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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-09-03 · Heft 36 (3.9.1909) · p. Seite 428

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 36 (3.9.1909)
Date
1909-09-03
Page
Seite 428 (sequence 8)
Language
German
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Fiscus gegen Salomon Guntzenhausen." Nach einer Einleitung, worin hervorgehoben wird, daß der Angeschuldigt< einen falschen Namen angegeben und seine Schuld in Abrede, gestellt habe, wird hinzugesügt, daß derselbe „solche Bekennt-' Nisse von sich abgelegt, woraus sich ergeben, daß er einer der gefährlichsten Spitzbuben sein mußte, so in der Dieberey einen solchen Habitum angelegt, nach welchem er als incorrigibel zu halten sei." Nun die Aufzählung einer Reihe von eingestandenen Entwendungen, Erörterung der Frage, ob die Akten spruchreif seien, und Gutachten, der Jnquisit möge „wegen der. eingestandenen Diebstähle mit dem Strang vom Leben zum Tod hinzurichten" sein; jedoch sei, „ob es zwar vorzusehen, , daß es dem Jnquisiten wenig fruchten werde", derselbe noch mit seiner Verteidigung zu hören. Dies geschah. Die weitere! relativ beginnt mit der Bemerkung: „Seine Defension war! ganz kurz, inmaßen der Jnquisit sich geäußert, daß es ihm! leid, sei und er nichts Weiteres wüßte zu seiner Rechtfertigung! anzubringen." Dann Prüfung der Frage, ob dem Angeschuldigten ein Verteidiger bestellt werden solle? worauf es heißt: „Da aber gleichwohlen vorzusehen, daß ein allenfallsiger. Defensor wenig erträgliches beybringen könne, so wende mich zur zweiten Frage, was zu sprechen, ob ihm, Jnquisiten, der Strang zuzuerkennen sei?" Diese Frage sei zu bejahen, denn! derselbe sei „ein nimmer seßhafter Vagabund", welcher „mit denen berüchtigsten Dieben, den Juden Jesel, Zottig, Schlag-, moni, Schmul und andern conversiret" und ein unverbesserlicher Dieb sei. So fiel auch der Spruch aus. „Wird auf die gepflogene Inquisition und Erwägung vorgekommener Umstände nach eingenommenem Rat auswärtiger Rechtsgelehrten zu Recht,, erkannt, daß der Jnquisit als ein angewohnter und inkorrigibler Dieb wegen verschiedener in den Akten eingestandener Diebstähle, insbesondere aber wegen in dem Jahre 1757 dem Kaufhändler Muhl zu Frankfurt geständig mitentwendeten zwei Stück Frieß sich zur wohl verdienten Strafe und andern zum abschreckenden Exempel durch den Strang vom Leben zum Tode hinzurichten sei!" Nun folgt der Bericht an den gräflichen Patrimönialherrn wegen Bestätigung des Urteils. Der Graf, welcher in Wien verweilte, hatte schon früher für den Fall, daß die Todesstrafe zuerkannt werde, verfügt, daß das Urteil „ohne allen Umstand, wenn auch gleich der Delinquent sich zur christlichen Religion bekehren sollte," vollstreckt werde und der „Galgen an dem vorgeschlagenen Ort" zu errichten sei. Nun die weitere Resolution vom 30. Dezember 1764: „Wenn allschon rescribirt worden, daß an diesem incorrigibeln Diebe die Strafe vollzogen werden solle, welche ihm durch Urteil -lnd Recht zuerkannt werden wird, also ist gegen denselben die gefällte Sentenz ohne weitern Anstand zu exequiren, weil er keine Gnade verdient." In dem zur Einholung dieser Entschließung erstatteten Gericht, der auch hervorhob, daß zum Zeichen der gräflichen Justizgewalt „ein Galgen nach der Vorschrift der Carolina erbaut werden" müsse und als Stelle den „öden Sandbuckel am Sprendlinger Weg" vorschlug,- wurde auch angefragt, ob der Graf „in dem Fall, da sich der Verurteilte zur katholischen Religion bekehren werde," was zu bezweifeln sei, „da er ein gelehrter Sohn von einem Rabbiner aus dem Ansbachschen" wäre, „die Strafe des Stranges zum Schwert aus Gnade verändern" wolle. Wie aus der Entschließung hervorgeht, ging dieser auf die Beantwortung dieser Frage nicht ein. Dennoch-war der Eifer der Bekehrung noch tätig. Ein Protokoll vom 15. Januar 1765 läßt im Eingang lesen: „Nachdem der letzte Maleficant Anno 1688 dahier justifiziert worden und das vorher neben der Straße am Forst gestandene Hochgericht in den vierziger Jahren dieses Säculi verfallen, somit ern neues aufgerichtet werden müssen und hierzu wegen dem eingefallenen, zum Beifahren und Arbeiten unbequemlichen und bösen Wetter einige Zeit zugegangen, bis es gestern durch die hiesige Zunft ausgerichtet worden, also wurde der Jnquisit zur Gerichtsstelle im hiesigen Rathhause vorgeführt." Dann Vorhalte, namentlich dahin : er solle „die wenigen Tage seines Lebens zur Wahrung seines Seelenheils sich zu Nutze machen und durch eine wahre Bereüung seiner vielfältigen Sünden sich um die Gnade des barmherzigen Gottes zu seiner Bekehrung zum christlich-katholischen Glauben bewerben, wozu man ihm durch die hiesige Geistlichkeit die Mittel an Händen geben wolle." Am Schluffe des Protokolls findet sich dann die Bemerkung, der Verurteilte sei in sein Gefängnis zurückgebracht worden; dann habe man den „Herrn Pfarrer beschickt, um dem armen Sünder mit einem geistlichen Zuspruch 31t seiner Bekehrung an Händen zu gehen." Nun folgt die Haupt- und Staatsaktion der Hinrichtung am 18. Januar, worüber das aufgenommene Protokoll berichtet: „Nach dem früh um 9 Uhr durch den Glockenschlag gegebenen Zeichen versammelte sich das Gericht und wurde dem armen Sünder das Urteil publiziert, sofort der Stäb gebrochen und er dem Nachrichter übergeben. Der arme Sünder vernahm mit unglaublicher Gleichgiltigkeit und unerschrockenem Gemüt das Urteil und wandte sich zu dem Nachrichter, sagend: „Mache mir es gnädig!" Als ihm aber zugesprochen wurde, daß er die wenige Zeit zur Gewinnung der ewigen Glückseligkeit durch seine Bekehrung zunutze machen möge, gab er keine Antwort, und nach einer weiteren Instanz fragte er:! „Warum haltet ihr mich auf?" Er wurde hierauf zur Nichtstatt fortgeführt, und obzwar ihm die Geistlichkeit bei dem langsamen Zuge kräftig zugesprochen, so gab er ihr kein Gehör und wurde mit einem bessern Glück, als seine Hartnäckigkeit verdienet, durch einen geschwinden Tod in Beibehaltung seines jüdischen Glaubens bei einem großen Zulauf des Volkes hingerichtet." Heimgekehrt setzten sich die Herren vom Gericht zur „Henkersmahlzeit" nieder. Am Nachmittage, „post pranäium", wie es im Protokoll heißt, ein Nachspiel. Denn dort heißt es: „wurde die gesammte Judenschaft vorberufen und ermahnet, ein Beispiel von der heutigen Execution zu nehmen, alle bezügliche Handlungen, besonders aber die Dieberey, zu vermeiden, wobei ihr vorgehalten, weil die gehenkten Juden öfters wegen der Strafen, so durch ihr Gesetz dem Geschlecht der Justificirten, in so lange ein solcher am Galgen hänget, auferleget, abgenommen würden, sobald dieser Unfug bewerkstelliget würde, allen und jedem von ihnen der Schutz aufgekündiget und alle aus der Herrschaft vorwiesen werden sollen, weil nicht anders zu glauben, als daß sie Theil daran hätten." Das letzte charakteristische Aktenstück ist der Bericht des Amtsstellers an den Grafen vom folgenden Tage, dem 19. Januar 1765. Er lautet wörtlich: „Mittelst der abschriftlichen Anlage füge ich den Executionact hierbei gehorsamst an, und kann nicht genug die Mühe, den Eifer und vernünftigen Betrag des hiesigen Kaplans Rink, welcher den armen Sünder nebst dem Pfarrer zur Gerichtsstatt begleitet hat, beloben, indem er Tag und Nacht sich bemüht hat, den verstockten Sünder auf eine vernünftige Zusprechungsart, welche ich von einem so jungen Mann nimmer vermuthet habe, bis an die Leiter zu bekehren, sodaß die in großer Anzahl gegenwärtig gewesenen Protestanten sich selbst hierüber recht erbaut haben. Die Execution ist in bester Ordnung vollzogen worden und die Gleichgiltigkeit und Hartnäckigkeit des Juden kaum zu

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