Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 38 (17.9.1909)
- Date
- 1909-09-17
- Page
- Seite 450 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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...... .,:7- * - 450 - Aufgaben, die in kleineren dem Rabbiner überwiesen sind, auf eine Reihe von Kommissionen, und Personen sich verteilen. Die Vorschläge für eine Aenderung dieser Verhältnisse, wie sie verschiedenfach, zuletzt von dem in Rr. 34 dieses Blattes zu Worte gekommenen Rabbiner gemacht worden sind, würden im einzelnen sicherlich manches verbessern. Ebenso liegen den Vorschlägen von Eska neben manchem Ungerechten und Falschen sehr beachtenswerte Wahrnehmungen zugrunde; den Kern des vorhandenen Nebels aber hat er mit den Worten getroffen: „es fehlt ihrer Stellung leider jene Höhe, die dem Stande entsprechen würde". Es fehlt ihnen, fügen wir ihm gegenüber hinzu, zwar nicht die seelsorgerische Tätigkeit, wohl aber die gebührende Würdigung und Anerkennung ihres Berufes und seiner Wirksamkeit. Die dem Rabbiner der früheren Zeit gezollte Hochachtung, nannte man JTVirin ‘TDS. Die Ehrfurcht vor der Thora, vor der jüdischen Lehre und dem jüdischen Leben, die man selbst empfand, übertrug man auch auf deren vorzüglichsten Träger und Verkünder. Diese Hochachtung hat sich mit der Abnahme der eigenen Empfindungen dafür vermindert. An deren Stelle ist eine mehr oder weniger persönliche Achtung vor dem Rabbiner und seinen religiösen Aufgaben getreten. Seine Stellung aber wird ihm von den einzelnen Gemeinden nur nach ihrem Gutdünken gegeben. Ihr fehlt die volle Autorität des Religionsgesetzes, ihr fehlt jede äußere, insbesondere jede staatliche Anerkennung, und zugleich die Freiheit der Bewegung, durch welche andere Berufsarten sich zu heben und nötigenfalls zu Helsen wissen. Im Süden und Westen Deutschlands haben die Rabbiner im allgemeinen staatlicherseits eine gewisse äußere Anerkennung und eine Stellung ähnlich derjenigen der christlichen Geistlichen, wie sie ja auch im großen und ganzen deren Wirksamkeit haben. Ihre Stellung wird dadurch auch ihren Gemeinden gegenüber in mancher Beziehung gehoben. ■ In Altpreußen ist ihnen das versagt. Die Regierung hat niemals daran gedacht, sie den christlichen Geistlichen irgendwie gleichzustellen. Das hätte ihrem stets festgehaltenen Begriffe vom christlichen Staate widersprochen. Nach diesem Prinzips regelt das Gesetz von 1847 auch nur die äußeren Verhältnisse der Juden, soweit die öffentliche Ordnung ein Jntereffe der Regierung dafür überhaupt erfordert. Aber dieses Gesetz hätte die jüdischen Gemeinden auch niemals gehindert, freiwillig ihren Rabbinern diejenige Stellung einzuräumen, welche ihrer Aufgabe und ihrer Bedeutung, ihrer Würde, wie ihrer Geltung nach innen und nach außen entsprochen hätte. Und das haben die wenigsten von ihnen getan. Sie zogen es vor, ihnen diejenige Stellung zu geben, die etwa die Sprecher der freien Gemeinden haben, Männer die aus den verschiedenartigsten Berufsarten sich rekrutieren und ihr Publikum allsonntäglich eben nur zu unterhalten haben. Als Grund für diese Klassifizierung der Rabbiner gab man an, man wolle in den jüdischen Gemeinden keine „Hierarchie" haben. Dieses Schlagwort war und ist so unwahr, wie nur möglich. Denn Hierarchie hängt doch irgendwie mit «PX*i (Herrschaft) zusammen. Herrschaft aber hat nur der, der über andere gebieten und sie in Abhängigkeit von sich erhalten kann. Solche Herrschaft haben in den jüdischen Gemeinden stets nur' die Vorstände gehabt, von denen die Anstellung, die Bezahlung, das Fortkommen, wie die fernere Wirksamkeit der einzelnen Beamten abhängt. Die .dem Rabbiner einzuräumende Machtbefugnis könnte man nur als die ihm zukommende religiöse Autorität bezeichnen. Aber gerade diese wollte man nicht anerkennen. Die Leiter der Gemeinde, die durchaus nicht immer die offiziellen Vorsteher waren, sondern vielfach still hinter den Kulissen arbeiteten und jene lenkten, wollten frei und ungehindert ihre Ansichten und Neigungen durchführen. Sie bezeichneten die Rabbiner als. die beschränkten Vertreter der Vergangenheit, denen man nur soweit Gehör schenken dürfe, als man müsse. Man wollte keinen Blick dafür haben, daß der Rabbiner nicht nur aus seiner Kenntnis von dieser heraus urteilte, sondern auch aus seiner gereiften Bildung, aus seinem größeren Verständnis für religiöse Empfindungen und Kräfte überhaupt und insbesondere für die Notwendigkeit und die Wirksamkeit religiöser Einrichtungen. Man wollte es. auch nicht wahr haben, daß der Rabbiner aus seiner Bekanntschaft mit den verschiedenen Elementen der Gemeinde ein genaueres Urteil über das hatte, was den Bedürfnissen gerade ihres religiösen Teiles entsprach, als die Männer, welche die Gemeinde leiteten, die vielfach nur in den Anschauungen ihres engeren Kreises lebten und über die der anderen als bedeutungslos hinweggingen. v Der Umstand, daß man auf die Rabbiner nur zu hören brauchte, wenn man wollte, bedeutete für die Gemeindeverwaltungen zweifellos auch eine große Bequemlichkeit und entsprach insbesondere auch den autokratischen Neigungen manches Vorstehers. Er entsprach vielfach auch den Wünschen anderer Beamten, die danach auf manchen Gebieten eine sachverständige Aufsicht nicht zu fürchten brauchten und eine gemütliche Anarchie der immerhin etwas ernsteren „Hierarchie" vorzogen. So vereinigten fick verschiedenartige Interessen, die Autorität und die Wirksamkeit des Rabbiners immer mehr einzuschränken, und das für diese Einschränkung gewählte Schlagwort war überaus glücklich gewählt. Es klang liberal und machte danach auch seinen Weg unter den Juden gerade so — wie manche illiberale, aber christlich-germanisch, oder „national" klingende oder sonst populären Vorurteilen entsprechende Schlagworte sie gegen ihn machen. Und je älter manche falsche Urteile werden, um so mehr erscheinen sie berechtigt und um so systematischer werden sie entwickelt. Das erlebten wir staunend in der jüngsten Zeit in dem Verfaffungsentwurfe für die jüdischen Gemeinden, der gemeinschaftlichen Arbeit "einer vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde und dem Verbände der Deutschen Juden eingesetzten Kommission. Wenn die preußische Regierung in ihrem nur die äußeren Verhältnisse der Juden regelnden Gesetze von 1847 es für angemessen erachtet hatte, die Rabbiner zu ignorieren, so hat diese Kommission es für angemessen erachtet, in ihrem Gesetzentwürfe die Rabbiner auch in den religiösen Angelegenheiten der Juden möglichst zu ignorieren. Ueber diese haben nur die jeweiligen Gemeindebehörden zu entscheiden, ohne irgendwelche Beschränkung, ohne weitere Rücksicht, auf das Religionsgesetz, auf das Herkommen, auf die seitherigen Verhältnisse, auf das Vorhandensein mehr oder weniger beträchtlicher Minderheiten in der Gemeinde, die durch die gefaßten Beschlüsse in der Betätigung oder Erfüllung ihrer religiösen Anschauungen beeinträchtigt werden, insbesondere aber ohne weitere Rücksicht auf den Rabbiner. Diesem ist nur Gelegenheit zu schriftlicher und auf den von ihm gestellten Antrag auch zu mündlicher Aeußerung gegenüber dem Vorstande zu geben. Hat er sein Sprüchlein gesagt, so kann man ruhig darüber zur Tagesordnung übergehen. Die Rechte des Vorstandes werden in weitgehendem Maße auch gegenüber der Gemeindevertretung wahrgenommen, der Rabbiner aber hat kein Recht des Einspruchs gegen An-