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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-10-22 · Heft 43 (22.10.1909) · p. Seite 510

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 43 (22.10.1909)
Date
1909-10-22
Page
Seite 510 (sequence 6)
Language
German
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Aeber den Lntwurk eines Gelrtzrs betreffend die Verksffung der jüdilchen Gemeinden in Kreutzen.! Vortrag, gehalten im liberalen Verein für j die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde zu Berlin. Von Landgerichtsrat Loewe in Berlin.! V. Einwendungen gegen den Entwurf.! Es liegt mir nun noch ob, die hauptsächlichsten Einwendungen darzulegen, welche in den bisherigen Veröffentlichungen und auf dem Gemeiudetag gegen den Entwurf erhoben worden sind. Stellung der Rabbiner.! Ueber das Vetorecht, welches von den Rabbinern in Anspruch genommen wird, habe ich bereits gesprochen. Die Rabbiner verlangen auch, daß sie vor der Beschlußfassung über die von ihnen zu begutachtenden Angelegenheiten von der Gemeindevertretung gehört werden. Ich glaube, daß dies nicht praktisch ist, weil hierdurch der Streit zwischen ihnen und dem Vorstande in die Oeffentlichkeit gezerrt wird, und es selbstverständlich ist, daß der Vorstand das Gutachten des Rabbiners der Gemeindevertretung vor deren Beschlußfassung v.orlegt. Der Gemeindevertretung steht es frei, den Rabbiner zu einer mündlichen Darlegung seines Gutachtens einzuladen. Ferner fordern die Rabbiner die lebenslängliche Anstellung. Die Frage ist ja für Berlin von keiner Bedeutung. Man wird aber auch für andere Gemeinden einem Vermittelungsvorschlage stattgeben können dahingehend, daß die Anstellung in der Regel auf Lebenszeit erfolgt, daß aber ausnahmsweise den Gemeinden das Recht eingeräumt wird, die Anstellung auf die Zeitdauer von mindestens 12 Jahren festzusetzen. Die Anstellung ausnahmslos auf Lebenszeit im Gesetze festzulegen, ist nicht angängig, weil viele Gemeinden nicht imstande sind, zu übersehen, ob sie nach Verlauf von 15 bis 20 Jahren noch in der /Lage sind, einen Rabbiner zu besolden. Die Folgen einer solchen gesetzlichen Festlegung würden sein, daß die Gemeinden, da ihnen ja das Bestimmungsrecht, ob sie einen Rabbiner anstellen wollen oder nichts nicht genommen werden kann, sagen würden: wir stellen überhaupt keinen Rabbiner an, und daß dann die Lage für die Rabbiner mir noch ungünstiger werden würde. Auf dem Gemeindetage ist auch die Bestimmung des Entwurfs angefochten worden, daß die bestandene Doktorprüfung als Voraussetzung' der Anstellung eines Rabbiners festgesetzt ist. Diese Bestimmung ist in den Entwurf hineingekommen auf den Vorschlag des .der Kommission ungehörigen Rabbiners, welcher dadurch eine Garantie schaffen wollte, daß der Kandidat die Universitätszeit zweckmäßig ausnutzt. Ich glaube, daß man diese Vorschrift fallen lassen kann, wenn sie vom Rabbinerverbande abgelehnt wird. 8. Religionslehrer. Die Religionslehrer fordern ebenfalls lebenslängliche Anstellung, Und man wird auch hier, wie bei den Rabbinern suchen müssen, .zwischen den Interessen der Gemeinden und dem Wunsche der Lehrer einen Ausgleich zu finden. Eine fernere Forderung dev Reljgionslehrer geht dahin, es solle nicht zulässig sein, daß Hörer der Rabbinerlehranstalten, welche ''ihre Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes durch ein Zeugnis der Anstalt nachgewiesen haben, und solche Personen zum Religionsunterricht'zugelassen werden, welche vom Unterrichtsminister als hierzu qualifiziert anerkannt sind. Dieser Forderung der Lehrer wird man wohl nachgeben können, wobei allerdings bestehende Verhältnisse schonend zu behandeln sind. C. Ein griffe in die Autonomie der Gemeinde Ein Haupteinwand gegen den Entwurf ist der. datz er zu viel Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Synagogengemeinden von Seiten der Provinzial- und Landesgemeinde zuläßt. Ich habe erwähnt, daß der Entwurf grundsätzlich die Autonomie der Gemeinde gewahrt sehen will und Ausnahuien nur insoweit zuläßt, als durch die mit der Neuorganisation zu erreichenden Zwecke geboten erscheinen. Ob von den Ausnahmen noch einzelne zu streichen sind, wird in der dritten Lesung zu prüfen, sein. Der Einwand beruht aber vielfach auf mißverständlicher Auffassung des Entwurfs, z. B. bestimmt der Entwurf durchaus nicht,. daß die Provinzialgemeinde den Religionsunterricht in den unterstützten Gemeinden und Bezirksverbänden beaufsichtigen soll. Es ist.vielmehr in § 86 Nr. 5 nnr gesagt, daß die Gemeinde für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes in den unterstützten Gemeinden und Bezirksverbänden zu sorgen hat, d. h. daß sie durch Verhandlungen mit den zu unterstützenden Gemeinden Sorge trägt, daß eine Beaufsichtigung überhaupt, stattfindet; eine Forderung, die garnicht abzuweisen ist, weil man doch der Provinzialgemeinde nicht zumuten kann, die Mittel fortzugeben und nicht einmal darauf zu sehen, .d aß eine Beaufsichtigung statlfindet. Die ferner angefochteneBestimmung des § 79. daß nämlich vor jeder Besetzung einer Religionslehrerstelle der Vorstafld der Provinzialgemeinde darüber befinden soll, ob der von der Synagogengemeinde zu Wählende als Gemeindebeamter angestellt werden soll, soll nur verhindern, daß die Provinzialgemeinde durch Maßnahmen einer leistungsschwachen Synagogengemeinde zu dauernden finanziellen Leistungen verpflichtet werde, ohne daß sie sich darüber schlüssig machen kann, ob in dieser Synagogengemeinde das Bedürfnis nach Anstellung eines Religionslehrers besser durch Vereinigung mit einer anderen Synagogengemeinde befriedigt wird. Es ist zuzugeben, daß dies im Entwurf nicht klar zum Ausdruckkommt, und es wird Aufgabe der dritten Lesung sein, eine bessere Formulierung für das Beabsichtigte zu finden. — Berechtigt erscheint mir der Vorwurf, daß der Vorstand der Landesgemeinde die Prüfungsordnungen der Rabbiner- und Lehrerbildungsanstalten zu genehmigen hat, ohne daß im Entwurf dafür Vorsorge getroffen wird, daß diesem, Vorstand auch Sachverständige angehören. Ich glaube, daß in der dritten Lesung entweder diese Kompetenz des Vorstandes der Landesgemeinde gestrichen oder die eben erwähnte Vorsorge getroffen werden wird. Ich würde mich für letzteres entscheiden und die Zuwahl zweier Sachverständigen in den Vorstand der Landesgemeinde Vorschlägen, weil ich es für richtig halte, daß eine Behörde, welche die religiösen Interessen der Judenheit Preußens nach außen zu vertreten hat,- auch in ihrer Mitte die sachverständigen Mitglieder zur Beurteilung dieser Interessen besitzt, um eintretendenfalles schnell das Erforderliche tun zu können. Der Einwand, daß der Gesetzentwurf zu tief in die Autonomie der Gemeinde eingreife, hat auf dem Gemeindetage insofern eine Stütze gefunden, als dort der Antrag Friedmann mit 183 gegen 178 Stimmen angenommen worden ist, welcher dahin ging: „Bei der Organisation der jüdischen Gemeinden Preußens ist über die Lokalgemeinde beziehungsweise die Bezirksgemeinde eine weitere Organisation nur insoweit zu schaffen, als es zur Bildung und Unterhaltung von Bezirksgemeinden sowie zur Bildung von Ruhegehaltskassen erforderlich ist. Eine Organisation von Provinzgemeindeu und Landesgemeinde ist nur insoweit zu bilden, als durch dieselbe die Selbstständigkeit der Gemeinden in keiner Weise beeinträchtigt wird." Ueber diesen Beschluß des Gemeindetages werde ich nachher noch zu sprechen haben. v. Wahlrecht. ' Vielfach angegriffen wurde auch die Bestimmung des Entwurfs über das aktive und passive Wahlrecht. Es wurde gefordert, daß für alle Wahlen, das allgemeine, gleiche und direkte Wahlrecht eingeführt werde. Der Entwurf hat, wie ich schon bemerkt habe, nur für die Wahlen zur Gemeindevertretung in der Synagogengemeinde dys gleiche, allgemeine und direkte Wahlrecht aller zur Gemeindesteuer Veranlagten mit einigen kleinen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen vorgeschlagen. Dagegen sollen die Vorstände der Synagogen- und Provinzialgemeinden und der Landesgemeinde nur von den Gemeindevertretungen, der Provinzialgemeindetag von den Vorständen und Vertretungen der Synagogengemeinden, der Landesgemeindetag von den Provinzialgemeindetagen gewählt werden. Bei diesem-Streite, kann meines Erachtens ein Ziveifel darüber nicht bestehen, daß. außer in ganz kleinen Gemeindenbei denen man pon der Bildung einer Gemeindevertretung absehen könnte, die Wahlen

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