Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 45 (5.11.1909)
- Date
- 1909-11-05
- Page
- Seite 536 (sequence 8)
- Language
- German
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bezüglichen Bemerkungen entnehmen. Er spricht zum Beispiels von dem Ursprung des Wehrgeldes und meint, daß die Höhe des Wehrgeldes ursprünglich durch Sitte oder Gesetz, wenn auch für die verschiedenen Stände sehr verschieden hoch fixiertgewesen sei. Jedem Menschen sei sein Wert von der Geburt . an bestimmt gewesenganz gleichgültig, welchen Wert er dann in Wirklichkeit für seine Angehörigen repräsentiert habe. Damit wurde also nicht nur gleichsam der Mensch als Substanz im Unterschied von der Summe seiner konkreten Leistungen gewertet, sondern die Vorstellung eingeleitet, daß er an sich und nicht nur für andere so und so viel wert sei. Eine bezeichnende Uebergangserscheinung von der subjektiv-ökonomischen zu einer objektiven Wertung ist die folgende. Im jüdischen Reiche, etwa des dritten Jahrhunderts, war der Normalpreis eines Sklaven 50, der einer Sklavin 30 Schekel (ca. 45 bezw. 27 Mark). Als Schadenersatz für die Tötung eines Sklaven oder einer Sklavin mußte man dennoch durchweg 30 Sela (ca. 73 Mark) geben, da man hierfür den pentateuchischen Ansatz von 30 Schekel festhielt und Darin irrtümlich 30 Sela erblickte. Man hielt sich also nicht an die ganz sicher feststellbare wirtschaftliche Größe des zugefügten Schadens, sondern an eine aus ganz anderen als wirtschaftlichen Quellen stammende Bestimmung, die — sowohl durch ihre absolute Größe wie durch den Mangel an Differenzierung — mit jener in einem auffallenden Gegensatz stand. So war damit zwar noch nicht die Vorstellung begründet, daß dieser Sklave einen ganz bestimmten Wert,, abgesehen von seiner Nützlichkeit für seinen Besitzer, hatte. Allein der Unterschied zwischen seinem Preise, der diese Nützlichkeit ausdrückte, und dem Sühnegeld für seine Tötung — wenn auch durch ein theologisches Mißverständnis hervorgerufen — wies doch darauf hin, daß eine ökonomische Wertbestimmtheit des Menschen aus einer objektiven Ordnung hervorgehen konnte, die seine Wertung aus der bloßen privaten Nützlichkeit für den Berechtigten durchbrach. Aus dieser „Philosophie des Geldes" spricht ein so wohltuender Geistesidealismus, daß niemand das bahnbrechende Werk aus der Hand legen wird, ohne Bereicherung seiner Erkenntnisse und seelische Herzens- und Gemütserhebung daraus geschöpft zu haben. Lim DenUchrikt Ubrshsm Geigers über dir Stellung der Juden in Ksllsu (1836). die Biographie meines Vaters find mir von dem Vor- \3 stand der Wiesbadener Gemeinde viele Aktenstücke zur Verfügung gestellt worden, die ich in den zum 24. Mai 1910 erscheinenden großen Gedenkbuche dankbar benutzen werde. Unter diesen Papieren hat sich auch eine Denkschrift erhalten, über Verbesserung der Juden im Herzogtum Nassau, die wahrscheinlich von dem Vorstande der Wiesbadener Gemeinde verwertet worden ist. Sie ist nicht datiert; Handschrift und Papier des Originalkonzepts weisen etwa auf das Jahr 1837 hin. Sie ist für die Verhältnisse jener glücklicherweise längst entschwundenen Zeit so charakteristisch und erhebt sich durch ihren würdigen und männlichen Ton so hoch über Petitionen ähnlicher Art, daß ihre Mitteilung an dieser Stelle gewiß allgemein froh begrüßt werden dürfte. Sie lautet folgendermaßen: . „Die Verhältnisse der Juden in dem Herzogtume sind derart, daß . sie weder der Humanität entsprechen noch einem geordneten Staatswesen geziemen, noch auch der Heranbildung der Juden vorteilhaft sind. Im allgemeinen ist es höchst seltsam, daß im Grunde über die Stellung der Juden im Staate fast gar keine Verfügung vorhanden ist, alles einem schwankenden, der Willkür des einzelnen im höchsten Grade unterworfenen. Gebrauche anheimgegeben ist. Die Juden sehen sich auf diese Weise außer aller gesetzlichen Lage und fühlen sich in der peinlichsten Ungewißheit. — Schon bei ihrem Eintritte in den Untertanenverband tritt ihnen diese Rechtlosigkeit entgegen. Wie es heißt, bekommt der älteste Sohn ohne weiteres den Schutz, während nachgeborene Söhne Handwerker oder Ackerbauer werden sollen; aber darüber ist nirgends im Gesetze etwas ausgesprochen. Ferner lehrt die Erfahrung, daß die ältesten Söhne, selbst wenn sie Handwerker sind, noch mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die ihnen jahrelang die Erlaubnis der Niederlassung entziehen, ohne daß häufig ein Grund dem abschlägigen Bescheide beigegeben wird, während oft ein bestimmter Nachweis über ein gewisses Vermögensquantum, das bei Christen zu fordern niemandem in den Sinn kommt, verlangt wird. Noch schlimmer ist es mit den nachgeborenen Söhnen, welche auch dann, wenn sie ein Handwerk oder den Ackerbau betreiben, oft lange Jahre warten müssen, bis sie endlich die Erlaubnis zur Niederlassung erhalten. — Selbst diejenigen, welche Militärdienste geleistet und nach den im Herzogtum geltenden Grundsätzen sich an einem beliebigen Orte niederzulassen das Recht haben, erfreuen sich nicht allein nicht dieses Rechtes, sondern haben auch die nämlichen bereits erwähnten Schwierigkeiten. Es werde hier ein für allemal des Einwurfes gedacht, welchen man von der Neigung der Juden zu dem Schacher ableitet. Im allgemeinen ist dieser Begriff etwas ungemein Schwankendes. Gibt es Geschäfte, welche der Staat als schädlich und unerlaubt betrachtet, so verbiete er sie; ist der Hausierhandel den Grundsätzen des Staates wirtschaftlich zuwider, so unterdrücke man ihn; begeht ein Jude irgendeine Unredlichkeit, so bestrafe man ihn nach der ganzen Schärfe des Gesetzes. Dies berechtigt aber keineswegs zu allen den unendlich vielen exzeptionellen Maßregeln, die nicht bloß den Redlichen mit dem Unredlichen drücken, sondern vorzugsweise jenen, da dieser schon Umgehungen des Gesetzes aufzufinden weiß. Eine zweite Beeinträchtigung der Juden besteht ferner im Gegensätze zu dem im Herzogtume ausgesprochenen Grundsätze der Gewerbefreiheit. Mehrere Geschäfte sind den Juden — aber gleichfalls durch kein publiziertes Gesetz — untersagt, so das Spezereigeschäft, eine Schankwirtschast; so ist in Wiesbaden die Zahl der. Badehäuser, welche Juden angehören dürfen, beschränkt und mit einem ganz sonderbaren Eingriffe in die Eigentumsrechte den bestehenden jüdischen Badehäusern das Servitut auferlegt, im Sommer jüdische arme Kranke, die aus allen Gegenden her etwa zur Benutzung der Bäder ankommen, unentgeltlich aufnehmen zu müssen. Nicht einmal vor dem Gerichte sind die Juden gleichgestellt. Der Eid wird ihnen mit den widrigsten Förmlichkeiten belastet, und die Eidesformel muß ein jedes fühlende Herz empören, und in einem Prozesse eines Juden gegen einen Christen kann jener nicht einen anderen Juden zum Zeugen für sich anrufen. Ebensowenig sind sie in der Besteuerung gleichgestellt. Sie zahlen jährlich fünf Simpel, und zwar unter dem besonderen Namen von „Judensteuern" (das an Hundesteuer erinnert), und hierbei werden gleichfalls die seltsamsten Vexationen von den Steuerbeamten vorgenommen. Fünfzehn Tage vor dem Ausgange des Vierteljahres muß die Steuer r) A. a. O. S. 389 ff.