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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-10-22 · Heft 43 (22.10.1909) · p. Seite 511

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 43 (22.10.1909)
Date
1909-10-22
Page
Seite 511 (sequence 7)
Language
German
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derVo r stän.d e bei den Gemeindevertretungen verbleiben und nicht auf die Gemeindemktglieder übertragen werden. In keinem Verwaltnngskörper Preußens geht,-soviel mir bekannt, derVorstand aus allgemeinen direkten Wahlen hervor, und jedenfalls wird, wenn überhaupt eine Wahl derVerwaltnngsbehörden stattfindet, diese besser von organisierten, beschließenden Körperschaften vorgenommen, weil hierdurch eine Gewähr dafür geboten ist, daß die geeigneten, arbeitswilligen und arbeitsfähigen Kräfte herangezogen werden. Ich halte es für ausgeschlossen, z. B. die Mitglieder des Vorstandes der Landesgemeinde durch direkte Wahlen von sämtlichen Juden Preußens wählen zu lassen. — Zweifel können darüber obwalten, ob die, übrigens auch in der Städteordnung und in den christlichen Kirchenordnungen geltende Bestimmung aufrechterhalten werden soll, daß die Veranlagung zur Steuer und die Entrichtung der Steuer eine Voraussetzung für das aktive Wahlrecht bilden. Ich würde mich für die Aufrechterhaltung dieser Beschränkung aussprechen, weil dieses Wahlsystem unter der Herrschaft des Gesetzes vom Jahre 1847 erprobt ist. Der Hinweis auf das Wahlrecht zum Reichstage paßt nicht, weil dort in der allgemeinen Wehrpflicht und in der Beitragsleistung zu den indirekten Steuern das Korrelat zu dem Wahlrecht aller Staatsbürger gegeben ist. Auch können die Ergebnisse der Wahlen zum Reichstag in den großen Städten, in denen fast ausschließlich die extremste Richtung zur Vertretung gelangt, nicht zur Nachahmung jenes Wahlrechts für unsere Zwecke verlocken. — Zweifelhaftkaun es ferner sein,ob nicht zurErweckung eines allgemeineren Interesses die Wahlen zum Provinzialgemeindetage in den einzelnen Gemeinden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern direkt vorgenommen werden sollen. Die Wahl zum Landesgemeindetage wird allerdings bei der Größe der Wahlkörper nicht von den Mitgliedern der Provinzialgemeinde sondern von dem Provizialgemeindetage vorgenommen werden müssen. Es wird auch gefordert, daß das Proportionalwahlrecht obligatorisch sei. Die Kommission hat geglaubt, daß bei der Unerprobtheit dieses Systems genügend geschehe, wenn es einstweilen fakultativ durch Satzung eingeführt wird Das ferner geforderte passive Wahlrecht der Frauen zur Gemeindevertretung und zum Vorstand ist in den Entwurf nicht aufgenommen worden, weil die Regierung diesem Wahlrecht bisher nicht freundlich gegenübersteht und man deshalb den Entwurf nicht hiermit belasten wollte. Jedoch wird die Frage in der dritten Lesung nachgeprüft werden. VI. Aussichten des Entwurfs. Wenn Sie nun fragen, welche Aussichten der Entwurf hat, in seinen wesentlichen Grundzügen Gesetz zu werden, so kann ich diese Aussichten nicht als besonders günstig bezeichnen. Zwar glaube ich. daß die etwa bei der Staatsregiernng bestehende Abneigung, uns eine über den Synagogengemeinden stehende Organisation zu gewähren, zu überwinden sein würde, wenn die Juden Preußens.in großer Mehrheit sie wünschen. Denn da die Juden eine ganz verschwindende Minderzahl der Bevölkerung bilden, so ist von ihrer Zusammenfassung für Zwecke ihrer Religion eine Gefährdung oder Erschwerung der Staatszwecke nicht zu befürchten. Bei den Vorarbeiten zum Gesetze vom Jahre 1847 war die Einrichtung einer Zentralbehörde ins Auge gefaßt. Es liegt mir der Text eines Rundschreibens der Regierung aus dem Jahre 1843 vor, in welchem gesagt ist, daß man prüfen und beurteilen wolle, ob und wie weit die Juden eines Ortes, eines Bezirkes, einer Provinz usw. in Ge» meinden und weiter aufsteigend in größere Korporationen zw vereinen sind. Und der Minister Eichhorn hat in der Sitzung der Herrenkurie vom 14. Juni 1847 es nicht für ausgeschlossen erklärt: „wenn Synagogenvereine gebildet sind, wenn sie einen korporativen Bestand gewonnen haben, und die Juden sonstige Wünsche wegen anderweiter Organisation ihrer Kultusverhültniffe an die Regierung bringen, daß man mit Rücksicht auf diese Wünsche ihre weiteren Einrichtungen oder Anordnungen zuläßt, jedoch darf diese Zulassung nicht zu einer positiven Einmischung übergehen." Aber schwerer als der Widerstand der Regierung, wenn ein solcher vorhanden sein sollte, ist die Uneinigkeit unter uns selbst zu überwinden. Es ist ja nicht zu erwarten, daß ein Gesetzentwurf, er mag aussehen, wie er wolle, jeden Einzelnen befriedigen wird, wie auch kein Mitglied der Kommission vorhanden sein dürfte, welches mit allen wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs einverstanden wäre. Aber wenn wir nicht Selbstbeschränkung üben, wenn nicht ein jeder im Interesse der Gesamtheit seine besonderen Wünsche zurückdrängt, so kann das Gesetz nicht: zustande kommen. Denn es erscheint ausgeschlossen, daß die Regierung dem Landtag einen Gesetzentwurf vorlegt, wenn die Juden nicht selbst in ihrer großen Mehrheit den vorbereiteten Entwurf billigen. Nun ist allerdings auf die Zustimmung derer nicht zu rechnen, die überhaupt jeder Organisation widerstreben, weil sie ein einheitliches Judentum Preußens nicht anerkennen. Aber die Zahl dieser unter allen Umständen Dissentierenden ist, wie der letzte Gemeindetag gezeigt hat, verhältnismäßig gering, und deshalb ist jener Widerstand nicht schwerwiegend. Dagegen halte ich es nicht für möglich, einen Gesetzentwurf der Regierung vorzulegen, wenn nicht die Rabbiner ihre Forderung auf ein Veto zurückziehen. Ich glaube ferner, daß die Mehrheit, welche sich für den Antrag Friedmann zusammengefunden hat, sich bei der nächsten Versammlung des Gemeindebundes oder des Verbandes der Deutschen Juden zu einer verhältnismäßig geringen Minderheit umwandeln muß, wenn man mit einem Entwurf an die Negierung herantreten soll. Denn, wie bemerkt, es ist nicht denkbar, daß die Regierung unseren Wünschen nähertritt, wenn wir unsere Forderung nicht durch einen Hinweis auf eine ganz überwiegende Mehrheit unterstützen können. . . In dem Antrag Friedmann und dem darauf folgenden Beschluß als solchem wird kein Hinderungsgrund für unsere Bestrebungen erblickt. Denn dieser Beschluß, welcher schließlich der Kommission zur Berücksichtigung bei ihren weiteren Arbeiten überwiesen worden ist, ist in sich widerspruchsvoll*) und nicht durchführbar. Der Widerspruch liegt darin, daß nach dem Satz 1 eine weitere Organisation über die Lokalgemeinden und Bezirksgemeinden nur in so weit zu schaffen ist, als es zur Bildung und Unterhaltung von Bezirksgemeinden, sowie zur Bildung von Ruhegehaltskassen erforderlich ist, während in Satz 2 doch wieder eine Organisation von Provinz- und Landgemeinden vorgesehen ist, die sich nur die 'Einschränkung gefallen lassen soll, daß durch sie die Selbständigkeit der Lokalgemeinden in keiner Weise beeinträchtigt wird. Während also nach Satz 1 die Provinz- und Landesgemeinde n u r zur Bildung und Unterhaltung von Bezirksgemeinden und zur Bildung von Ruhegehaltskassen eingerichtet werden soll — nebenbei bemerkt, ist hier nicht einmal an Hinterbliebenenversorgung gedacht — so sieht Satz 2 doch wieder eine Organisation von höheren Verwaltungsbehörden vor, die nur nicht in die Selbständigkeit der Gemeinden eingreifen sollen. Wie sollen aber die großen Gemeinden^ ohne welche leistungsfähige Verbände nicht zu schaffen sind — fp z. B. Berlin, Breslau und Frankfurt, die mehr als die Hälfte aller preußischen Juden und sicherlich noch weit größere Steuerkrast umfassen, — wie sollen, sage ich, diese Gemeinden, wenn sie überhaupt mit anderen zu Bezirksgemeinden verbunden werden könnten, veranlaßt werden, dauernd Gelder für den Religionsunterricht in kleineren Gemeinden fortgeben, wenn ihnen nicht durch dys Mittel der Provinzial- und Landesgemeinde eine gewisse Kontrolle über die Verwendung der Gelder eingeräumt wird? Bei den eigenen Bedürfnissen der Gemeinde steht der Vorstand unter der Aufsicht der Gemeindevertretung und der Gemeinde, bei der Weggabe der Gelder nach außen soll jede Kontrolle von Seiten des Beitragspflichtigen wegfallen, da sie ja unbedingt einen Eingriff in die Selbständigkeit der unterstützten Gemeinden enthalten würde!; Und wie steht es mit den Verhandlungen gegenüber der Regierung? Soll da der bisherige Zustand fortdauern, daß ein Verein die Pläne des anderen durchkreuzt? Soll jede einzelne Gemeinde mit der Regierung verhandeln, und soll hierdurch die Regierung in den Stand gesetzt werden, z. B. bei der Unterstützung des jüdischen Religionsunterrichtes die Gründe der einen Gemeinde gegen die der anderen auszuspielen?. Wenn wir aus diesen beklagenswerten Zuständen herauskömmen wollen, so müssen wir Selbstbeschränkung üben; jeder muß einen Teil seiner Wünsche im Interesse -des Ganzen zurückstellen. *) Vgl. Bortrag des Amtsgerichtsrat Blumen selb-Insterburg, gehalten auf dem 25. Berbandstage der ostpreußischen Gynagogengemeinden.

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