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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-10-15 · Heft 42 (15.10.1909) · p. Seite 498

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 42 (15.10.1909)
Date
1909-10-15
Page
Seite 498 (sequence 6)
Language
German
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Zum Handesgemeindetage würde Berlin bei seinen 130000 Seelen, da die obere Grenze der Abgeordneten fünf beträgt, fünf Abgeordnete und außerdem als Synagogengemeinde von mehr als 10000 Seelen einen weiteren Abgeordneten zu wählen haben. Nach dem Entwurf würde also Berlin von den in Aussicht genommenen 27 Abgeordneten zum Landesgemeindetage deren sechs stellen. Setzt man die ' Wahlziffer für die Mitgliedsgemeinden, wie es vielleicht richtiger ist, auf 10000 Seelen herab, um das Proportional-Wahlrecht besser wirken zu lassen, so würde Berlin sechs von 42 Abgeordneten entsenden. In den Vorstand der Landesgemeinde würde Berlin ebenso wie Breslau und Frankfurt ein Mitglied entsenden. Sie sehen also, daß von einer Bevorzugung Berlins, auf das etwa 1/3 aller Juden Preußens entfällt, nicht gesprochen werden kann, namentlich wenn man noch die Steuerkräft Berlins und, wie ich gleich auseinandersetzen werde, seine Heranziehung zur Steuer in Betracht zieht. Diese Steuerpflicht ist in dem § 106 des Entwurfes nicht klar zuni Ausdruck gebracht. Gemeint ist folgendes: Berlin soll an die Landesgemeinde denselben Prozentsatz der Staatseinkommensteuer zahlen, den die Landesgemeinde von den Provinzialgemeinden fordert. Außerdem entspricht es der Gerechtigkeit, daß Berlin noch einen Beitrag leistet, da es ja zu keiner Provinzialgemeinde steuert, während die übrigen Synagogengemeinden noch für die Zwecke ihrer Provinzialgemeinden zu steuern haben. Es ist nun so gedacht, daß Berlin als Synagogengemeinde sämtlicher Provinzen zu betrachten ist, wie es ja auch die steuerkräftigen Mitglieder aus der ganzen Monarchie an sich zieht — und daß es den Durchschnitt derjenigen Beiträge entrichtet, welche die Provinzial» gemeinden von ihren Synagogengemeinden erheben. Wenn also z. B. die Rheinprovinz 3, Ostpreußen 4. Sachsen 2% der Staatseinkommensteuer von den Gemeinden erhebt, und entsprechend die übrigen Provinzialgemeinden, so würde Berlin 3% der Staatseinkommensteuer an die Landesgemeinde abzuführen haben. Dieser Beitrag wird vorzugsweise dazu dienen können, daß die Landesgemeinde die nicht genügend leistungsfähigen Provinzialgemeinden unterstützt. IV. Beurteilung des Entwurfs vom religiös-freisinnigen Standpunkt aus. Bei der Abfassung des Entwurfs haben weder religiös liberale, noch konservative Prinzipien die Richtschnur gebildet, wie ja auch die Kommission Mitglieder aller Richtungen in sich vereinigte. Der Entwurf will vielmehr den Bedürfnissen aller preußischen Juden unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechtes der Gemeinde gerecht werden. Aber eine Entwicklung im religiös liberalen Sinne ist durch den Entwurf, wenn er Gesetz wird, nicht gehindert, ebenso wenig wie eine Entwicklung in entgegengesetzter Richtung. Ich habe bereits erwähnt, daß die Staatseinmischung in Bezug aus Kultus und Ritus nicht eintreten kann, soweit nicht die öffentliche Ordnung ein Einschreiten erfordert. Es kann daher nicht Vorkommen, wie es früher in Berlin geschehen ist, daß auf Antrag der Orthodoxen die deutsche Predigt in der Synagoge und beim Begräbnis untersagt wird, und daß die Regierung fordert, es dürfe an dem Althergebrachten nicht gerüttelt werden. Auch die höhere Organisation, namentlich die Landesgemcinde, die für Berlin in Betracht kommt, kann in die Entwicklung, welche die religiösen Verhältnisse nehmen sollten, nicht eingreifen. Einen Hauptstreitpunkt bei den Beratungen in der Kommission, und wie Sie wissen, auch auf dem letzten Gemeindetage, bildete die Forderung der Rabbiner auf Gewährung eines Veto gegen die Ein-, führung neuer Einrichtungen im Kultus und Ritus. Die Kommission hat sich, entsprechend dem Beschluß des neunten Gemeindetages, gegen ein solches Veto ausgesprochen. Sie hat den Rabbinern — in Anlehnung an das Statut der Berliner jüdischen Gemeinde — nur das Recht und den Gemeinden die Pflicht zugewiesen, daß jeder Gemeinderabbiner vor der Beschlußfassung des Vorstandes über die oben erwähnten religiösen Maßnahmen gutachtlich gehört wird. Ich glaube, daß Sie dem zustimmen müssen; denn es erscheint ausgeschlossen, daß die Berliner Gemeinde nach den Erfahrungen, die sie selbst gemacht hat, den Rabbinern das Recht einräumen kann, durch ihren Einspruch eine religiöse Einrichtung zu verhindern. Ich ' erinnere an die Vorgänge der 50 er Jahre, als hier in der alten Synagoge, wie heute' von jedem wohl zugegeben wird, durchaus maßvolle Aenderungen im Gottesdienste vorgenommen werden sollten. Damals opponierten zwei Rabbiner diesen Reformen, und es mußte erst, die Staatsregierung nach Anhörung auswärtiger Rabbiner entscheiden, daß die geplanten Reformen eingeführt werden dürfen. Derartige Mißhelligkeiten dürfen nicht wieder Vorkommen. Es ist auch undenkbar, daß in Berlin einer von den acht jetzt vorhandenen Rabbinern durch sein Veto die Einführung irgend einer Einrichtung sollte verhindern dürfen. Ebenso wie hier liegt es in allen Gemeinden, in denen mehrere Rabbiner angestellt sind. Es ist auch ferner abzulehnen, daß das Gesetz für kleinere Gemeinden die Aenderung des Kultus oder Ritus von der Zustimmung des Rabbiners abhängig mache. Dies würde, wie Herr Rabbiner Seeligmann in der Zeitschrift der liberalen Vereinigung ausgeführt hat, dahin führen, daß das sogenannte traditionelle Religionsgesetz in dauernder Geltung verbleibt, während doch klar ist, daß dieses traditionelle Gesetz ebenfalls die Frucht einer Entwicklung ist, also weder von jeher bestanden, noch, wenn es abgestorben, Anspruch auf dauernden Bestand hat. Auch der Vermittlungsvorschlag, dem Rabbiner ein aufschiebendes Veto mit der Wirkung einzuräumen, daß der Aenderungsvorschlag der Gemeindevertretung nach einer neuen Wahl vorzulegen sei, ist abzulehnen, weil hierdurch der Streit zwischen dem Rabbiner und der Gemeindeverwaltung in einen Wahlkampf gezerrt und die Stellung des Rabbiners heruntergedrückt wird, wenn seine Meinung in dem Wahlkampfe unterliegt. Die Gewissensbedenken, die der Rabbiner hat, können ja auch, wenn er im Wahlkampf'unterliegt, durch diese Entscheidung nicht gehoben werden. Dagegen ist die Befürchtung naheliegend, daß der Streit von der Kanzel aus erörtert und diese somit einem Zwecke dienstbar gemacht würde, dem sie nicht dienen soll. Es genügt, daß, wie der § 27 des Entwurfes vorsieht, eine Majorität von 2/3 sowohl im Vorstande als in der Gemeindevertretung für die Neuerung vorhanden ist, und daß der Rabbiner als Sachverständiger gutachtlich gehört ist. (Schluß folgt.) Ubrsham Geigers Vorlesungen über das Judentum und leine Geschichte. l) '^ur Vorfeier von Abraham Geigers Säkulartag (24. Mai 1910) erscheint soeben ein Neudruck der Vorlesungen, deren erste Abteilung in Frankfurt 1863/64, deren zweite daselbst 1864/65 und deren dritte in Berlin 1870/71 gehalten wurde. Diese Vorlesungen erschienen alsbald im Druck, der I. Band in zweiter Auflage. Der nun veranstaltete Neudruck ist eine wörtliche Wiederholung der ursprünglichen Ausgabe. Ich habe ihm eine kurze Vorbemerkung vorangestellt, habe aber die drei Anhänge, weil sie teils nicht unbedingt zu den Vorlesungen gehören, teils den Umfang des ohnehin recht starken Bandes allzusehr beschwert hätten, ausgelassen. Diese Anhänge sind zum I. Band: „Ein Blick auf die neuesten Bearbeitungen des Lebens Jesu," zum II. „Offener Brief an Professor Dr. H. I. Holtzmann" und zum III. „Das Verhalten der Kirche gegen das Judentum in der neueren Zeit." Das Werk richtete sich an ein großes. Publikum, enthielt daher keinerlei gelehrte Anmerkungen, weder Angaben der Quellen, noch nähere Begründung der Ansichten, noch kritische i) Abraham Geiger. Das Judentum und seine Geschichte in 34 Vorlesungen. Breslan 1910. Verlag von Wilhelm Jakobsohn & Co. VI. und 539 Seiten. Der Unterzeichnete erklärt sich bereit, 50 Rabbinern und jüdischen Lehrern und Schriftstellern, die sich vom 1. bis 8. November bei ihm melden, das Buch als Festgabe gratis zu übersenden. Ludwig Geiger.

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