Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1909)
- Date
- 1909-10-15
- Page
- Seite 497 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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'—- 467 -— a) die Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes; b) Einrichtungen für religiöse Handlungen, die von Gemeindebeamten vorzunehmen sind; c) die Anstellung eines Vorbeters oder Schächters; d) die Errichtung oder endgültige Schließung einer Synagoge oder einer anderen dem religiösen Bedürfnisse von Gemeindemitgliedern dienenden Anstalt; e) die Einrichtung eines Friedhofes oder die Verwendung eines Friedhofsgrundstücks zu anderen als Friedhofszwecken. 8. Die Kantoren sollen auf mindestens drei Jahre angestellt werden, ihr Anstellungsverhältnis soll sich immer um mindestens weitere drei Jahre verlängern. Die Gründung einer Ruhegehaltskasse und einer Kasse zur Versorgung der Hinterbliebenen ist vorgesehen. 9 Jede Synagogengemeinde hat dafür zu sorgen, daß jüdischen Kindern während des schulpflichtigen Alters und für die Dauer des Besuchs einer öffentlichen Schule während der ganzen Dauer des Schulbesuches Gelegenheit geboten wird, Unterricht in der jüdischen Religion zu erhalten. Religionsunterricht darf nur erteilen, a) wer die Fähigkeit erlangt hat, als Rabbiner angestellt zu werden (8 62); d) wer das Recht zur Ausübung eines öffentlichen Schulamtes erworben und die Befähigung zur Erteilung des jüdischen Neligions- Unterrichts nachgewiesen hat; e) wer als Hörer einer zur Abnahmeprüfung der Rabbiner- Prüfung berechtigten Anstalt (§ 63) seine Befähigung zur Erteilung des jüdischen Religionsunterrichtes durch ein Zeugnis der Anstalt - nachgewiesen hat; . d) wer auf Grund einer gleichwertigen Vorbildung vom Unterrichtsminister als zur Erteilung hes jüdischen Religionsunterrichts befähigt anerkannt ist. Auf der Grundlage der Synagogengemeinden bauen sich nun die übrigen organisierten Verbände auf. B. Bezirksverbände. Der Entwurf sieht die Bildung von Bezirksverbänden vor. Diese Bildung erfolgt durch freiwillige Entschließung von Gemeinden, deren Einzelkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen; jedoch soll die Provinzialgemeinde die Bildung von Bezirksverbänden leistungsschwacher Synagogengemeinden fördern. Die Auslösung des Bezirksverbandes ist den Gemeinden freigestellt; soweit nicht die Satzung des Verbandes etwas anderes bestimmt, hat im Streitfall' der Vorstand der Provinzialgemeinde endgültig über die Auflösung der Bezirksverbände zu entscheiden und die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Synagogengemeinden zu bewirken. 6. Provinzialgemeinde. Das Gebiet der Provinzialgemeinden schließt sich an die Verwaltungsgebiete der staatlichen Provinzen an, jedoch mit zwei Ausnahmen: 1. Die Provinz Hessen-Nassau zerfällt in die Provinzialgemeinden Kassel und Wiesbaden, zu welcher letzteren die Gemeinde Frankfurt gehören soll, und 2. gehört die Gemeinde Berlin keiner Provinzialgemeinde an. Die Provinzialgemeinde erhält, wie die Synagogengemeinde, einen Vorstand und eine Gemeindevertretung und ist zuständig: a) die Gesamtinteressen der zur Provinz gehörigen Gemeinden und ihrer Mitglieder, sowie der zur Provinz gehörigen Bezirksverbände in religiösen oder mit der Religion in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten nach außen, insbesondere gegenüber den Behörden, zu vertreten; b) die Bildung von. Bezirksverbänden leistungsschwacher Synagogengemeinden zu fördern; c) Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und der Gemeindevertretung auf Anrufen einer dieser Behörden zu schlichten; d) nicht genügend leistungsfähige Synagogengemeinden und Bezirksverbände zu unterstützen; e) für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes.in den unterstützten Gemeinden und Bezirksverbünden zu sorgen; k) Wohltätigkeits- und Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungsanstalten zu schaffen und zu unterhalten, für welche die Kräfte einzelner Gemeinden oder Bezirksverbände nicht ausreichen; g) das Vermögen der Provinzialgemeinden, insbesondere ihre? :J Anstalten, zu verwalten. - Die Abgeordneten zum Provinzialgemeindetage werden von den J Shnagogengemeinden, und zwar in gemeinschaftlicher Sitzung des | Vorstandes und der Gemeindevertretung gewählt. ,{| Gemeinden von 300 bis 500 Seelen wählen einen Abgeordneten, Gemeinden von 501 bis 1000 Seelen wählen zwei Abgeordnete, eine Gemeinde mit mehr als 1000 Seelen wählt für jedes an- H gefangene 1000 einen weiteren Abgeordneten; jedoch zusammen nicht mehr als die Zahl aller übrigen Abgeordneten zum Provinzialq gemeindetage beträgt. Gemeinden von weniger als 3OO Seelen werden zu Wahlverbänden vereinigt. H Der Vorstand der Provinzialgemeinde wird vom Provinzial- 5 gemeindetage gewählt. Außerdem gehört dem Vorstande der Pro- H vinzkalgemeinde ein Mitglied des Vorstandes der größten Synagogen- H gemeinde der Provinz an. H v. Landesgemeinde. ' , Sämtliche Provinzialgemeinden und die Synagogengemeinde | Berlin bilden die Landesgemeinde. H Ihr liegt ob. a) die Gesamtinteressen der Juden Preußens nach außen, ins- - J besondere gegenüber den Behörden zu vertreten; b) nicht genügend leistungsfähige Mitgliedsgemeinden zu unterstützen; I c) Wohltätigkeits- oder Wohlfahrtseinrichtungen und Bildungs- : anstalten zu schaffen und zu unterhalten, für welche die Kräfte ein»;; 5einet Mitgliedsgemeinden nicht ausreichen; H d) das Vermögen der Landesgemeinde, insbesondere ihre Anstalten, /j .zu verwalten. £ Auch sie hat einen Vorstand und eine Gemeindevertretung (Landes- ' ') gemeindetag). Der Landesgemeindetag soll von dem Provinzialgemeindetage gewählt werden, und zwar so, daß jede Mitgliedsgemeinde für jede angefangenen 25 OOO Seelen einen Abgeordneten,;* jedoch nicht mehr als fünf Abgeordnete zu wählen hat. Außerdem wählt jede Synagogengemeinde von mehr als 10 000 % Seelen noch einen Abgeordneten. D Der Vorstand der Landesgemeinde wird von der Landesgemeinde- | Vertretung gewählt. Diesem Vorstande sollen außerdem je ein Mit- £ glied der Vorstände der drei größten Synagogengemeinden Preußens,; , also von Berlin, Breslau und Frankfunt a. M. angehören. f E. Einführung des Gesetzes. Das Gesetz soll nur dann eingeführt werden, wenn dreiviertel aller Synagogengemeinden mit mindestens dreiviertel der einer Synagogengemeinde angehörenden Juden der alten Provinzen, beziehungsweise - von Hannover, Schleswig-Holstein, Regierungsbezirk Kassel oder Wies- L baden mit Frankfurt a. M. die Einführung beantragt haben. III. Stellung Berlins im Entwurf. Vor einer Versammlung von Berlinern habe ich die Stellung Berlins im Entwurf besonders darzulegen. Ich habe bereits bemerkt, - daß die Gemeinde Berlin keiner Provinzialgemeinde angehören, // sondern unmittelbar der Landesgemeinde unterstellt sein soll. In H der Kommission bestand zunächst die Absicht, die Synagogengemeinde - Berlin der Provinzialgemeinde Brandenburg einzuverleiben. Man hat sich aber überzeugt, daß diese Verbindung untunlich ist, weil ■* die Interessen dieser beiden Körperschaften zu weit auseinandergehen, und weil entweder die zirka '130 000 Juden Berlins — ich spreche dabei von der jüdischen Gemeinde zu Berlin, welche ja bekanntlich . viele Vororte und einen großen Teil der Kreise Teltow und Nieder» ---H Barnim umfaßt — von den 12 OOO Juden der Provinz majori- , * siert werden könnten, oder eine Majoristerung im umgekehrten Sinne eintreten könnte. | Deshalb ist die 'Synagogengemeinde' Berlin einer Provinzial- .H gemeinde nicht zugeteilt; sie bildet auch keine Provinzialgemeinde für j sich, weil kein Bedürfnis vorliegt, aus dieser Synagogengemeinde :-g . und über ihr noch eine Provinzialgemeinde zu bilden, Der | Entwurf hält die Gemeinde Berlin in ihrem bisherigen, oben bereits erwähnten Umfange aufrecht; es besteht jedoch rechtlich die Möglichkeit, J | die Juden der Vororte zu besvndeten Synagogengemeinden zusammenzufassen und sie dann der Provinzialgemeinde Brandenburg züzuteilen. ||