Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1909)
- Date
- 1909-10-15
- Page
- Seite 496 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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die Gemeinde Schwerin a. W. von 1379 auf 127 Seelen gesunken. Und selbst die Gemeinde Posen, die ihrerseits einen Anziehungspunkt für die kleineren Gemeinden der Provinz bildet, ist von etwa 7691 auf 5761 Seelen zurückgegangen. Aehnlich liegen die Verhältnisse in anderen Provinzen. 2. Es fehlt den Jude» Preußens ferner an einem Organe, durch welches sie ihre religiösen Interessen gegenüber den Staatsbehörden geltend machen könnten. Zwar haben sich freiwillige Verbände gebildet, die diesen beiden Uebelständen abzuhelfen gesucht haben. Der Deutsch- Israelitische Gemeindebund versucht, den kleineren Gemeinden Mittel zur Bestreitung der Kosten für den Religionsunterricht zuzuwenden; er nimmt auch die religiösen Interessen der Juden gegenüber den Staatsbehörden wahr. Und der Verband der Deutschen Juden, welcher sich zu seiner Hauptaufgabe die Wahrung der politischen Interessen gemacht hat, sucht den Gemeindebund nach Kräften zu unterstützen. Aber den beiden bezeichneten Mißständen kann auch nicht einmal im allerbescheidensten Maße abgeholfen werden, weil die finanziellen Mittel, welche dem Gemeindebund zur Verfügung stehen, verhältnismäßig gering sind, und weil die Legitimation der beiden genannten Vereine von anderen jüdischen Verbänden, die sich gebildet haben, und auch von einzelnen Gemeinden bestritten wird. In vielen Fällen sind die Schritte, welche der eine oder andere Verein .bei der Regierung getan hat, dadurch vereitelt oder wenigstens abgeschwächt worden, daß von anderen Verbänden entgegengesetzte Wünsche vorgebracht wurden. Dies war beispielsweise bei den Verhandlungen über das Volksschulunterhaltungsgefeh bemerkbar. Der Entwurf jenes Gesetzes wollte, wie Ihnen bekannt, die jüdischen Volksschulen, ihre Ausrechterhaltung, Auflösung und die Verwendung ihres Vermögens gänzlich in das Ermessen der Schulverbände und der Staatsregierung stellen. Es gelang zwar, jene Bestimmung aus dem Gesetze zu entfernen. Aber das zustande gekommene Gesetz ist für uns Juden in keiner Weise befriedigend, und besonders ist zu beklagen, daß durch das Eingreifen von orthodoxer Seite alles vereitelt worden ist, was in der Kommission des Abgeordnetenhauses zur Anerkennung der grundsätzlichen Gleichberechtigung des jüdischen Religionsunterrichts und der jüdischen Religionslehrer mit dem christlichen Religionsunterricht und den christlichen Religionslehrern erreicht worden war. Diese beiden Mißstände haben zu dem Wunsche geführt, eine Organisation der Juden Preußens zu erlangen, durch welche es ermöglicht wird, die Steuerkraft der großen Gemeinden für die Zwecke der kleineren heranzuziehen und eine Stelle zu schaffen, welche berufen ist, die Interessen der Juden in religiöser Beziehung gegenüber den Staatsbehörden, wahrzunehmen. Deshalb beauftragte der Gemeindetag vom Jahre 1898 den' Ausschuß des Gemeindebundes, eine Zusammenstellung der für die Juden Preußens bestehenden gesetzlichen Bestimmungen anzufertigen und einen Gesetzentwurf zur Abänderung des Gesetzes vom 23. Juli 1847 und der übrigen in Preußen geltenden Judenorganisationsgesetze auszuarbeiten. Es ist Ihnen bekannt, daß der erste, von Herrn Geheimrat Rosin in Freiburg ausgearbeitete Gesetzentwurf, so vorzüglich er auch in juristischtechnischer Beziehung war, doch eine allgemeine Ablehnung von Seiten der Gemeinden und Verbände erfuhr, weil darin das Selbftbestimmungsrecht der Synagogengemeinden nicht genügend gewahrt und im wesentlichen eine Uebertragung der badischen Gesetzgebung auf die andersgearteten preußischen Verhältnisse geplant war- Herr Rechtsanwalt Machol in Königstein hat dann einen Gesetzentwurf auf der Grundlage des altpreußischen Prinzips der Autonomie der Gemeinden ausgearbeitet, uud dieser Entwurf wurde von einer gemeinsamen Kommission des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes und des Verbandes der Deutschen Juden als Unterlage für ihre Beratungen genommen. Die Kommission, hat unter dem Vorsitze des. Professor Philippson und des leider zu früh verstorbenen Justizrat Lachmann gearbeitet, zu ihr gehörten der Vorsitzende des Rabbinerverbandes und Männer der verschiedenen religiösen Richtungen aus allen Teilen Preußens, auch ans den Provinzen Hannover, Hessen,. Schleswig-Holstein und aus der israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. Der von. ihr hergestellte Gesetzentwurf zweiter Lesung wurde auf dem 11. Gemeindetage zur Beratung gestellt. II. Grundzüge des Entwurfs. Es kann nun nicht meine Aufgabe sein, die Bestimmungen des Entwurfs, welcher 133 zum Teil umfangreiche Paragraphen und verschiedene Verweisungen und Bezugnahmen enthält, hier in einem etwa einstündigen Vortrage darzulegen. Ich muß mich darauf beschränken, die wesentlichsten Grundsätze des Entwurfs, welcher ja auch vielen von Ihnen schon bekannt sein wird, kurz wiederzugeben. Synagogengemeinden. 1. Die Organisation, welche der Entwurf einführen will, baut sich auf den Shnagogengemeinden auf. Als erster Grundsatz ist aufgestellt, daß jede in Preußen wohnende Person jüdischen Glaubens (auch Ausländer) einer Synagogengemeinde angehört, dergestalt, daß die Bezirke dieser Gemeinden den ganzen preußischen Staat umfassen. 2. Jeder Jude soll Mitglied derjenigen Synagogengemeinde sein, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Das Austrittsgesetz vom Jahre 1876 soll dabei aufrecht erhalten bleiben. Es würde daher, wie bisher, jedem freistehen, wegen religiöser Bedenken aus derjenigen Gemeinde auszutreten, der er angehört; die Ausgetretenen können nach Maßgabe jenes Gesetzes eine neue Synagogengemeinde bilden. 3. Als ferneren Grundsatz stellt der Entwurf in den 88 27, 109 und 111 auf, daß die Synagogengemeinden ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Grenzen des Gesetzes verwalten. Die noch zu erwähnenden jüdischen Selbstverwaltungsbehörden (die Provinzial- und die Landesgemeinde) dürfen in die Amtsführung der Synagogengemeinden nur insoweit eingreifen, als die Gesetze dies zulassen, namentlich sollen die Synagogengemeinden das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich des Kultus und des Ritus haben. Die staatlichen Aufsichtsbehörden sollen hinsichtlich der auf Kultus und Ritus bezüglichen Einrichtungen nur insoweit Kenntnis nehmen und Entscheidung treffen, als die öffentliche Ordnung ein Einschreiten erfordert. Das Aufsichtsrecht des Staates besieht im übrigen nur in dem Rechte der Ueberwachung, daß die Verwaltung der Gemeinden und anderer Verbände den Bestimmungen der Gesetze gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten wird und in der- Befugnis, über alle Gegenstände der Verwaltung von dem Vorstande der Selbstverwaltungsbehörde Auskunft zu verlangen, und durch Beauftragte die Akten und Schriftstücke einzusehen. 4. Die Gemeindeverfassung baut sich auf der Grundlage des altpreußischen Systems auf. Jede Gemeinde erhält einen Vorstand und eine Gemeindevertretung, letztere als beschließendes, ersterer als verwaltendes Organ. Die Gemeindemitglieder wählen die Gemeindevertreter, diese den Vorstand. Das aktive Wahlrecht ist an einen einjährigen Wohnsitz in der Gemeinde, an die Veranlagung zur Steuer und an die Entrichtung der Steuer geknüpft. Den Frauen ist abweichend vom bisherigen Rechte das aktive Wahlrecht für die Gemeindevertretung eingeräumt. Der Gemeinde ist sreigestellt, durch ihre Satzung das Proportional-Wahlsystem einzuführen, so daß die Minderheit zur Geltung kommt. 5. Das Besteuerungsrecht ist in ganz eingehender Weise geregelt und sieht als Grundsatz die Veranlagung nach Maßgabe der staatlichen Einkommensteuer vor. stellt jedoch den Gemeinden frei, das Einkommen als Grundlage zu nehmen und Einkommen bis zu 1800 Mark von der Beitragspflicht freizulassen. 6. Der Entwurf regelt ferner die Verhältnisse der Gemeindebeamten und sichert ihnen Ruhegehalt und Hinterbliebeneuversorgung. 7. In dem Gesetze vom Jahre 1847 waren die Rabbiner überhaupt nicht erwähnt, ihre Stellung entbehrte daher jeder gesetzlichen Regelung. Nach dem Entwurf darf als Rabbiner nur angestellt werden, wer die Rabbinerprüfung und in einer deutschen oder gleichgestellten Universität die Doktorprüfung bestanden hat; es ist jedoch nachgelassen, daß der Minister von diesen Erfordernissen auf Antrag der Gemeinde entbinden kann, wenn eine gleichwertige Vorbildung des Kandidaten anderweitig nachgewiesen ist. Die Rabbiner werden nach einer Probezeit von höchstens drei Jahren auf mindestens zwölf Jahre angestellt. Die Verlängerung des Vertrages kann ebenfalls nur auf mindestens zwölf Jahre erfolgen. Die Anstellung auf Lebenszeit ist fakultativ. — Nach 8 28 des Gesetzes ist jedem.von der Gemeinde angestellten Rabbiner Gelegenheit zu schriftlicher und auf seinen Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstande zu geben, wenn die Beschlußfaßung betrifft: