Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 49 (3.12.1909)
- Date
- 1909-12-03
- Page
- Seite 584 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/3224737-3228852-3228902--66053-3278213- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Werne 1× ep/1045992
OCR text
“r-r; tzL4 HetPagseftsttzte. - An . die? Hofkammerwaxerr auch seiteys - der alle 'drei Jahre von der Judenschaft zu wählenden ^Vorsteher sämtliche, Klagen, und Beschwerden - der Juden zu richten, doch war-es den Vorstehern gestattet, auch an den Erzbischof selbst zu/appellierest/. Die Vorsteher., hatten ein Verzeichnis aufzustellen und. der Hofkämmer/vörzulegkn, worin „alle unter der Judenschaft /sowohl.in den jüdischen Zeremonien -als sonsten mit..Schulten, Dchlagen, Betrügereien, absonsten sich ergebende andere 'Exzessen. und Verbrechen" auf^esührt. werden sollten, und. hatten .außerdem die dafür zu entrichtende Geldstrafe unpyrgreifllch sestzusetzen. Auch sollten sie stets Mitteilung machen, istenn ein Jude oder eine Jüdin verstorben, sei, dessen, oder deren Nachlaß zum. Teil oder auch ganz außer Landes verbracht werde, Sie hatten mit Zuziehung. des Rabbiners ein vollständiges Inventar des Nachlaßes zu errichten und einzureichen,'damit die dem Erzbischof als Landesherrn gebührenden Abzugsgelder/) keinen Eintrag erlitten. Verschrviegen sie etwas, so gingen .sie des Geleides verlustig. Die Hofkammer vereidigte darauf hm jedesmal die Vorsteher und Rabbiner. Als Rabbiner für bas! ganze Erzbistum/wurde Samuel Loeb in Bonn bestimmt, welcher den ausdrücklichen Befehl hatte, auf der Judenschaft Handel und Wandel, sowie auf das landesfürstliche Interesse fleißig zu achten'und sich in seinem Amte so, „wie einem rechtschaffenen' und treuen Rabbiner obliegt", zu vergälten. Der Rabbiner hatte Fürsorge zu tragen, daß die Schulmeister ehrliche Leute seien, welche keinen Handel treiben und nur der. Gemeinschaft dienen sollten. . Für alle diese den geleideten Juden eingeräumteN Rechte wurde von ihnen jährlich ein Tribut erhoben, dessen Höhe im Original nicht festgesetzt ist.. Auf einem in der Urkunde an dieser Stelle freigelaffenen Raume ist jedenfalls die Summe handschriftlich eingetragen worden. Starb ein Privilegierter Jude, und ging aus Bitten des Erben das Geleid auf diesen über, so hatte er 100 Reichstaler Kaution zu leisten. Fremden, nicht geleideten Juden war es nicht erlaubt, im Hochstift zu wohnen, Handel zw treiben und ohne Paß zu hausieren, weil den Geleidsjuden kein Eintrag geschehen sollte. Zuwiderhandlungen halten Einziehung der Hausierwaren zur Folge. Im übrigen wurde das hierüber bestehende land^esfürstliche Edikt deS Bischofs Clemens August von Münster de dato 23. März 1723 erneuert und im Abdruck beigesügt. Es wurde darin-verordnet, daß fremde Juden das Gebiet des ^Hochstifts nicht betreten durften, ohne einen an'den Grenzorten von dem zuständigen Beamten 'auf drei Tage ausgestellten Paß zu Habens ■ Zuwiderhandlung wurde mit Einziehung der Waren/ Gefängnis oder Leibesstrafe geahndet. Nur wenn sie einen Paß-besaßen und außerdem einen Tribut zahlten, war ihnenauf zwei bis drei Wochen und darüber im Lande -derHandel gestattet. Andernfalls war/es Juden und Christen bei 50 Goldgulden-SKafe untersagt - Juden, - die keinen Paß. besaßen, : zu beherörttzen. Judensollten zur^ Streife außerdem noch das Geleid vsMren. -. / .'Zum Schluß wird: den kurfürstlichen Beamten, Richtern, Gaugrafen, ^Vögten . und ührigßn Bedienten .sowie Bürgermeistern,. Vorstehern . und..Ratsmännern anbeföhlen, bei Vermeidung einex-Geldstrafe von 300 Goldgulden das Edikt richtig auszuMren,'die-Juhew/Mhig i.wohnenund ihren Geschäften nqchgMey Lu..haUen/Mld;-fie Aästig-.zuschützen. --„.Das EdM ist.gegeben zu Bonn,! den 7. März 1763 Und ^uuteMichnet<-/ Maximilian -Friedrich,.-Churfürst, und gegenL gezeichnet :/Ut-, C,A/v. Belderbusch.- Es., folgt dann im Original die, »veslAoaüg,/ deren vom. -Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu ß. fGabell(a hqr^ditaria, :detraclus. deutsche Bundesakte für den Äerkehr . realis, aufgehoben im Inlande.^ - > durch die Köln, Bischof, zu Münster usw„ unserem gnädigsten Herrn, im Hochstift Münster gnädigstvergeleideten Juden",:und zwar-nach Aemtern geordnet?). - /- .,..-:/!-/ - In einer anderen Urkunde potn 23/Februar 1764' wird anläßlich der Ausschreibung einer Kopfsteuer für sämtliche Einwohner des Hochstifts für die darin geleideten Und geduldeten Juden eine Schatzung von .3000 Reichstalern, . eine .für die damalige Zeit sehr beträchtliche Summe, festgesetzt. .;./ . Die Vorsteher sollten die Summe, wach. Verhältnis der' Mittel aus die einzelnen verteilen. Ein Edikt vom 7. Juni 1765, betreffend das „Verbot des Eindringens allerlei liederlichen Gesindels" in das Hochstift, verbietet unter anderem den fremden ohnbegleideten Pack- und Betteljuden" den Eintritt ober Aufenthalt iin Hochstist gleich Zigeunern, oder Landstreichern bei scharfer Leibes-, und Gefängnisstrafe, Zur Warnung für die Genannten sollte durch. Tafeln an den Landesgrenzen auf dieses Verbot hingewiesen werden. In ähnlicher Weise setzt ein Edikt vom 7. . Januar 1768, überschrieben „daß den Juden das Hausieren nicht gestattet werden solle", ein Hausierverbot außerhalb des Geleidsortes und der freien Jahrmärkte fest. - Die Beamten des Hochstifts werden zur genauen Durchführung dieses Verbotes ermahnt und die Juden gezwungen, ihre Pässe innerhalb acht Tagen dem Ärsttsdrostest bezch, Amtsrentmeister bei Vermeidung "von zehn Talern Strafe einzuliesern. . . > Eine beachtenswerte Verordnung finden wir unter dem 24. Juni 1768: „Gnädigste Verordnung, daß die geleideten Juden nicht beschimpfet werden sollen." Der Erzbischof .hat mißfälligst vernommen, daß im Hochstift an verschiedenen' Orteü, besonders zu Warendorf, Werne, Beckum, Vreden und Freckenhorst die Juden, dem Geleid zuwider, unter! irrigem undnichtigem Vorwand vom Pöbel insultiert, und geschädigt werden, und sich entschlossen/ diesem seine Befehle mißachtenden Verfahren ein für allemal ein Ziel zu setzen. Er - bestimmte demgemäß, daß ber 50 Talern Strafe oder auch Zuchthausstrafel 2) niemand einen geleideten Juden oder dessen Familie tätlich oder wörtlich beleidigen/ober ihm an Hab- und Gut Schaden zufügensolle, ferner, daß dör,' welcher gegen die Judenschaft den mindesten'Tumult erregt oder zü Tätlichkeiten Anläße gebe, ohne Gnade mit Züchthausstrafe belegt wird. - - Besonders schienes der Pöbel auf! die Störung jüdischer Hochzeiten und Begräbnisse abgesehen zu haben; es wird nämlich besonders ungeordnet, daß bes diesen Feierlichkeiten auf Verlangen der Juden jeder Bürger-' meifter oder Ortsvorsteher einen-oder mehrere Gerichtsdiener abordnen sollte, welche etwa sich hervorwagende Unruhstifter sofort der Obrigkeit zu melden hatten. - Der Bürgermeister Hatte l) Bei Erwähnung des Amtes Düllman ljetzt Dülmen) wirb' unter anderen einer der Vorfahren des Verfassers erwähnt, welcher hier, offenbar unter. Verstümmlung des Namens. Jsaäc Lazarus genannt wird. In zwei anderen Urkunden.wird-dieser JsaaeLaesar genannh.und diese Schreibweise ist wohl die richtigere.. In! einer aus dem.-Jahre 1752 stammenden Urkunde bestätigen^ die Kapitülares zu Dulman dem Genannten, daß er das Recht haben solle, das jetzige elterliche Haus, des Versassers anzukaufen und zu bewohnen,.weil an diesem Hause die kirchlichen Prozessionen nicht vorüberzogen, und der Anblick derselben durch die än dern, Kirchplatz gelegenen Häuser, die erst seit einigen Jahren dem Abbruch verfallen sind, gehindert wurdet Es war Juden nämlich verboten,' Prozessionen, insbesondere die' dabei zur Schau getragene Hostie, zu sehen. — Die Urkunden sind im Familienbesitz. . I : i / / ■ --- *) Es sei bemerkt,' daß Zuchthausstrafe-.zu! damaliger Leit, gleichebedeutend war mit der heutigen Ueberweisung - in ein. Arbeitshaus/