alten Zeremonialgesetze, wie dies z. B. Wiener vor 26 Jahren mit den Speisegesetzen versucht hat. Aber auch diese werden hoffentlich nicht mehr lange auf sich warten lassen, und bis dahin vermögen wir ebensowenig die Ergebnisse der Naturwissenschaft und Assyriologie, wie die der Bibelkritik aus unserem Denken auszuschalten, müssen wir uns unseres Rechtes der selbständigen Meinung bewußt bleiben. Und wir sind damit lange nicht die ersten. Schon die alten Tannaiten taten dies, wovon ich Ihnen nur ein kurzes, aber klares Beispiel vorführen will. Sie alle kennen die Bestimmung des sogenannten jus talionis, des Wiedervergeltungsrechtes in der Bibel: „Auge um Auge, Zahn um Zahn usw." Wenn wir nun auch heute genau wissen, daß diese Bestimmung nicht mosaischen Ursprunges ist. sich vielmehr wortgetreu in der vorausgegangenen babylonischen Gesetzessammlung des Hammurabi vorsindet, so hat sie Moses immerhin in ihrem vollen Wortlaute in seine Gesetzgebung ausgenommen. Und nun kommt anderthalb Jahrtausende später der Tannaite R. Simon b. Jochai, ein Schüler Akibas, und erklärt, unbekümmert um den klaren Wortlaut der Bibel, eine Verletzung sei durch Geldstrafe zu sühnen. Doch wohl ein Akt weitestgehender Selbständigkeit gegenüber der Vergangenheit, wie ihn z. B. noch im 11. Jahrhundert die größte franko-germanische Autorität, R. Gerschom V. Jehuda, mit seinen berühmten „Verordnungen" gegenüber von Bibel und Talmud bekundet hat. Und unser liberales Judentum fußt gleichfalls aus diesem natürlichsten Rechte jeden Zeitalters gegenüber den vorausgegangenen, aus dem Rechte seiner uneingeschränkten Selbständigkeit. Wenden wir uns nun von diesem Rechte gegenüber der Vergangenheit dem zu, das wir der Gegenwart gegenüber beanspruchen. Auch hier müssen wir den Begriff Entwicklung zu unserem Ausgangspunkte nehmen. Entwicklung verlangt Gegenwartsarbeit und involviert das volle Recht der Abschaffung, Umgestaltung und Neugestaltung für die Entwicklungszwecke der Gegenwart, Zwecke, denen sich jede Rücksicht zu unterordnen, jedes Recht der Pietät zu beugen hat. Auch auf dem Gebiete der Religion, ja auf diesem ganz besonders. Denn gerade die Religion hat ja vor allem Gegenwartsaufgaben, Aufgaben der Entwicklung für die jeweils lebende Generation, und darum muß sie auch in ihren Aeußerungsformen so beschaffen sein, daß sie ihren emporentwickelnden Einfluß auf die Gegenwart zu üben vermag. Was uns höher entwickeln soll, muß auf uns wirken, uns innerlich berühren. Innerlich berühren aber kann uns nur das, was mit allein unserem Denken und Empfinden, unserem ganzen sonstigen Menschen harmonisch übereinstimmt. Daraus ergibt sich auch für das liberale Judentum das unantastbare Recht der Abschaffung und Umgestaltung solcher Institutionen, die den entwickelnden Einfluß aus uns verloren haben, und die Schaffung von solchen,

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