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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-12-03 · Heft 49 (3.12.1909) · p. Seite 583

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 49 (3.12.1909)
Date
1909-12-03
Page
Seite 583 (sequence 7)
Language
German
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583 Es war an dieser Stelle weder beabsichtigt noch versucht, das Problem der Verminderung der Inden in allen seinen Einzelheiten zu erfassen oder gar zu lösen. Es sollte nur aus die vst|u)entuttQ an |tu) ymgervreien uno unie^>ucyr weroen, »velcyes ihr allgemeiner Charakter ist, ihre besondere Eigenart, und wie und wo ihre Ursachen zu finden sind. Daß die Frage äußerst kompliziert ist und sich also nicht in einigen — noch dazu tendenziösen — Worten abtun läßt, wird aus diesen Zeilen wohl zu ersehen sein. Hechts- und Kulturhistorisches über die Loge der Juden im ehemaligen tzochltikt Münster?u Lude des Siebenjährigen Krieges. Von Gerichtsreferendar Dr. Leeser-Dülmen, eber die rechtliche Lage der Juden im ehemaligen Kurfürstentum Köln, insbesondere aber im Hochstift und Bistum Münster, habe ich in den „Edikten und Publikanden Seiner kurfürstlichen Gnaden Maximilian Friedrich, Erzbischof von Köln" wichtige Anhaltspunkte gefunden. Die Edikte beginnen mit dem Jahre 1763 und sind bezeichnend für die Lage der Juden unter geistlicher Herrschaft um die Mitte des 18. Jahrhunderts. Als erstes Dokument tritt uns das „Hauptgeleide für die münsterische Judenschast" aus dem Jahre 1763 entgegen.. Es stellt eine der ersten Regierungshandlungen des neugewählten Erzbischofs und eine Erneuerung der von seinen Vorgängern erlassenen Geleitsedikte dar und enthält zugleich für die damalige Zeit charakteristische Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Juden. Es beginnt nach dem Texte folgendermaßen: „Wir, Maximilian Friedrich pp. tun kund und fügen zu wissen: Nachdem, daß denen sämtlichen in unserem Hochstift und Fürstentum Münster sich häuslich niedergelassenen Juden von weiland unseren Herrn Vorfahren Christ mildesten Andenkens wie auch von unserem würdigen Domkapitul bei letzt vorgewesener Sedisvakanz erteilte Geleide beim Antritte unserer Hochfürstlichen Regierung erloschen, und dann uns besagte Juden untertänigst angesucht und gebeten, wir gnädigst geruhen möchten, ihnen ferner in unseren Landen ihre Wohnung und Aufenthalt wie auch zulässige Nahrung und zu dem End unser Geleide-Patent zu erteilen, daß wir solchem untertänigsten Gesuch gnädigst statt geben und die in anliegender Designation benannten Juden sammt ihren Familien an denen obspezifizierten Orten zehn nacheinander folgende Jahre vom 1. Januar 1763 anfänglich in unseren landesfürstlichen besonderen Schutz und Schirm und Begleitung auf- und angenommen und sie zu solchem End mit diesem unserem Geleidsbrief in Gnaden versehen haben." Nach dieser langatmigen Einleitung erlaubt der Kurfürst zunächst den in dem erwähnten, am Schlüsse des Geleitbriefes folgenden Verzeichnis namentlich aufgeführten vergeleideten Juden, alle im heiligen römischen Reiche unverbotenen und von ihm und seinen Vorfahren ihnen verstatteten Gewerbe zu betreiben, insbesondere nach Belieben Handel zu treiben und das Kaufmannsgewerbe auszuüben. Von den Handwerken wird ihnen nur das Schlächterhandwerk gestattet, jedoch mit der Einschränkung, daß sie nur in ihren Häusern schlachten und das Fleisch nicht von Haus zu Haus tragen dürfen. Zu diesem Zweck wird ihnen zugebilligt, einen Knecht halten zu dürfen. Sie machen sich aber strafbar, wenn sie diese Zahl überschreiten. Ausdrücklich werden den Juden die Geschäfte der Geldverleiher angewiesen. Die Zinsen werden wie folgt festgesetzt: Beträgt die ausgeliehene Summe bis 20 Reichstaler, so dürfen 8 vom Hundert, beträgt sie 20 bis 50 Reichstaler, 6 vom Hundert, ist sie aber 50 Reichstaler und höher, |0 oursen ntctjt meyr als oie lanoesgefetzueyen Zm>en geforoerl und gegeben werden. Diese betrugen zu jener Zeit 5 vom Hundert. Es ist zu berücksichtigen, daß die Geschäfte des Geldverleihers fast ausschließlich in den Händen der Juden lagen, und daß sie durch den für sie bestehenden, besonders hohen Zinssatz geradezu auf das Verleihen von Geld hingewiesen wurden. Es war ihnen aber verboten, die Zinsen zur Hauptsumme zu schlagen und sie mit dieser weiter zu verzinsen. (Verbot des Anatozismus, ähnlich dem heutigen Reichsrecht.) Zuwiderhandlung zog schwere Strafe, insbesondere Verlust des Geleides, nach sich. Desgleichen war ihnen bei schwerer Strafe und Verlust des Geleides strengstens untersagt, auf Gegenstände, die mit ihrem Wißen dem rechtmäßigen Eigentümer gestohlen oder geraubt waren, oder auf Kirchengut Geld als Darlehn zu geben und sie anzukaufen. Brachten sie derartige Sachen aber in gutem Glauben an sich, oder nahmen sie dieselben zum Pfände, so mußte das Gekaufte oder Verpfändete unentgeltlich dem Eigentümer wiedererstattet werden. Beging ein geleideter oder fremder Jude im Hochstift einen Raub oder Diebstahl und wurde den übrigen die Tat bekannt, so war jeder einzelne verpflichtet, die Tat samt dem Täter der Obrigkeit änzuzeigen. War man hierin säumig, und ergriff der Verbrecher inzwischen die Flucht, o>er verbrachte er die gestohlene oder geraubte Sache außer Landes, so waren die übrigen ihres Geleids „ihrer Untreu halber" verlustig und mußten dem Geschädigten für allen erlittenen Schaden aus eigenen Mitteln hasten. Ihre Synagogen und' Schulen sollten die Juden bei Strafe nur dort, wo es ihnen von alters her erlaubt war, halten dürfen und sich überhaupt so verhalten, wie es die Reichstagsabschiede und die von dem Bischof Christoph Bernard im Jahre 1662 der Juden halber errichteten Ordnungen vorschreiben. Dieser letztere ist der im Münsterlande noch jetzt „Bäändken van Gaolen" genannte streitbare Bischof von Münster, bekannt durch seine gegen die Holländer in französischem Solde geführten Feldzüge und die großen Schatzungen, welche er seinem Lande auferlegte. — Den vergeleideten Juden wurde außerhalb der Stadt ein ehrlicher Platz zum Begräbnis unentgeltlich angewiesen. Entstanden hierüber sowie über die sonstigen Privilegien Streitigkeiten, so lag der fürstlichen Hofkammer allein die Entscheidung ob. Ueberhaupt war für die geleideten Juden in Zivil- und Strafsachen die fürstliche Hofkammer zuständig, mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Erzbischof das Forum „speeialiter eommiuisrw", oder für welche die Archidiakonen des Domkapitels zuständig waren. Verklagten Juden aber Christen, so war deren Forum zuständig. Es wird besonders bestimmt, daß den Juden bei oberen und niederen Gerichten schleunig und unparteiisch geholfen werde, und daß keine höhere Gerichtsgebühr als von Christen erhoben werden solle. Waren Schatzungen, Einquartierungen oder sonstige Lasten in Städten, Wigbolten oder Dörfern zu leisten, so mußten auch die dort ansässigen Juden herangezogen werden, sollten aber von Bürgermeistern, Rat oder Vorstehern wider Billigkeit nicht übervorteilt werden. Entstanden Streitigkeiten, so entschied wiederum die Hofkammer, welche einen angemessenen

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